Ich arbeite für ein Versandhandelsunternehmen und will einen fachgerechten Lagerplatz für unsere Butangaskartuschen (Stechkartuschen) gestallten. Mein Ansatz ist es, sie im in einem Überdachten, Abschließbarem Lager im Freien mit ausreichend Abstand zu anderen Gebäuden zu Lagern. Nun bin ich mir nicht sicher, ob die Kartuschen auch in einem Auffangraum oder auf/in Auffangwannen gelagert werden müssen.
Das Produkt hat den H-Satz H220 Extrem entzündbares Gas. Laut TRGS 510 würden hier die Nummern 4, 6 und 11 sowie Anlage 2 greifen, die alle keine Auffangwanne fordern (Mengenschwellen, die dazu führen, dass die einzelnen Nummern greifen werden erreicht).
Jetzt findet der H-Satz H220 allerdings nochmal für Druckgasbehälter Erwähnung (was eine Gaskartusche letztlich ja auch ist). Da greifen dann die Nummern 4, 5 und 10. Und Nummer 5 fordert die Lagerung in Auffangräumen, oder zumindest verstehe ich das so. Auch im Anwendungsbereich von Nummer 5 werden Entzündliche Gase, die mit H220 gekennzeichnet sind, genannt.
Was gilt letztlich? Muss ich die Bestimmungen von Gaskartsuchen und Gasen in Druckgasbehältern berücksichtigen?
Re: Lagerung von Butangaskartuschen nach TRGS 510
[Re: PAZ]
#2905316.06.202018:21
Hallo und willkommen, möglicherweise kommen Sie über die Legaldefinitionen für Kartuschen bzw. Druckgasbehälter weiter. Ich vermute, daß die Definitionen im Lagerrecht bzw. Herstellungsrecht sich unterscheiden. Für letztere könnte die ODV (ortsbewegliche Druckgeräte) greifen, die in ihrer Anlage 1 auf die 2010/35/EU verweist. Sie verweist auch auf die 2008/68/EG, was praktisch das ADR bedeutet. Meine Vermutung ist, das Kartuschen immer wesentlich kleiner als die meisten Druckgasbehälter sind, und darum unterschiedliche Anforderungen gelten können. Hoffentlich hilft das erst mal weiter. Viel Erfolg. M.A.T.
Re: Lagerung von Butangaskartuschen nach TRGS 510
[Re: PAZ]
#2905818.06.202007:23
Mein Ansatz ist es, sie im in einem Überdachten, Abschließbarem Lager im Freien mit ausreichend Abstand zu anderen Gebäuden zu Lagern. Nun bin ich mir nicht sicher, ob die Kartuschen auch in einem Auffangraum oder auf/in Auffangwannen gelagert werden müssen.
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Verstehe ich Deinen Ansatz richtig, es soll eigentlich ein überdachter Drahtkäfig auf dem Hof aufgestellt werden?
Zuletzt bearbeitet von Michael; 18.06.202008:59.
Re: Lagerung von Butangaskartuschen nach TRGS 510
[Re: Michael]
#2906218.06.202009:26
eigentlich sagt die TRGS 510 in Unterkapitel 4.2 (allgemeine Schutzmaßnahmen ..., die immer gelten) in Absatz 10, dass Behälter mit flüssigen Gefahrstoffen (liegen hier bei der Lagerung vor) in eine Auffangeinrichtung eingestellt werden müssen. Aber ich denke wir sind uns einig, dass eine undichte Gaspackung ihren Inhalt nicht in eine untergestellte Wanne abgibt, aus der das Gas dann abzupumpen ist.
Für die Lagerung der Gefahrstoffe muss eine Gefährdungsbeurteilung nach Abschnitt 3 der GefStoffV erstellt werden, in der die Vorgaben aus der TRGS 510 (und TRGS 800 usw.) aufgenommen werden. Komme ich in der Gefährdungsbeurteilung zu dem Ergebnis, dass einige Vorgaben nicht sinnvoll sind, kann der Arbeitgeber bei der zuständigen Behörde einen Antrag nach § 19 GefStoffV stellen, "wenn die Anwendung dieser Vorschriften im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist."
Auch ein Traumjob berechtigt nicht zum Schlaf während der Arbeitszeit.
Re: Lagerung von Butangaskartuschen nach TRGS 510
[Re: aw_]
#2908422.06.202011:56
Vielen Dank für die Antworten. Letztlich bin ich über die Definition und den Umstand, dass das Gas leichter ist als Luft, weitergekommen. Ich kann wohl guten gewissens auf die Auffangwannen verzichten.
Re: Lagerung von Butangaskartuschen nach TRGS 510
[Re: PAZ]
#2908622.06.202014:52
Man muss eine TRGS nicht wortgenau einhalten, solange das Schutzziel erreicht wird darf man durchaus auch davon abweichen. Dazu ist keine Genehmigung oder Härtefallregelung erforderlich. Im Zweifelsfalle muss man nur den Nachweis erbringen, dass die getroffene Maßnahme mindestens das Niveau der TRGS erreicht. Die Butangaskartuschen lassen nach deren Öffnung den Inhalt in der Regel rückstandslos verdampfen. Bei anderen Aerosoldosen ist dies im Havariefalle, also wenn die Dose beschädigt wird, nicht immer der Fall, daher sind dort dann Auffangwannen unter Umständen sinnvoll.
Butangas ist schwerer als Luft!
Eine Auffangwanne trotzdem wenig sinnvoll, denn das in der Kartusche verflüssigte Gas wird unter Atmosphärendruck verdampfen. Dabei wird sich das Gasvolumen gewaltig vergrößern im Vergleich zum unter Druck verflüssigten Gas. Eine Auffangwanne dürfte da eher kontraproduktiv sein und explosionsfähige Atmosphäre örtlich binden (in der Wanne), was ja mit der offenen Bauweise (Gitterverschlag) eigentlich verhindert werden soll.