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LQ-Kennzeichnung #2867 08.05.2005 10:32
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Ognar Offline OP
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Wir sind ein mittelständischer Hersteller Chemischer Produkte und versenden unterschiedliches Gefahrgut weltweit, u.a. UN 1950, Aerosole und UN 1130 Klebstoffe. Die beiden UN Nummern neuerdings auch als begrenzte Mengen auf dem Land- und Seeweg. Unser Abfüller lieferte uns die betreffenden Artikel bisher in LQ-fähigen Mengen in Einzelkartons auf Europaletten, allerdings mit voller Kennzeichnung und Beschriftung nach ADR Kapitel 5.2.

Ich bin im Unterschied zu meinem Vorgesetzten (Versandleiter, Gefahrgutbeauftragter)der Meinung, dass die Kartons von uns umgelabelt und umgekennzeichnet werden müssen, d.h unnötige Kennzeichnung und Bezettelung entfernen, LQ-Label mit UN-Nummer aufbringen nach Kapitel 3.4 ADR.

Zur Zeit werden die Originalpaletten lediglich mit Wellpappe umwickelt (damit die Einzelkartons nicht sichbar sind) und eingestrecht, die Folie dann mit LQ bezettelt. Ich bin der Meinung, dass eine Sendung so nicht vorschriftfähig ist, vielleicht sogar Bußgeld fähig. Wer kann mir weiterhelfen? Danke!

Re: LQ-Kennzeichnung [Re: Ognar] #2868 09.05.2005 09:24
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Winklhofer Offline
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Hallo Herr Ognar,
da ist Ihr Vorgesetzter wirklich auf dem Holzweg. Die Vorschriften nach Kapitel 3.4 ADR kann er nur nutzen, wenn auch das Versandstück sämtliche Bedingungen, die dort genannt sind, erfüllt. Dazu zählt natürlich die Kennzeichnung mit der Raute inkl. der darin enthaltenen UN-Nummer. Die Kennzeichnung der Umverpackung in dieser Art ist zwar richtig, weil die Versandstücke nicht sichtbar sind, reicht jedoch allein nicht aus. Allerdings sehe ich das Entfernen der Gefahrzettel für nicht erforderlich an, da sie eine vorhandene Gefahr anzeigen. So wird es z. B. auch in der RSE Nr. 3-2 und im österreichischen Gefahrguttransportvollzugserlass 2003 zu Teil 5 in Nr. 2 gesehen. Andere Staaten könnten in dieser Hinsicht aber andere Meinungen vertreten, so dass ein Entfernen oder Überkleben bei grenzüberschreitenden Beförderungen durchaus sinnvoll sein könnte. Am einfachsten wäre es, Sie weisen Ihren Abfüller an, nur noch nach Kapitel 3.4 ADR gekennzeichnete Versandstücke vorzubereiten.

Re: LQ-Kennzeichnung [Re: Ognar] #2869 09.05.2005 13:26
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Bernd Gonschior Offline
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Hallo Herr Ognar,

im Seeverkehr ist es nicht notwendig bereits vorhandene zutreffende Beschriftung und Kennzeichnung beim Transport als "begrenzte Mengen" unkenntlich zu machen oder zu entfernen. Es genügt das Versandstück zusätzlich mit der für den Transport als "begrenzte Mengen" erforderlichen Kennzeichnung zu versehen.

Hier die Auszüge aus den entsprechenden Vorschriften:

IMDG-Code, Amdt. 31, [color:"blue"]deutsch[/color]
Kapitel 3.4 Begrenzte Mengen
3.4.5 Beschriftung und Kennzeichnung
3.4.5.1 Versandstücke ... :
.1 brauchen weder mit einem Kennzeichen versehen noch mit der Markierung für MEERESSCHADSTOFFE versehen zu werden,
.2 brauchen nicht mit dem richtigen technischen Namen .. beschriftet zu sein, sondern müssen mit der UN-Nummer des Inhaltes (mit den vorangestellten Buchstaben "UN") platziert innerhalb einer rautenförmigen Fläche versehen sein. ...

Und zum Vergleich:
IMDG-Code, Amdt. 32, [color:"blue"]englisch[/color]
Chapter 3.4 Limited Quantities
3.4.5 Marking and Labelling
3.4.5.1 Packages ... :
.1 need not be labelled nor bear the marine pollutant mark;
.2 need not be marked with the Proper Shipping Name ..., but shall be marked with the UN Number of the contents (preceded by the letters "UN") placed within a diamond. ...


Gruß
Bernd Gonschior

Re: LQ-Kennzeichnung [Re: Bernd Gonschior] #2870 09.05.2005 15:27
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Rupert Offline
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Hallo!
Betreffend Umverpackung sollte man sich merken:
Kennzeichnung Umverpackung = Kennzeichnung Versandstück.
Also einfach auf die Palette eine LQ-Raute aufbringen wäre falsch.

Bei den einzelnen Kartons bin ich der Ansicht das die Gefahrenzettel überklebt bzw entfernt werden oder ähnliches müssen.
Zwar ist eine Überkennzeichnung nach allgemeiner Auffassung im Strassenverkehr erlaubt - aber bei den LQ sollte es klar ersichtlich sein ob man 3.4 in Anspruch nimmt oder nicht.
Eine LQ-Raute und ein Gefahrzettel Nr.3 auf einer Verpackung lässt für mich nicht eindeutig erkennen ob hier 3.4 Anwendung findet oder nicht


Will man sich auf dem IMDG-Code berufen, so erlaubt das Wort "braucht" eine Überkennzeichnung. Nur ich kann dies nur im Multimodalentransport anwenden und darf den entsprechenden Hinweis im Beförderungspapier nicht vergessen.

Andererseits bringt eigentlich ein LQ Versand im Seeverkehr/Luftverkehr eher wenig, weil ich ja beides in den Dokumenten erwähnen muss.

Mein Tipp: Entweder komplett alles als normales Gefahrgut kennzeichen oder komplett und eindeutig als LQ kennzeichnen.

Gruß
Rupert


Have a nice day!
Re: LQ-Kennzeichnung [Re: Rupert] #2871 09.05.2005 22:48
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Bernd Gonschior Offline
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Beiträge: 55
Hallo Rupert,

die Aussage
"Andererseits bringt eigentlich ein LQ Versand im Seeverkehr/Luftverkehr eher wenig, weil ich ja beides in den Dokumenten erwähnen muss."
kann ich so für den Seeverkehr nicht akzeptieren. Im Bereich Stauung und Trennung sind die Erleichterungen für LQ erheblich, da die Vorschriften des Kapitels 7.2 "Trennung" nicht für Verpackungen gelten, die gefährliche Güter nur in begrenzten Mengen enthalten. Als Extremfall denke ich hier an den Versand von chemikalischen Proben oder etwa an eine ausführliche "Merck-Liste" ohne LQ-Deklaration.


Es grüßt
Bernd Gonschior


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