Hallo Spedi,
wenn eine Verkaufsstelle Gefahrgüter übergibt wird angenommen,
Zu dem Thema "Verlader als Verkaufsstelle" findest Du Hinweise unter
Gasflaschen am AutomatenAbholung von Propanflaschen vom Baumarkt hier ins besonders der Beitrag von Herrn TDamm
und auch
Ladungssicherung beim Einkauf im Baumarkt.
Natürlich auch im Beitrag von M.A.T.
dass es sich um eine Privatperson (freigestellt nach 1.1.3.1 a)) oder einen gewerblicher Abnehmer (freigestellt nach 1.13.1 c)) handelt.
Ja, wenn ich eine der Freistellungen nutzen möchte, dann muss ich aber den Hinweis in der RSEB im Bezug des Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe a.) c) ….unter
Ziffer 1-2 beachten, wo steht:
"Beispiele für erforderliche Maßnahmen im Sinne von „normalen Beförderungsbedingungen“ sind:
– ausreichende Ladungssicherung,
– wirksamer Schutz von Verschlussventilen bei verpackten Gütern der Klasse 2 (z. B. Schutzkappen),
– Verwendung sicherer Verschlüsse für flüssige und feste Stoffe."Wenn ich das
nicht beachte, dann bin ich aus der Freistellung raus. Und bei einer Kontrolle, wird mir die zuständige Behörde die entsprechenden Hinweise geben.
Nun komm mir aber Bitte nicht, wie soll das Einer wissen, dass dazu in dem ADR, der GGVSEB und in der RSEB was steht. Dazu gibt ein einfaches Sprichwort, was eigentlich jeder kennt:
"Unwissenheit schützt vor Strafe nicht"Übrigens findest Du in der RSEB unter Ziffer 1-1.2 Erläuterungen zu
Privatpersonen und
bestimmte Beförderungen ....Haupttätigkeit nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c durchgeführt werden.Und dann gibt es die StVO § 22, aber das hat M.A.T. in seinem Beitrag schon beleuchtet.