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Empfänger kontrolliert Fahrer u. Fahrzeug #29104 29.06.2020 11:18
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c3h8 Offline OP
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Kurz zum Sachverhalt:

Firma X liefert im Werkverkehr Flüssiggas (gemäß ADR) mittels Tankwagen an eine Gabelstapler-Tankstelle, jene beim Kunden aufgestellt ist.
Der Kunde hat einen Werkschutz beauftragt, den Fahrzeugführer sowie den Tankwagen auf Befähigung (ADR-Schein) sowie den Zustand des Fahrzeuges sowie das Ausrüstungsmaterial gem. ADR zu überprüfen.

Der Kunde ist nach dem ADR nur Empfänger.

Im § 20 GGVSEB steht: b) „...nach dem Entladen und vor dem Zurückstellen oder vor der Wiederverwendung zu prüfen, dass die ihn betreffenden Vorschriften des ADR/RID/ADN eingehalten worden sind...“ Wie ist das zu verstehen?

Frage: Ist der Kunde nach dem ADR oder GGVSEB dazu verpflichtet, den Fahrzeugführer sowie den Tankwagen nach den oben genannten Punkten zu „kontrollieren“.?

Hintergrund:
Sofern diese „Kontrolle“ nicht gesetzlich vorgesehen, sondern nur eine Interne Vorgabe vom Kunden / Werkschutz ist, so wird dem Kunden ggf. die Zeit für die „Kontrolle“ in Rechnung gestellt.


Zuletzt bearbeitet von coupazon; 29.06.2020 11:18.
Re: Empfänger kontrolliert Fahrer u. Fahrzeug [Re: c3h8] #29105 29.06.2020 12:49
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Claudi Offline
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Hallo,

der Kunde ist als Empfänger nicht direkt verpflichtet, ADR-Schein und ADR-Ausrüstung zu kontrollieren. Über den Zustand des Fahrzeuges (und Fahrers) könnte man streiten, da im Falle eines Unfalls auch beim Kunden nachgefragt werden könnte, warum dort niemand z. B. abgefahrene Reifen, betrunkenen Fahrer, ... bemerkt hat.
Man könnte natürlich über den §4 GGVEB argumentieren, dass der Kunde mit dieser zusätzlichen Kontrolle einfach "alles in seiner Macht stehende" tut, um Sicherheit zu gewährleisten.
Außerdem spielt ggf. noch 1.10 ADR mit rein - Flüssiggas bedarf eines Sicherungsplans auch beim Empfänger und da könnte die Kontrolle des ADR-Scheins (Identität Fahrer) eine Maßnahme zur Einhaltung der Sicherung/ Security sein.

Ist denn klar geregelt, dass der Kunde nicht etwa Entlader ist? Dann hätte er zumindest bzgl. des Tanks, Ventile etc. Prüfpflichten. Ggf. ist aber der Kunde noch nicht einmal Empfänger, weil es auch sein kann, dass die Tankstelle nur auf dem Kundengelände steht, aber von Gasfirma XYZ betrieben wird und damit Gasfirma XYZ sich selbst mit Gas beliefert, Empfänger des Gases ist und der Kunde erst bei Zapfen des Gases /Tanken der Stapler das Gas übernimmt.

Zuletzt bearbeitet von Claudi; 29.06.2020 12:49.
Re: Empfänger kontrolliert Fahrer u. Fahrzeug [Re: Claudi] #29106 29.06.2020 21:56
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c3h8 Offline OP
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Ursprünglich geschrieben von: Claudi
...Flüssiggas bedarf eines Sicherungsplans...
Dann müsste ja jeder (Privat-)Kunde solch einen Sicherungsplans erstellen.

Ursprünglich geschrieben von: Claudi

Ist denn klar geregelt, dass der Kunde nicht etwa Entlader ist?

Nein, der Kunde isst nur Empfänger. Abrechnung erfolgt über den Zähler im Tankwagen. Entlader ist der Fahrer.

Re: Empfänger kontrolliert Fahrer u. Fahrzeug [Re: c3h8] #29107 30.06.2020 05:04
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Udo Freitag Offline
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Moin, moin aus Hamburg,

nur weil der Fahrerzeugführer die Tätigkeiten des Entladens selbst vornimmt, wird er nicht zum Entlader ("Erfüllungsgehilfe des Entladers") und bezüglich der Kontrollen vor der Entladung, möchte ich auf den Unterabschnitt 7.5.1.3 ADR hinweisen.

Gruß
Udo

Re: Empfänger kontrolliert Fahrer u. Fahrzeug [Re: c3h8] #29108 30.06.2020 10:11
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M.A.T. Offline
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Ursprünglich geschrieben von: coupazon

...
Frage: Ist der Kunde nach dem ADR oder GGVSEB dazu verpflichtet, den Fahrzeugführer sowie den Tankwagen nach den oben genannten Punkten zu „kontrollieren“.?
...o wird dem Kunden ggf. die Zeit für die „Kontrolle“ in Rechnung gestellt.


Hallo, siehe 7.5.1.1 ADR und was Udo Freitag geschrieben hat.
Gruß
M.A.T.

Re: Empfänger kontrolliert Fahrer u. Fahrzeug [Re: M.A.T.] #29109 30.06.2020 11:27
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Matthias Wiegand Offline
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Bei der Kontrolle wird auf 7.5.1.1 in Verbindung mit 7.5.1.3 verwiesen.
7.5.1.3 "...dar eine Entladung nicht erfolgen, wenn die vorgenannten Kontrollen (gem. 7.5.1.1) Verstöße aufzeigen, die die Sicherheit der Entladung in Frage stellen können.
Selbst wenn der Empfänger jetzt feststellen würde, dass die ADR-Card des Fahrzeugführers und die Prüffrist eines Feuerlöschers abgelaufen ist, kann die Entladung trotzdem sicher durchgeführt werde!
Es sei denn, der Feuerlöscher ist zwingend für die sichere Entladung erforderlich!
Siehe dazu auch RSEB 7-7.4.

Re: Empfänger kontrolliert Fahrer u. Fahrzeug [Re: c3h8] #29112 30.06.2020 12:14
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DJSMP Offline
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Ursprünglich geschrieben von: coupazon
Ursprünglich geschrieben von: Claudi
...Flüssiggas bedarf eines Sicherungsplans...
Dann müsste ja jeder (Privat-)Kunde solch einen Sicherungsplans erstellen.

Ursprünglich geschrieben von: Claudi

Ist denn klar geregelt, dass der Kunde nicht etwa Entlader ist?

Nein, der Kunde isst nur Empfänger. Abrechnung erfolgt über den Zähler im Tankwagen. Entlader ist der Fahrer.



Gewerbliche Empfänger von Flüssiggas benötigen einen Sicherungsplan (vgl. §27 (4)). Privatpersonen sind dort extra ausgenommen.

Bezüglich des Entladers wünsche ich mir seit Jahren für Tankanlieferungen eine klare Rechtssprechung, wie es sie aus Thüringen für den Verlader gibt. Bis dahin halte ich mich an die Ausführungen bezüglich der Einweisung des Fahrzeugführers in die Tankanlage in Anlage 2, Ziffer 3.2 der GGVSEB. Dort steht "das Beförderungsunternehmen, das als Entlader tätig wird". Ein Fahrer kann nach meiner Rechtsauffassung kein Entlader sein. Das würde der verneinten Doppelverantwortung Verlader/Fahrzeugführer komplett zuwider laufen. Aber Gerichtsfest haben wir es leider noch nicht.

Im Übrigen kann ich zur in Anlage 2, Ziffer 3.2 der GGVSEB ausgeführten Unterrichtungspflicht sagen, dass mir bisher kein einziger Gaslieferant einen auch nur annähernd akzeptablen Nachweis dieser Unterrichtung/Einweisung des Fahrzeugführers geliefert hat. Nach unserer Auffassung wird die Ziffer 3.2 bei der Entladung dort komplett missachtet.

Bezüglich 7.5.1.3 ADR sehe ich das so wie Matthias Wiegand. In allererster Linie sollte dort in Verbindung mit 23a) GGVSEB sichergestellt sein, dass die richtigen Gefahrgüter entladen werden und keine Gefahr für den Entladevorgang besteht. Wegen der o.g. für mich nicht ganz klaren Rechtslage führt diesen Check bei mir das empfangende Unternehmen durch.

Bezüglich des Empfangs eines Tanks müsste man den §26 GGVSEB für den leeren ungereinigten Tank mit im Auge behalten. Da macht es in meinen Augen ggf. schon Sinn, dann zusätzlich auch mal über das Beförderungspapier für den leeren Zustand, ADR-Card, Schriftliche Weisungen und Ausrüstung drüber zu schauen. Man schickt ja dann wieder Restmengen in nicht unerheblicher Höhe auf die Reise.

Wer alles befolgt, hat doch nichts zu verbergen. ;-)

Zuletzt bearbeitet von DJSMP; 30.06.2020 12:16.

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