Muss ich diese Anwendung beispielsweise auf einem Lieferschein anmerken?
Nein, aber Du musst schon die Auflagen nach der Sondervorschrift 188 einhalten.
Also die Antwort von Gerald ist so nicht ganz richtig. Laut ADR brauchst du es nicht. Du musst aber auf jeden Fall den Spediteur über das Gefahrgut unterrichten. Das passiert am besten auf dem Lieferschein.
Unsere Kunden schreiben einfach z.B. UN 3480 Lithiumbatterien, Transport nach SV 188. Dann weiß die Speditionsabteilung: Anforderung der Prüfzusammenfassung nach UN 38.3.5 und dann läuft das Ganze ohne Probleme.
Gruß Skypainter
ADR, ADN, RID, IMDG, IATA PK1 spez. Klasse 1 und 7 Strahlenschutzbeauftragter 25 Jahre Pyrotechniker 30 Jahre Gefahrgut sind voll....langsam sollte ich es können
Ich empfehle ebenfalls, in einem Begleitpapier auf die SV 188 und bei Luftverkehr auf die angewendete Verpackungsanweisung) hinzuweisen und habe das auch bei meinen Kunden so umgesetzt. Das rot-weiß schraffierte Kennzeichen auf dem Versandstück ist schnell mal übersehen.
Antwort auf
Du musst aber auf jeden Fall den Spediteur über das Gefahrgut unterrichten. Das passiert am besten auf dem Lieferschein.
Referenziert er auf §410 HGB, die Ziffer 3.2 der AdSP bzw. auf eigene AGB's?
Also die Antwort von Gerald ist so nicht ganz richtig.
, da muss ich Dir Recht geben, aber ein Beförderungspapier nach Unterabschnitt 5.4.1.1 ist ersteinmal nicht gefordert.
Bei einer Unterweisung nach Kapitel 1.3, welche schon ein Zeit zurück liegt, wurde mir eine ähliche Frage gestellt, und ich hatte damals ein Begleitpapier im Zusammenhang mit der Sondervorschrift 188 erstellt. Leider ist mir das Heute erst eingefallen und ich musste ersteinmal auf meinem Rechner suchen, wo ich das Dokument (ja man wird Älter!!) abgespeichert hatte.
Jetzt habe ich es aber gefunden, und gleich mal dem ADR 2021 angepasst. Am Ende der Sondervorschrifft 188 ist ein Begleitpapier angefügt, wie ich es mir auch vorstellen könnte.
Am Ende der Sondervorschrifft 188 ist ein Begleitpapier angefügt, wie ich es mir auch vorstellen könnte.
Hallo Gerald, das sieht ja mal richtig gut aus und erfüllt auch alle Anforderungen.
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Du musst aber auf jeden Fall den Spediteur über das Gefahrgut unterrichten. Das passiert am besten auf dem Lieferschein.
Referenziert er auf §410 HGB, die Ziffer 3.2 der AdSP bzw. auf eigene AGB's?
Hallo DJSMP ob §410 HGB oder Ziffer 3.2 AdSP dürfte vom Wortlaut keine großen Unterschiede machen...
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Und wenn es die Variante ist, die nicht markiert werden muss? Wenn am Lieferschein nur ADR SV 188 angeführt wird, dann würde man ja davon ausgehen, dass eine Markierung am Paket sein muss odeer?
Man muss nicht alles wissen, man muss nur wissen wo man nachschauen kann.
kleiner Denkfehler. Auch die nicht zu kennzeichnenden Versandstücke beinhalten Lithiumbatterien, die die Anforderungen gemäß 2.2.9.1.7 erfüllen müssen. Und hier besteht wieder die Kontrollpflicht des Versenders, ob die Batterien für den Transport zugelassen sind. Stichwort 2.2.9.1.7 g) Prüfzusammenfassung.
Müssen nicht gekennzeichnet werden, aber der Spediteur muss wissen, was er transportiert.
Gruß Skypainter
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