Die Batterie muss den Anforderungen von 2.2.9.1.7 entsprechen, also ist zum Transport auf jeden Fall eine Prüfzusammenfassung notwendig.
Ansonsten kann auf eine Kennzeichnung gemäß SV 388 verzichtet werden, da die übrigen Vorschriften des ADR nicht zum Tragen kommen.
ADR, ADN, RID, IMDG, IATA PK1 spez. Klasse 1 und 7 Strahlenschutzbeauftragter 25 Jahre Pyrotechniker 30 Jahre Gefahrgut sind voll....langsam sollte ich es können
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