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Begrenzte Menge im See- und Luftverkehr #2888 12.05.2005 16:19
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Hallo!

wir versenden Begrenzte Menge UN 1950 im See- und Luftverkehr. Die versandfertigen Kartons bekommen wir geliefert mit der Rauten-Kennzeichnung UN 1950. Gehe ich richtig in der Annahme, dass wir für den Luftverkehr zusätzlich noch LTD.QTY auf den Karton aufbringen müssen?

Für eine schnelle Antwort bin ich dankbar!!!

Kristin

Re: Begrenzte Menge im See- und Luftverkehr #2889 13.05.2005 07:53
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Willi_Pape Offline
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Hallo Kristin,
ich habe zwar nur eine etwas ältere Ausgabe der IATA Gefahrgutvorschriften, aber die Angabe "LIMITED QUANTITY" oder "LTD.QTY" müssen bei begrenzten Mengen auf den Packstücken vermerkt sein.


Mit freundlichem Gruß
Willi Pape
Re: Begrenzte Menge im See- und Luftverkehr [Re: Willi_Pape] #2890 13.05.2005 11:30
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ChMaier Offline
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Hallo zusammen
Für den Versand von Gefahrgütern in freigestellten Mengen per Luftfracht, muss auf der Verpackung eine Etikette gem. Vorlage im IATA Buch (Abbildung 2.7.B, Kapitel 2.7.6) vorhanden und ausgefüllt sein. Auf dem DGR muss der Vermerk sein: "Dangerous Goods in excepted Quantities". Die Vorschriften der Verpackungsanforderungen sind inm IATA unter 2.7.8 nachzulesen.
Ohne IATA Buch kommt man leider in der Luftfracht nicht weit.... <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/mad.gif" alt="" />

freundlichen Gruss aus der Schweiz

Ch. Maier

Re: Begrenzte Menge im See- und Luftverkehr [Re: ChMaier] #2891 13.05.2005 12:01
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Hallo Spezi,

meine Anfrage bezieht sich auf Begrenzte Mengen (2.8) und nicht auf freigestellte Mengen.

Gruß, Kristin

Re: Begrenzte Menge im See- und Luftverkehr #2892 13.05.2005 15:53
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Winklhofer Offline
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Hallo Kristin,
wenn Sie die Vorschriften für begrenzte Mengen im Luftverkehr anwenden wollen dürfen zunächst Ihre Aerosole mit der UN-Nr. 1950 nur den Unterklassen 2.1 bzw. 2.2 ohne Nebengefahren zugeordnet sein. Bei der Markierung solcher Versandstücke im Luftverkehr müssen dann alle Angaben, wie sie in 7.1.5.1 (soweit zutreffend) und 7.1.5.3 (Markierung: Limited Quantity oder LTD.QTY) ergänzt werden. Dazu kommt noch der zutreffende Gefahrzettel.
Lediglich die Raute mit UN-Nr. mit der Aufschrift "LTD.QTY" zu ergänzen ist im Luftverkehr nicht ausreichend, ganz davon abgesehen, dass Sie auch eine komplett ausgefüllte Shipper´s declaration brauchen und neben den Regelungen in 2.8 auch die PI Y203 vollständig beachten müssen. Dazu kommt noch, dass nicht alle Fluggesellschaften, darunter auch die Lufthansa, Gefahrgut das als begrenzte Menge verpackt ist, annehmen.
Große Vorteile bei Anwendung der Vorschriften für begrenzte Mengen sind daher im Luftverkehr (ausgenommen die Möglichkeit der Verwendung von Verpackungen ohne UN-Prüfung, Prüfanforderungen nach 2.8 müssen allerdings beachtet werden) nicht wirklich zu erkennen.


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