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Ist die "Verkaufsstelle" Verlader? #28783 25.04.2020 10:11
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Spedi Offline OP
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Hallo liebe Gefahrgutspezialisten,

wenn eine Verkaufsstelle Gefahrgüter übergibt wird angenommen, dass es sich um eine Privatperson (freigestellt nach 1.1.3.1 a)) oder einen gewerblicher Abnehmer (freigestellt nach 1.13.1 c)) handelt. In beiden Fällen unterliegt der Transport nicht den restlichen Gefahrgutvorschriften (wenn denn die Bedingungen eingehalten wurden, z.B. keine Versorgungsfahrt), aber die Ladung muss gesichert werden.

Da der Transport nicht den übrigen Vorschriften unterliegt, ist die Verkaufsstelle auch kein Verlader und muss die LaSi demnach auch nicht prüfen?

Ich freue mich auf eure Sicht der Dinge!

Re: Ist die "Verkaufsstelle" Verlader? [Re: Spedi] #28784 25.04.2020 11:35
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M.A.T. Offline
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Hallo,
LaSi-Pflichten resultieren erst sekundär aus dem ADR etc, primär aus dem Verkehrsrecht, egal ob es GG oder nicht ist, also StVO § 22(1) und die entsprechenden Verantwortlichkeiten (49(1) Nr. 21). Primär ist natürlich der Fahrzeugführer dran. Die GG-Verladerpflichten sind in D durch die GGVSEB über das ADR hinaus definiert, denke ich mal, weil danach auch die Übergabe an den Beförderer maßgeblich ist (§ 2 Nr. 3). Da aber in 1.1.3.1, wie Sie ja anführen, die Privatpersonen-Beförderungen freigestellt sind, greifen m.E. die durch das GG-Recht erweiterten Verladerpflichten nicht, weil ja das in § 1 verwiesene ADR auch nicht weiter greift.
Gruß
MAT

Re: Ist die "Verkaufsstelle" Verlader? [Re: Spedi] #28786 26.04.2020 19:58
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Gerald Online
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Hallo Spedi,
Antwort auf
wenn eine Verkaufsstelle Gefahrgüter übergibt wird angenommen,


Zu dem Thema "Verlader als Verkaufsstelle" findest Du Hinweise unter

Gasflaschen am Automaten

Abholung von Propanflaschen vom Baumarkt hier ins besonders der Beitrag von Herrn TDamm und auch

Ladungssicherung beim Einkauf im Baumarkt.

Natürlich auch im Beitrag von M.A.T.

Antwort auf
dass es sich um eine Privatperson (freigestellt nach 1.1.3.1 a)) oder einen gewerblicher Abnehmer (freigestellt nach 1.13.1 c)) handelt.


Ja, wenn ich eine der Freistellungen nutzen möchte, dann muss ich aber den Hinweis in der RSEB im Bezug des Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe a.) c) ….unter Ziffer 1-2 beachten, wo steht:

"Beispiele für erforderliche Maßnahmen im Sinne von „normalen Beförderungsbedingungen“ sind:
– ausreichende Ladungssicherung,
– wirksamer Schutz von Verschlussventilen bei verpackten Gütern der Klasse 2 (z. B. Schutzkappen),
– Verwendung sicherer Verschlüsse für flüssige und feste Stoffe."


Wenn ich das nicht beachte, dann bin ich aus der Freistellung raus. Und bei einer Kontrolle, wird mir die zuständige Behörde die entsprechenden Hinweise geben.

Nun komm mir aber Bitte nicht, wie soll das Einer wissen, dass dazu in dem ADR, der GGVSEB und in der RSEB was steht. Dazu gibt ein einfaches Sprichwort, was eigentlich jeder kennt: "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht"

Übrigens findest Du in der RSEB unter Ziffer 1-1.2 Erläuterungen zu Privatpersonen und bestimmte Beförderungen ....Haupttätigkeit nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c durchgeführt werden.

Und dann gibt es die StVO § 22, aber das hat M.A.T. in seinem Beitrag schon beleuchtet.


Gruss aus Unterfranken

Gerald

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