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Re: Interpretationen Juli 2020 [Re: M.A.T.] #29348 09.08.2020 20:39
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Guten Abend,
1. zur Verpackung von Liba in Geräten macht die Interpretation 20-0048 Aussagen. Im Falle einer Schrumpffolie, die praktisch wie eine undurchsichtige Umverpackung wirkt, müssen alle relevanten Kennzeichen außen auf der Schrumpffolie angebracht sein.
2. Fur UN-Druckflaschen wird in 20-0029 ausgiebig diskutiert, nach welchen ISO-Normen die Prüfungen zu absolvieren sind.
Gruß
M.A.T.

Re: Interpretationen August 2020 [Re: M.A.T.] #29449 22.08.2020 15:32
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Guten Tag,
1. zur Auslegung des Begriffs "unterschiedliche Verpackung" in § 178.601(c)(4)(ii) der HMR erläutert die Nummer 20-0010, daß unterschiedliche Polstermittel diese Differenzierung nicht erlauben;
2. zur Bewertung im Sinne von HMR 171.8 von leitungsverbundenen Zellen bestimmter Bauart und Kapazität als Naß-Zellen oder Naßbatterie und der Berechnung von Größe und Gewicht wird in Nummer 20-0021 eine Aussage getroffen.
Gesundheit und kühles Wetter!
M.A.T.

Re: Interpretationen Sept 2020 [Re: M.A.T.] #29538 03.09.2020 21:48
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Guten Abend,
In der Interpretation Nummer 20-0037 wird dargelegt, welche Bestimmungen für spaltbar oxidierendes r/a Material gelten. Danach kann auch auch Kl. 7, die nach § 173.453 freigestellt wird, nicht unter § 173.419 befördert werden. Uranylnitrat Hexahydrat mit Nebengefahr 5.1 kann unter Umständen in passenden Typ A-Verpackungen als UN 2915 nach § 173.419 versandt werden, sofern auch die Nebengefahr berücksichtigt ist.
Gesundheit und genug Regen!
M.A.T.

Re: Interpretationen Sept 2020 [Re: M.A.T.] #29590 21.09.2020 12:34
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Guten Tag,
und wieder einmal Liba.
Auf die Frage, wie ein e-bike mit 418 bzw 504 Wh klassifiziert werden soll, wird in Interpretation 20-0058 mit UN 3171 für Luft oder Schiff geantwortet.
Ein allgemeines Transportverbot für Liba über 300 Wh wird für Luft und See verneint. Für Umverpackungen kleiner Liba gibt es für Straße, Schiene oder Schiff keine Mengen- oder Gewichtsbegrenzung.
Gruß und Gesundheit
MAT

Interpretationen Nov 2020 [Re: M.A.T.] #29989 19.11.2020 16:51
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Guten Tag zusammen,
1. Zur Beförderung Kl.6.2 hat die PHMSA mit Nr. 20-0063 erläutert, wie § 173.134(b)(11) in Bezug auf die Freistellungen zu lesen ist. Zudem verweist sie auf die neueste Fassung ihrer diesbezüglichen Informationen.
2. Mit Nr. 20-0049 wird erklärt, daß ein Hersteller von DOT-Druckbehältern, der länger als 6 Monate aus dem Geschäft ist, auch bei noch gültiger Zulassungsnummer nicht mehr als Lieferant in Frage kommt.
Gruß
M.A.T.

Re: Interpretationen Nov 2020 [Re: M.A.T.] #30006 22.11.2020 12:50
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Guten Tag, hier noch weitere aus dem Nov.
1. Zur Frage der Verwendung von flexiblen Schüttgutcontainern mit Paletten gibt die Nummer 20-0076 einige Antworten. Ein fIBC kann korrekt gesichert auf einer Palette befördert werden. Dabei kann es zu Überschneidungen mit der Definition einer Umverpackung kommen oder zur Notwendigkeit einer neuen Baumusterzulassung als Gesamtverpackung.
2. Bei zusammengesetzten Verpackungen mit 4GV wird auf § 178.601 und 173-27 verwiesen. Die Nummer ist 20-0054.
Gruß und Gesundheit.
M.A.T.

Re: Interpretationen Nov 2020 [Re: M.A.T.] #30034 28.11.2020 12:06
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Guten Tag,
eine zum Monatsschluß.
Sie betrifft die sog. specification cargo tanks (Tanks, die nach den Beschreibungen des DOT gefertigt und zugelassen wurden). Dabei geht es um die Frage, ob bei der Prüfung von Tanks der Bauart MC330 und 331 bestimmte Verfahren (Magnetpulverprüfung, soweit ich das sehe) anzuwenden sind. Im Ergebnis der Auslegung 20-0066 liegt die Entscheidung beim Halter des betroffenen Tankfahrzeugs, der auf der Basis eigener Erfahrungen und veröffentlichter Daten sagen muß, ob Spannungsrißkorrosion ein Thema ist..
Gruß und Gesundheit
M.A.T.

Interpretationen Dez 2020 [Re: M.A.T.] #30143 22.12.2020 12:25
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Guten Tag zusammen,
in den letzten Tagen gab es noch die Interpretation 20-0074, die auch für andere Beförderungen sinngemaß angewendet werden könnte. Sie bezieht sich auf möglicherweise irreführende Kennzeichnungen oder Markierungen auf Gefäßen, die noch kein Gefahrgut enthalten. Kernpunkt ist, daß § 172.401(b) der CFR 49 auf die Verwechselbarkeit einer Kennzeichnung mit den HMR-Vorgaben abstellt. Im vorliegenden FAll wurde diese Verwechselbarkeit verneint. Man kann daraus jedoch schließen, daß im Zweifelsfall die Abklärung mit der Behörde anhand der geplanten Kennzeichnung zumindest sinnvoll ist. Schließlich wird auf die mögliche Verwechslung mit GHS-Symbolen hingewiesen.
Frohes Fest und Gesundheit
M.A.T.

Re: Interpretationen Feb 2021 [Re: M.A.T.] #30378 10.02.2021 20:09
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Guten Abend.
1. Auch die US-Seuchenbehörde möchte alles richtig machen und fragte unter 20-0035 nach, wie zu den UNNR 2814, 2900, 3462 oder 3172 der technische Name richtig laute. Die Antwort hängt von den entsprechenden Einträgen in der US-GGListe ab.
2. In 30-0070 erfährt man, welche Grenzen übereifrigen Kontrolleuren des Unterbringungsortes der Beförderungspapiere auf der Straße gezogen sind.
Gruß und Gesundheit
M.A.T.

Re: Interpretationen Feb 2021 [Re: M.A.T.] #30382 11.02.2021 13:46
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Guten Tag.
1. Die überarbeitete Auslegung 18-0015R kommt zu dem Schluß, daß für Importcontainer mit dem Zettel Nr. 9 der Gefahrgutfahrer kein "hazmat endorsement" auf seinem Führerschein haben muß. Das "hazmat endorsement" entspricht funktional unserer ADR-Schulungsbescheinigung ("ADR-Card"). Begründung: innerstaatlich sei gem. § 172.504(f)(9) die Bezettelung mit Zettel 9 nicht vorgeschrieben. Das umfasse auch den Vorlauf/Nachlauf bei internationalen Beförderungen.
2. Ganz aktuell die Entscheidung, daß unverbrauchte, abgelaufene aber ungeöffnete Covid-19-Impfampullen kein Gefahrgut darstellen.

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