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Re: Interpretationen März 2020 [Re: M.A.T.] #28605 22.03.2020 11:55
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Guten Tag zusammen,
1. Für die Luftbeförderung eines verbotenen PIH-Stoffes klärt die Auslegung 19-0074, daß eine US-Ausnahme nur zum Transport innerhalb der USA berechtigt. Für Beförderungen außerhalb sind die Ausnahmen gemäß 1.1.3 ICAO-TI von den betroffenen Staaten einzuholen.
2. In Nr. 19-0056 wird mehreres erklärt.
- Auch wenn der Beförderer den CHEMTREC-Vertrag hat kann der Absender die entsprechenden Angaben machen, falls die Bedingungen von §§ 172.600 und 172.604 eingehalten werden.
- Die Gesamtmenge an RMW (dem Regelwerk unterliegende Medizinabfälle) muß im Beförderungspapier angegeben werden.
- Beschreibung, wie bestimmte Einträge im Papier zu positionieren sind.
- Der Bestätigungswortlaut hat den §§ § 172.204(a)(1) oder (2) zu entsprechen.
3. Zum Seetransport von LQ der Klasse 2 erläutert 19-0130 das Erlaubte.
Schöner Gruß und Gesundheit allerseits!
M.A.T.

Re: Interpretationen März 2020 [Re: M.A.T.] #28650 28.03.2020 11:56
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Guten Tag zusammen,
die PHMSA hat mit Nr. 19-0125 die Auffassung bestätigt, daß ein Tank dann "nicht mehr in Betrieb" (out of service) sein kann, wenn er den Prüfanforderungen in 180.407(b)(3) nicht mehr genügt.

Bemerkung am Rande: Fahrer werden derzeit gesucht, melden sogar die Gazetten. Wie das wohl kommt.

Gruß und Gesundheit!
M:A.T.

Re: Interpretationen Ostern 2020 [Re: M.A.T.] #28716 11.04.2020 11:22
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Virusfreies Ostern an alle!
1. Eine interessante Auslegung zur Berechnung des Brutto-Ladungsgewichts palettierter Ladung steht in Nr. 20-0019. Ladungssicherungs- und Hilfsmittel sind danach nicht zu berücksichtigen, wenn es um die Bezettelungsausnahme nach § 172.504(c) geht.
2. Ob und welche Varienten von Gefahrensymbolen [§§ 172.401(b) und 172.502(a)(2)] zur Kennzeichnung benutzt werden dürfen, wird in der Auslegung 19-0128 dargelegt.
Gruß
M.A.T.

Re: Interpretationen April 2020 [Re: M.A.T.] #28794 28.04.2020 12:21
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Guten Tag,
eine interessante Aussage zur Anbringung von Großzetteln auf Pritschenfahrzeugen enthält die Nr. 20-0003. Danach ist einzig relevant, ob die Zettel aus den vorgegebenen Richtungen (Front oder Seiten) vollständig sichtbar sind; nicht aber, ob sie beispielsweise an der Fahrzeugfront oder oben am Stirnwandgitter angebracht sind. Das ganze basiert auf § 172.516 des 49 CFR. Hier hätte mich eine strikt formalistische Auslegung weniger überrascht.
2. Zu den ortsbweglichen Akkustationen auf LiBa-Basis hier eine Interpretation, welche die UN3480 statt der UN3481 vorsieht.
3. Die Interpretation 19-0105 betrifft uns in D direkt. Die Großzettel für UN3116, Organic peroxide, type D, solid, temperature controlled (Dimyristyl peroxydicarbonate), Division 5.2 dürfen beim Export von D nach USA zum dortigen Großhändler (versorgt vom Importeur) bis zum Großhändler auf den Versandstücken verbleiben, ohne daß mit den entsprechenden US-DOT Labels überklebt werden müßte.
Frohes und weiterhin virusfreies Schaffen.
M.A.T.

Re: Interpretationen April 2020 [Re: M.A.T.] #28941 20.05.2020 10:07
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Guten Tag,
1. r/a Abfälle beim US-Transport sind nicht einfach; ausführliche Kennzeichnungsdarlegungen dazu gibt es in 20-0025. Wichtig auch der Hinweis auf die geringere Sichtbarkeit von IBC im Vergleich mit TEUs.
2. Zu Typ A-Verpackungen eine längere Diskussion über die Bewertung des Fallversuchs unter Nr. 20-0018 hier.
3. Zur Handwerkerregelung hier eine Aussage betreffend Stoffe in nicht kleinen Mengen (4 US-Gallonen entsprechend 15 L) der Kl. 5.1 mit NG 6.1. Die Nummer ist 19-0100.
4. Zur einheitlichen Kennzeichnung aller vier Seiten eines Beförderungsmittels gibt es die Auslegung Nr. 20-0022.
Gruß und Gesundheit!
M.A.T.

Zuletzt bearbeitet von M.A.T.; 20.05.2020 19:27. Bearbeitungsgrund: ergänzt
Re: Interpretationen Mai 2020 [Re: M.A.T.] #28957 23.05.2020 15:54
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Guten Tag
1. Beförderung von Motoren mit Kraftstoff unter UN 3528 wird in der Interpretation 20-0034 diskutiert. Interessant dabei der Zusammenhang mit der US-spezifischen "combustilble liquid". Auch die bekannte Darstellung, daß jedes MP auch ein Gefahrgut nach US CFR 49 ist, sollte von allen beachtet werden, die eine Prüfung auf MP-Eigenschaft als überflüssig ansehen.
2. Ergänzend zu 1. des vorigen Posts behandelt die Interpretation 20-0031 solche r/a Stoffe, die nicht namentlich in den Tabellen §§ 173.435 oder 173.436 aufgeführt sind.
3. In 18-0153 werden konstruktive Details von Perforations-Hohlladungsträgern erörtet, die nach der Methode US 1 (1)(c) verpackt sind.
4. Ortsbewegliche Tanks für Seebeförderung sind das Thema von 20-0007. Darin werden zwei aus unserer Sicht wesentliche Punkte angesprochen. Einmal, daß jeder, der im Gefahrgutprozeß eine Funktion hat, für die Einhaltung der US-HMR verantwortlich ist. Speziell aufgeführt werden (an 171.8 angelehnt):
- Sicherung des Verschlusses des oT
- Vorbereitung der Versandpapiere
- vorhalten der Notfallinformationen
- bestätigen der Vorschriftenkonformität (mit den US-HMR!).
Außerdem, wer für die Kennzeichnung mit richtiger Versandbezeichnung zuständig ist.
5. Natürlich fehlen auch die beliebten Liba nicht. In 19-0088 wird eine spezielle Marke von Dreirad mit Hilfskraft, die von UN 3480 unterstützt wird, angesprochen. Soweit aus der Beschreibung erkennbar handelt es sich hier um die Unterscheidung zwischen den UNNR 3171 und 3481 für das Gesamtpaket.
6. Noch einmal zu Explosivstoffen und ihrer Klassifizierung. Zwei Aussagen dazu wurden mit 20-0012 getroffen. Zum einen, daß in den Unterklassen 1.1, 1.2 und 1.3 und 1.4S die Verwendung einer zugelassenen Sprengvorrichtung in einem neuen, größeren Gegenstand eine Neuklassifizierung notwendig macht. Zum anderen, daß eine Bestätigung durch das DoE (Energieministerium), wonach ein neuer Artikel keine signifikant anderen Gefahren als ein zugelassener Artikel aufweist, für die Gefahrgutbehörde ausreicht, um keine Neuklassifizierung zu verlangen.

Re: Interpretationen Mai 2020 [Re: M.A.T.] #28970 29.05.2020 11:30
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Guten Tag
1. Thermit- und thermatbasierte Sprengstoffe sind nach 20-0015 ausnahmslos genehmigungsbedürftig gemäß § 173.56. Es gibt auch keinen Bestandsschutz für altklassifizierte solche Stoffe. Weiters werden dann einzelne Aspekte wie "praktischer pyrotechnischer Effekt" oder die Umklassifizierung in 4.1 besprochen. Recht detailliert, diese Interpretation.
2. Zu ISO-Containern bzw. UN-oT führt die Interpretation Nr. 19-0131 aus, daß ein Anschlußstutzen ohne äußere Betätigung der Absperreinrichtung nicht als vorgeschriebenes Absperrventil gilt. Dabei muß für die Vorschrift ggf. zwischen dem Stutzen als ganzes und der innenliegenden Absperreinrichtung unterschieden werden.
Schönes WE
M.A.T.

Re: Interpretationen Juni 2020 [Re: M.A.T.] #29042 14.06.2020 13:52
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Moin dag
1. Wenig erhellend in der Sache aber als Schlaglicht auf Praktiken drüben schildert diese Interpretation 20-0024, wie die USCG eine Klassifizierungsbestätigung infrage stellt.
2. Für die UN 0475 wird in der Interpretation 20-0036 erläutert, daß eine Beförderung in einem Kühlcontainer nach 49 CFR 176.76(a)(9) nicht durch die §§ 176.116(a) or 176.118(b) ausgeschlossen wird. Voraussetzung ist allerdings, daß der Reefer für den Einsatz in gefährlicher Umgebung zugelassen ist.
Gruß und Gesundheit.
M.A.T.

Re: Interpretationen Juli 2020 [Re: M.A.T.] #29185 11.07.2020 12:10
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Guten Tag zusammen,
noch aus diesem Juni (Anfrage Juni 2019) gibt es eine recht interessante Interpretation. Sie behandelt die Auslegung des "+"-Zeichens in der Spalte (1) der US-Gefahrguttabelle. Auf der Basis von 49 CFR § 172.101 (b) (1) gilt nach 19-0077 folgendes:
1. Ein Eintrag wie UN 2078 mit der SP 279 gilt für den Stoff wie beschrieben, nicht aber für alle Gemische, die diesen Stoff enthalten. Es obliegt dem Versender, solche Gemische aufgrund der Klassifizierungskriterien verantwortlich zuzuordnen.
2. Der Stoff in UN 2078 ist nicht Inhalationstoxisch nach US-Recht.
3. Für Transporte in den USA hat eine GHS-Einstufung nicht Vorrang gegenüber der HMR-Einstufung. Die Bedingungen für die Anwendungen anderer Rechtsnormen stehen in § 172.22.
Gruß und Gesundheit
M.A.T.

Interpretationen Juli 2020 [Re: M.A.T.] #29262 25.07.2020 10:45
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Guten Tag,
wieder mal Liba.
Eine nach VT differenzierte Auslegung gibt es zu der Frage, ob ein Sensor (zur Sendungsverfolgung durch FedEx) mit einer einzelnen Li-Knopfzelle unter die Freistellung § 173.185(c) der US-GG-Vorschriften fällt. Für die Bodenbeförderung wird dies bejaht, für die Luftbeförderung verneint. Wichtig sind der zusätzliche Hinweis in der Auslegung auf mögliche einschlägige Vorschriften aus anderen Rechtsbereichen und die Diskussion von Mengengrenzen. Die Nummer der Auslegung ist 20-0008.
Wie praktisch wäre es, wenn auch hierzulande solche Auskünfte öffentlich wären.
Frohes und ansteckungsfreies Schaffen allerseits.
M.A.T.

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