Gefahrgut-Foren.de
vorheriges Thema
nächstes Thema
Thema drucken
Seite 1 von 2 1 2
GBV §2 Absatz (2) #27745 08.11.2019 12:55
Registriert: Apr 2015
Beiträge: 18
G
Galvaniseuse Offline OP
Mitglied
OP Offline
Mitglied
G
Registriert: Apr 2015
Beiträge: 18
Hallo liebe Forenmitglieder,

ich beschäftige mich gerade mit den Freistellungen. Der Absatz 1 der Befreiungen ist mehr oder weniger klar! blush

Was mich irritiert, ist der Absatz 2: Die Befreiungstatbestände nach Absatz 1 können auch nebeneinander in Anspruch genommen werden.

Was heißt das?

Das heißt doch nicht, das ich, wenn ich z. B. Empfänger und Entlader bin, dann befreit bin, weil ich die Sätze 1 und 3 nebeneinander anwende?!

Ich bin verwirrt! crazy


Vor Fehlern ist niemand sicher. Das Kunststück besteht darin, denselben Fehler nicht zweimal zu machen. (Edward Heath)
Re: GBV §2 Absatz (2) [Re: Galvaniseuse] #27746 08.11.2019 13:10
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 2,805
Gerald Offline
Held der Gefahrgutwelt
Offline
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 2,805
Hallo Galvaniseuse,
Antwort auf
Absatz 2: Die Befreiungstatbestände nach Absatz 1 können auch nebeneinander in Anspruch genommen werden.


Das heist Du kannst die Befreiung nach §2 GbV der Ziffer 1 bis 7 nebeneinander nutzen. Also zum Beispiel Ziffer 2: "denen ausschließlich Pflichten als Auftraggeber des Absenders zugewiesen sind und die an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto je Kalenderjahr beteiligt sind ..." und Ziffer 6 "deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefährlicher Güter erstreckt, die nach den Bedingungen des Kapitels 3.4 und 3.5 ADR/RID/ADN/IMDG-Code freigestellt sind,"


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: GBV §2 Absatz (2) [Re: Gerald] #27747 08.11.2019 16:05
Registriert: Apr 2015
Beiträge: 18
G
Galvaniseuse Offline OP
Mitglied
OP Offline
Mitglied
G
Registriert: Apr 2015
Beiträge: 18
Hallo Gerald,

ok, also ist das mehr eine doppelte Absicherung!?

Die "ausschließlich" Bedingungen, darf ich aber nicht nebeneinander anwenden, oder? Das wäre ja sonst irgendwie wiedersprüchlich.

Tut mir leid, wenn ich so doof nachfrage, aber gerade das hat mich irritiert. wink


Vor Fehlern ist niemand sicher. Das Kunststück besteht darin, denselben Fehler nicht zweimal zu machen. (Edward Heath)
Re: GBV §2 Absatz (2) [Re: Galvaniseuse] #27751 09.11.2019 17:44
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 2,805
Gerald Offline
Held der Gefahrgutwelt
Offline
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 2,805
Hallo Galvaniseuse,
Antwort auf
darf ich aber nicht nebeneinander anwenden, oder?


In der GbV §2 Befreiungen stehen unter der Ziffer 1 bis 7 unter welchen Bedingungen kein Gefahrgutbeauftragter zu bestellen ist.

In Absatz 2 steht: "Die Befreiungstatbestände nach Absatz 1 können auch nebeneinander in Anspruch genommen werden."

Das bedeutet, dass Du die Befreiungen Ziffer 1 bis 7 auch nebeneinander nutzen kannst es sind nur die Festlegungen/Auflagen in den einzelnen Ziffern beachten.

Kommt also drauf an, welche Pflichten die Firma hat. Sie kann ja Auftraggeber des Absenders sein, dann greift Ziffer 2, natürlich mit den Auflagen. Die gleiche Firma ist aber auch Entlader, dann greift die Ziffer 3. Die gleiche Firma kann aber auch die Beförderung gefährlicher Güter nach ADR durchführen, welche freigestellt sind, dann greift Ziffer 4 und sie kann aber die Beförderung durchführen deren Mengen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 (1000 Punkt) bzw. nach Kapitels 3.4 und 3.5 ADR freigestellt sind, dann greift Ziffer 5 und 6.

In dem Fall wäre die Firma nach Ziffer 2, 3, 4, 5 und 6 von der Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten befreit. Ob das Zweckmäßig ist, das ist natürlich eine andere Geschichte.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: GBV §2 Absatz (2) [Re: Galvaniseuse] #27752 11.11.2019 16:15
Registriert: Jun 2007
Beiträge: 298
W
Wolfgang Offline
Urgestein
Offline
Urgestein
W
Registriert: Jun 2007
Beiträge: 298
Hallo Galvaniseuse,

die Befreiungen können immer nur auf jeweils bestimmte Beförderungsvorgänge, an denen das Unternehmen beteiligt ist, angewendet werden. So verstehe ich den § 2 Absatz 2 GbV. Wenn ich zum Beispiel bei einem Beförderungsvorgang Gefahrgut lediglich entlade und unter 50 t netto je Kalenderjahr bleibe, greift § 2 Absatz 3. Bei einem anderen Beförderungsvorgang bin ich Verpacker und Verlader von 100 t jährlich, bleibe aber unter den Mengengrenzen von 1.1.3.6 ADR. Hier kann ich dann § 2 Absatz 5 nutzen. Wenn ich also als Unternehmen die Befreiung von der Bestellung eines Gb nutzen möchte, muss ich bei jedem Beförderungsvorgang prüfen, ob einer der Befreiungstatbestände greift. Greift pro Beförderungsvorgang jeweils ein Befreiungstatbestand, braucht kein Gb bestellt zu werden.

Freundliche Grüße

Wolfgang

Re: GBV §2 Absatz (2) [Re: Wolfgang] #27921 05.12.2019 14:41
Registriert: Oct 2008
Beiträge: 237
Bergmannsheil Offline
Methusalem
Offline
Methusalem
Registriert: Oct 2008
Beiträge: 237
Hallo alle,

im Umkehrschluss heißt das aber auch, dass bei Überschreitung bereits eines (oder natürlich auch mehrerer) Freistellungsmöglichkeiten die Pflicht zur Bestellung eines GB bestehen bleibt: das "und zwischen Nr. 6 und Nr. 7 in § 2 Abs. 1 GbV!
Es versuchen immer wieder einzelne Betriebe sich aus der Pflicht zu stehlen, weil ein (1) Befreiungstatbestand vorliegt, sie aber z.B. an der Beförderung von Gütern der Beförderungskategorie 0 beteiligt sind.


Auch ein Traumjob berechtigt nicht zum Schlaf während der Arbeitszeit.
Re: GBV §2 Absatz (2) [Re: Bergmannsheil] #28064 13.01.2020 10:33
Registriert: Mar 2009
Beiträge: 124
S
sonnenblume85 Offline
Profi
Offline
Profi
S
Registriert: Mar 2009
Beiträge: 124
Jetzt muss ich dazu noch einmal Stellung nehmen, weil ich gerade auch genau diesen Fall habe..

Das Unternehmen ist Auftraggeber des Absenders mit mehr als 50t im Jahr
Gleichzeitig verladen sie auch mehr als 50t im Jahr und trotzdem ist kein Transport über 1.1.3.6. ADR.

--> Er braucht keinen Gefahrgutbeauftragten, weil eine der Befreiungen greift.

Aber ich würde dem Unternehmen trotzdem zu einer beauftragten Person raten, welche überwacht, dass niemals nur ein einziger Transport über 1.1.3.6. ADR ist.
Wer sicher und entspannter sein will, bestellt einen Gb.

Leider gibt es dort sehr viele unterschiedliche Meinungen. Aber ich finde, dass es deutlich ist, dass nur einer der Punkte erfüllt sein muss, um befreit zu sein.
Leider hat dieser Punkt noch keine Erklärung in der RSEB bekommen.

Vielen Dank und lieber Gruß

Zuletzt bearbeitet von sonnenblume85; 13.01.2020 10:59.
Re: GBV §2 Absatz (2) [Re: sonnenblume85] #28068 14.01.2020 11:17
Registriert: Mar 2016
Beiträge: 22
T
Tho_mas Offline
Spezi
Offline
Spezi
T
Registriert: Mar 2016
Beiträge: 22
Hallo Sonnenblume85,

diese Lesart würde zu einigen unlogischen Ergebnissen führen. Ein reiner AdA würde demnach einen Gb benötigen während ein Unternehmen wie in deinem Beispiel, welches auch als Verlader (unter 1000 Pkt) tätig ist (also mehr Verantwortung hat) keinen Gb benötigt. Das war sicher nicht der Gedanke dahinter.

Ich habe § 2 daher immer so verstanden und ausgelegt, dass für dein Beispiel die Bestellpflicht zutrifft, da die 50 Tonnen überschritten werden und § 2 Abs. 1 Nr. 2 nicht angewandt werden kann.

Grüße

Re: GBV §2 Absatz (2) [Re: sonnenblume85] #28076 14.01.2020 22:52
Registriert: Dec 2019
Beiträge: 48
D
Denys Offline
Spezi
Offline
Spezi
D
Registriert: Dec 2019
Beiträge: 48
Ursprünglich geschrieben von: sonnenblume85
Das Unternehmen ist Auftraggeber des Absenders mit mehr als 50t im Jahr
Gleichzeitig verladen sie auch mehr als 50t im Jahr und trotzdem ist kein Transport über 1.1.3.6. ADR.

--> Er braucht keinen Gefahrgutbeauftragten, weil eine der Befreiungen greift.


Hallo Sonnenblume85,

das stimmt aus meiner Sicht so sicher nicht.

"2. denen ausschließlich Pflichten als Auftraggeber des Absenders zugewiesen sind und die an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto je Kalenderjahr beteiligt sind, ausgenommen radioaktive Stoffe der Klasse 7 und gefährliche Güter der Beförderungskategorie 0 nach Absatz 1.1.3.6.3 ADR"

Wir sprechen hier von den Vorschriften, die NICHT gelten, wenn das Unternehmen die Grenze von 50 to nicht überschreitet (trifft bei Ihrem Beispiel nicht zu) und das Unternehmen gleichzeitig Auftraggeber des Absenders ist (trifft zu). Hier darf man sich schon mal nichts zusammensuchen, was gerade zutrifft: sobald eine der beiden eben genannten Bedingungen nicht greift, muss ein GB her. Der Bezug auf 1.1.3.6.3 ADR ist hier nur hergestellt, damit es klar ist, dass Sie in keinem Fall (auch im Fall der Unterschreitung der 50-Tonnenschwelle) in Genuss dieser Freistellung kommen, sobald es sich um die Beförderungskategorie 0 handelt. Daher ist Ihre Interpretation aus meiner Sicht falsch.

Was die Fragestellung anbelangt, ob man komplett freigestellt ist, wenn z.B. nur GBV §2 Absatz 1 Satz 2 und 4 zutrifft, vertrete ich die Meinung, dass der Absatz 2 das schon beantwortet: die Bereiche eines Unternehmens, die in meinem fiktiven Beispiel vom Satz 2 und 4 betroffen sind, sind vom GB befreit. Dien restlichen Bereiche nicht. Warum sollte man mehrere Befreiungstatbestände nach Absatz 1 anwenden können, wenn man bereits bei einem komplett vom GB freigestellt wäre?


Zuletzt bearbeitet von Denys_Sikorskiy; 15.01.2020 00:29.
Re: GBV §2 Absatz (2) [Re: Denys] #28078 15.01.2020 09:01
Registriert: Mar 2016
Beiträge: 22
T
Tho_mas Offline
Spezi
Offline
Spezi
T
Registriert: Mar 2016
Beiträge: 22
Hallo Denys,

deinen letzten Absatz kann ich nicht nachvollziehen. Wenn ein Unternehmen einen Gb bestellen muss, muss dieser die Einhaltung der Vorschriften überwachen. Wieso soll man hier einzelne Unternehmensteile rausnehmen? Ich schau mir dann den Versand nicht an, weil hier nur unter 1000 Pkt. verladen wird? Das macht doch keinen Sinn, so schaffen wir doch keine Sicherheit. Sobald ein Unternehmen der GbV unterliegt muss ich als Gb alle Bereiche und Niederlassungen an denen Pflichten gemäß GGVSEB und GGVSee entstehen / stattfinden in meine Überwachung mit einbeziehen. Dafür ist ein Gb doch da und das ist doch auch das Ziel der Gefahrgutbeauftragtenverordnung.

Grüße

Zuletzt bearbeitet von Tho_mas; 15.01.2020 09:21.
Seite 1 von 2 1 2

Moderator  urainer 

Wöchentlicher Gefahrgut-Newsletter

Wöchentlicher Gefahrgut-NewsletterWöchentlich die aktuellsten News vom Gefahrgut-Portal gefahrgut.de - mit dem Newsletter "ecomed-Storck Gefahrgut".

Suche

Aktuell wird diskutiert
Verpackung UN3091
von Floridacargocat - 29.03.2024 15:50
Defintion Verantwortlichkeiten
von Wolfgang - 28.03.2024 14:54
Benzin verschicken / Diesel Verschicken Wie
von Wolfgang - 27.03.2024 11:15
Produkttipps

Präsentiert von
ecomed SICHERHEIT und Storck Verlag Hamburg
Marken der ecomed-Storck GmbH
www.ecomed-storck.de
Newsletter | Impressum | Datenschutz | Datenschutz-Einstellungen
Powered by UBB.threads™ PHP Forum Software 7.7.3