Hallo Frank,
Brauche ich dann zusätzlich noch die UN Nummer und das Kennzeichen 9 A auf dem Versandstück?
Nein, brauchst Du nicht, wenn Du die Beförderung nach Sondervorschrift 670 b) machst, denn dann sind nur die Auflagen nach SV 670 b)
"Bis zur Zwischenverarbeitungs- stelle unterliegen Lithiumzellen und -batterien, die in Geräten von privaten Haushalten enthalten sind, die die Vorschriften des Absatzes a) nicht erfüllen und die zur Beseitigung von Schadstoffen, zur Demontage, zum Recycling oder zur Entsorgung gesammelt und zur Beförderung aufgegeben werden, nicht den übrigen Vorschriften des ADR/RID, einschließlich der Sondervorschrift 376 und des Absatzes 2.2.9.1.7, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden:" einzuhalten.
Im Bezug der Kennzeichnung steht nur was unter SV 670 b)
(iii) Die Versandstücke sind wie folgt gekennzeichnet:, da steht aber nichts von UN Nummer bzw. Gefahrzettel 9A, die Lithiumbatterien könnten ja unterschiedliche UN Nummern ( z.b. UN 3091) haben.