Hallo Kristin,
wenn Sie die Vorschriften für begrenzte Mengen im Luftverkehr anwenden wollen dürfen zunächst Ihre Aerosole mit der UN-Nr. 1950 nur den Unterklassen 2.1 bzw. 2.2 ohne Nebengefahren zugeordnet sein. Bei der Markierung solcher Versandstücke im Luftverkehr müssen dann alle Angaben, wie sie in 7.1.5.1 (soweit zutreffend) und 7.1.5.3 (Markierung: Limited Quantity oder LTD.QTY) ergänzt werden. Dazu kommt noch der zutreffende Gefahrzettel.
Lediglich die Raute mit UN-Nr. mit der Aufschrift "LTD.QTY" zu ergänzen ist im Luftverkehr nicht ausreichend, ganz davon abgesehen, dass Sie auch eine komplett ausgefüllte Shipper´s declaration brauchen und neben den Regelungen in 2.8 auch die PI Y203 vollständig beachten müssen. Dazu kommt noch, dass nicht alle Fluggesellschaften, darunter auch die Lufthansa, Gefahrgut das als begrenzte Menge verpackt ist, annehmen.
Große Vorteile bei Anwendung der Vorschriften für begrenzte Mengen sind daher im Luftverkehr (ausgenommen die Möglichkeit der Verwendung von Verpackungen ohne UN-Prüfung, Prüfanforderungen nach 2.8 müssen allerdings beachtet werden) nicht wirklich zu erkennen.