Schutzkappen auf Druckgasflaschen
#2814
27.04.2005 15:45
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Lange
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Druckgasflaschen, z.B. für UN 1011 müssen zum Schutz des Ventils mit einer Schutzkappe versehen sein (4.1.6.8 ADR). Soweit mir erinnerlich, gab es für die fehlende Schutzkappe einen eigenen Ordnungswidrigkeiten-Tatbestand.
Frage an die Expertenrunde: Wonach wäre im heutigen ADR bzw der heute gültigen GGVSE eine Ahndung möglich.
Nach Paragraf 10 Nr. 5 d GGVSE kann nur der nicht zugelassene Tank geahndet werden.
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Re: Schutzkappen auf Druckgasflaschen
[Re: Lange]
#2815
28.04.2005 09:06
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Winklhofer
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Hallo Herr Lange, da es sich hier um ein Versandstück handelt, schauen Sie doch mal in § 9 Absatz 5 Nr. 1 b) i. V. m. § 10 Nr. 9 b) GGVSE nach.
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Re: Schutzkappen auf Druckgasflaschen
[Re: Lange]
#2816
28.04.2005 09:08
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Willi_Pape
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Hallo, die Einhaltung der Vorschrift 4.1.6.8 obliegt gemäß § 9 Abs. 5 Nr.1 b (aa) GGVSE dem Verpacker. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift wird § 10 Nr. 9 b GGVSE geahndet. Im Bußgeldkatalog der "neuen" RSE wird hierfür ein Bußgeld von 800 Euro gefordert. In der alten RSE waren es 750 Euro. Ob ich ein Bußgeld in dieser Höhe für eine fehlende Schutzkappe als angemessen ansehe, lasse ich mal dahin gestellt. Aber ich bin mir sicher, das die Ordnungsbehörden hier auch ein gewisses Fingerspitzengefühl haben, da es sich ja um Regelsätze handelt.
Mit freundlichem Gruß Willi Pape
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Re: Schutzkappen auf Druckgasflaschen
[Re: Willi_Pape]
#2817
28.04.2005 11:34
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TDamm
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Hallo Alleemiteinander,
ich glaube, dass die Ordnungsbehörden hier das notwendige Fingerspitzengefühl haben, mich haben jedenfalls dazu schon einige Kontrollkräfte angerufen, ob dafür zwingend 750,00 Euro festzusetzen wären. Da das Bußgeld nach § 17 Abs. 3 OwiG zu bemessen ist, gibt die RSE ja nur die Richtung an. Ich möchte jedoch noch darauf hinweisen, dass durch die fehlende Schutzkappe keine normalen Beförderungsbedingungen laut 1-1.1 RSE n.F. mehr gegeben sind, so dass z.B. eine Freistellung nach 1.1.3.1a und c ADR entfällt. Folge: in der Regel fehlt der 2 kg Feuerlöscher.
Mit freundlichen Grüßen Damm
Freundliche Grüße Thomas Damm
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Re: Schutzkappen auf Druckgasflaschen
[Re: TDamm]
#2818
04.05.2005 13:58
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Lange
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Allen herzlichen Dank. Leider hatte ich meine Frage nicht konkret genug gestellt, so dass ihr Experten nur bedingt die Möglichkeit hattet, mein Anliegen zu erkennen.
Meine Frage sollte sich speziell auf den Beförderer von Gasflaschen beziehen, der Flaschen ohne Schutzkappen befördert.
Der Hinweis auf die GGVSE-Durchführungsrichtlinie scheint mir zumindest für die unter 1.1.3.1 a und c ADR fallenden Beförderer zutreffend zu sein. Eine Ahndungsmöglichkeit für die fehlende Schutzkappe habe ich jedoch dadurch nicht erkennen können.
Helft mir bitte weiter.
Mit freundlichem Gruss Lange
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Re: Schutzkappen auf Druckgasflaschen
[Re: Lange]
#2819
17.05.2005 13:48
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G. Homann
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Hallo, Gem. § 3 GGVSE dürfen gefährliche Güter nur befördert werden, ... wenn die Beförderung nach Teil 2, Kapitel 3.2 Tabelle A zulässig ist. Die Tabelle gestattet den Transport unter den dort genannten Bedingungen. Dazu gehören u.a. die Einhaltung der Verpackungsvorschrift P 200 und damit verbunden die Erfüllung der besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.6. Nach 4.1.6.8 müssen die Verschlußventile mit Schutzkappen versehen sein. Wenn also die Flaschen ohne Schutzkappen transportiert werden, ist dies gem. § 3 GGVSE nicht zulässig! Gem. § 9 (4) 1.a darf der Verlader dem Beförderer gefährliche Güter nur übergeben, wenn sie nach § 3 befördert werden dürfen. Gem. RSE Anlage 7 Lfd Nr. 62 macht das 1500,- Euro für den Verlader. Um noch weiter konkretisieren zu können, sollte man den Verlader genau identifizieren, z.B. sind folgende Fragen interessant:
1. Wer verlädt die Flaschen tatsächlich auf die Beförderungseinheit? 2. Gehört der Fahrzeugführer nur dem Unternehmen "Beförderer" an oder ist Unternehmen "Beförderer" gleichzeitig Unternehmen "Verlader"? 3. Falls nicht, ist außer dem Fahrzeugführer des Unternehmens "Beförderer" auch Personal des Unternehmens "Verlader" bei der tatsächlichen Verladung der nicht zugelassenen Flaschen anwesend (z.B. Staplerfahrer, Leiter Versand...)?
Gruß aus München Günther Homann
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Re: Schutzkappen auf Druckgasflaschen
[Re: G. Homann]
#2820
19.05.2005 10:30
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Anonym
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Ja Danke, dass scheint ein gangbarer Weg zu sein, derartige Unsicherheiten bei der Beförderung von Gasflaschen nötigenfalls auch ahnden zu können.
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Re: Schutzkappen auf Druckgasflaschen
#2821
25.07.2007 18:21
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Gerald
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Hallo, die Sache mit den Schutzkappen ist doch recht interessant, aber wie sieht es für den Fahrzeuführer aus, ich denke er könnte nach §9 Abs. 11 Nr. 1 zur Verantwortung gezogen werden. Wer sieht dies genau so oder anders? Wie ist das Eigentlich bei Privatpersonen, welche ja nach GGVSE 1.1.3.1 a) befreit sind, aber wenn diese mit Ihren Campingfahrzeug unterwegs sind, und der Kühlschrank ist während der Fahrt an die Gasflasche angeschlossen, da besteht doch die gleiche Gefahr.
Gruß Gerald
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: Schutzkappen auf Druckgasflaschen
[Re: Gerald]
#2822
26.07.2007 10:07
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TDamm
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Hallo Gerald,
§ 9 Abs. 11 Nr. 1 GGVSE passt hier nicht, da die Flasche nicht beschädigt oder undicht ist. Es muss meines Erachtens ermittelt werden, wer Verpacker (Verpacker ist auch der, der die Verpackung verändert => also die Kappe entfernt) ist. Da bei Anwendung der Freistellungen nach 1.1.3.1 a und c nur unter der Bedingung der Einhaltung des UA 4.1.6.8 ADR möglich ist, wäre die richtige Pflicht § 9 Abs. 5 Nr. 1b GGVSE und Abschnitt 4.1.6.8 ADR. Damit sind Privattransporte (1.1.3.1a) und Handwerker (1.1.3.1c ADR) gleichgestellt.
Der gasbetriebene Kühlschrank ist ein anderer Fall. Den würde ich unter 1.1.3.2e wie die Fischbehälter einordnen.
Gruß Thomas Damm
Freundliche Grüße Thomas Damm
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Re: Schutzkappen auf Druckgasflaschen
[Re: TDamm]
#2823
26.07.2007 16:28
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VKS
Spezi
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Spezi
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Bis zu 01.01.2007 wurde die fehlende Schutzkappe als "Verpackerverstoß" über 4.1.6.8 ADR geregelt und nach § 9 Abs. 5 Nr. 1 b aa) i.V.m. § 10 Nr. 9b GGVSE geahndet. Hierbei mußte der Fahrzeugführer über 1.2.1 ADR als verantwortlicher "Unternehmer" definiert werden, da er u.a. die Versandstücke zur Beförderung vorbereitete.
Seit 01.01.2007 ist dieses Problem hinsichtlich der Fahrerverantwortlichkeit speziell im § 9 Abs. 11 Nr. 1, 10 Nr. 15a GGVSE geregelt. Der Fahrzeugführer befördert hier nämlich ein Versandstück, dessen Verpackung erkennbar unvollständig ist. Auf eine Beschädigung oder Undichtigkeit kommt es hier überhaupt nicht an. Diese Lösung ist mithin speziell für diese sogenannten Schutzkappen-Verstöße geschaffen worden. Ein Bezug zum ADR ist hier nicht vorhanden.
Für Gasflaschen im Camper gilt hier speziell 1.1.3.2 e und hat mit dem o.a. Transport von Versandstücken nichts zu tun.
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LGA
von Gerald - 25.04.2025 12:52
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