aus unserer Logistik kam gestern eine ganz spezielle Anfrage...
Folgendes Szenario: wir transportieren Gefahrgut Kleinmengen in Primärgefäßen aus Kunststoff in dafür zugelassen Kunststoffkisten (Bild im Anhang) zur Weiterverarbeitung an eine andere Firma. Dort werden die Primärgefäße entnommen und die leeren Kisten sollen nun an uns zurück gesandt werden.
Problem: die Kisten kommen aus unserer Produktion unterschiedlich beklebt gelabelt (Klasse 3, 9 und LQ)- d.h. die Label sollen auf den Kisten bleiben, auch beim Rücktransport, da wir die Kisten im Rundlauf verwenden möchten! Die Kisten sind nur mit Kunststoffflaschen befüllt, sind also beim Rücktransport leer und sauber - eben nur als DG gelabelt.
Wo finde ich jetzt im ADR Regelungen für diesen Fall. Ist es verboten leere, saubere aber gelabelte Kisten zu transportieren? - wenn ja bitte Fundstelle (ich hab in 5.2 nichts gefunden). Gibt es evtl. Unterschiede zwischen voll DG und LQ?
Das Ding ist, dass wir möglichst keine weiteren Verpackungsmaterialien wie Kartons oder Folien verwenden möchten um die Kisten abzudecken - wenn das möglich ist...einfach um den Prozess möglichst einfach und nachhaltig zu gestalten.
Nächster wichtiger Punkt - wie müssen die Beförderungs- bzw. Frachtpapiere bei so einem Rücktransport gelabelter, sauberer, leerer Kisten aussehen?
Wäre hier 5.4.1.1.6.2.3 die richtige Wahl?
Werden ungereinigte leere Umschliessungsmittel, die Rückstände gefährlicher Güter anderer Klassen als der Klasse 7 enthalten, an deren Absender zurückgesandt, so dürfen auch die für die Beförderung dieser Güter im befüllten Zustand erstellten Beförderungspapiere verwendet werden. In diesen Fällen ist die Mengenangabe zu entfernen (durch Löschung, Streichung oder auf andere Weise) und durch den Ausdruck «LEERE, UNGEREINIGTE RÜCKSENDUNG» zu ersetzen.
Besten Dank für Eure Unterstützung und viele Grüße Michael
Viele Grüße Michael
Re: Rücktransport von gelabelten, sauberen Kisten
[Re: M. Bauer]
#2972215.10.202012:10
rein rechtlich gesehen, gibt es im ADR keine Vorschrift, die die dargestellte Praxis verbietet. Wie im Beitrag beschrieben, handelt es sich um die Rücksendung leerer, gereinigter Kisten. Es findet also keine Beförderung gefährlicher Güter statt. Und somit greifen die Gefahrgutbeförderungsvorschriften (Gefahrgutbeförderungsgesetz; GGVSEB, ADR) nicht. Ich würde aber bei den Rücksendung trotzdem darauf aufmerksam machen, dass es sich nicht um eine Gefahrgutbeförderung handelt. Man könnte ja ein spezielles Lieferpapier erstellen, auf dem hingewiesen wird, dass in den Verpackungen kein Gefahrgut ist. Um unnötige Kontrollen/unnötigen Einsatzmaßnahmen vorzubeugen. Denn, wie sollen sich die Einsatzkräfte bei einem Unfall oder Brand verhalten, wenn auf den Verpackungen auf eine Gefahr hingewiesen wird, die nicht vorhanden ist. Gegebenenfalls werden falsche Maßnahmen eigeleitet. Oder der Fahrer nicht/nicht rechtzeitig gerettet, weil die Einsatzkräfte oder Andere wegen der vermeintlichen Gefahr (Eigensicherung) nicht/nicht rechtzeitig an das Fahrzeug herangehen. Wer übernimmt die Verantwortung oder kommt für den Schaden auf!? Das regelt eben das ADR nicht, aber sicherlich andere Rechtsvorschriften.
Freundliche Grüße
Wolfgang
Re: Rücktransport von gelabelten, sauberen Kisten
[Re: M. Bauer]
#2972516.10.202008:32
Ich suche seit Jahren nach einem klaren Ansatzpunkt im ADR, wonach auch bei leeren Verpackungen/Versandstücken ein Entfernen/Unkenntlichmachen wie bei leeren Containernund Tanks vorgeschrieben ist. Gibt es aber leider nicht. Man bekommt nicht mal den Umkehrschluss hin, weil in 5.2.1.1 nur "ist jedes Versandstück deutlich und dauerhaft..." steht und nicht "ist jedes Versandstück mit gefährlichen Gütern deutlich und dauerhaft...".
Ich argumentieren dann, dass bei einer Kontrolle das ADR Beförderungspapier fehlt und der Fahrzeugführer ggf.nicht über die notwendige Ausrüstung und Schulung verfügt. Wir empfehlen unseren Kunden daher auch ganz klar, an leeren gereinigten Verpackungen die Kennzeichnung zu entfernen/unkenntlich zu machen. Für die Praxis haben sich bei diesen Pendelboxen Klarsichthüllen, Klappschilder und Halter mit zu drehenden Kennzeichnungen empfohlen.
Ich finde, dass das eine Regelungslücke ist.
Re: Rücktransport von gelabelten, sauberen Kisten
[Re: DJSMP]
#2972716.10.202011:05
Ich suche seit Jahren nach einem klaren Ansatzpunkt im ADR,
Auch hatte vor läberer Zeit versucht eine Lösung im ADR zu finden. Du weist ja das ich in der Ausbildung tätig bin, und da habe ich natürlich Muster von Verpackungen dabei. Vor Jahren hatte ich auch z.b. gebrauchte Verpackungen (Säcke) UN 0331 Unterklasse 1.5 dabei, ist zwar Beförderungkategorie 1, aber ich habe mir neue ungebrauchte Säcke besorgt, damit es keine Probleme bei einer Kontolle gibt.
Ja, da muss man schon manchmal aufpassen!!
Gruss aus Unterfranken
Gerald
Re: Rücktransport von gelabelten, sauberen Kisten
[Re: Gerald]
#2973916.10.202016:22
Zu Kapitel 5.2 und 5.3 5-2 Versandstücke, Tanks, Container, MEGC, MEMU und Beförderungseinheiten/Wagen, die zusätzliche, nicht geforderte Kennzeichen und Bezettelungen tragen, die jedoch auf eine vorhandene Gefahr im Sinne des Gefahrgutrechts hinweisen, begründen keine Ordnungswidrigkeit. Bei der ausschließlichen Beförderung von Gütern in begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4 darf die Beförderungseinheit nicht mit orangefarbenen Tafeln gekennzeichnet sein. Das gilt auch für Beförderungseinheiten mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 12 Tonnen.
Das heißt für mich das Kisten die leer, sauber aber gelabelt sind wären keine Ordnungswidrigkeit. Natürlich bleibt jedoch das Problem der "falschen Gefahr" bei einem evtl. Unfall für die Rettungskräfte bestehen...also nicht erstrebenswert.