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Vorsicht im Bezug Feuerwerk #30136 20.12.2020 18:01
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Gerald Offline OP
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Hallo,
der Bundesrat hat am Freitag am 17.12. 2020 mit unter dem Link eine Änderung in der ersten Sprengverordnung beschlossen, und zwar betrifft es den § 22 der ersten Sprengverordnung, wo steht:

"(1) Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen dem Verbraucher im Jahr 2020 nicht und in anderen Jahren nur in der Zeit vom 29. bis 31. Dezember überlassen werden; ist einer der genannten Tage ein Sonntag, ist ein Überlassen bereits ab dem 28. Dezember zulässig….." . Die Änderung habe ich rot hinterlegt.

Ich gehe mal davon aus, das diese Änderung noch vor Weihnachten im Bundesanzeiger veröffentlicht wird.

Gemäß Bußgeldkatalog Bayern 2020 (in anderen Bundesländern ähnlich)
- ohne eine Genehmigung ein Feuerwerk der Kategorie 2 außerhalb der festgelegten Zeiten (31. Dezember - 1. Januar) ausgelöst, muss mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 € rechnen.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Vorsicht im Bezug Feuerwerk [Re: Gerald] #30137 20.12.2020 18:59
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Michael Offline
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Moin,

da werden einige Dinge durcheinander geworfen!

Die Änderung in der 1. SprengV sagt aus, dass dieses Jahr das Feuerwerk nicht überlassen (verkauft, verschenkt) werden darf. Das ist ja bereits angekündigt und wird sicher in Bezug auf Lagerung und Transport für die Logistiker interessante Herausforderungen bieten.

Dein Auszug aus dem Bußgeldkatalog bezieht sich auf das Auslösen von Feuerwerk. Wenn der Bußgeldkatalog nicht entsprechend geändert wird, darf noch vorhandenes (ob legal oder illegal gelagert, lassen wir mal dahin gestellt) Feuerwerk noch von Privatpersonen gezündet werden.

Richtig interessant ist der stattfindende Einkaufstrend das Feuerwerk in Polen auf dem Flohmarkt zu erwerben. Sollte man mit diesen in Deutschland nicht durch die BAM zugelassenen Sprengstoffen erwischt werden, ist man im Bereich einer Straftat mit empfindlichen Strafen. Das wissen viele nicht ("ist ja nur Kavaliersdelikt").

Grundsätzlich kann ich auf diesen Kram trotz meines Befähigungsscheines persönlich drauf verzichten...

Michael

Zuletzt bearbeitet von Michael; 20.12.2020 19:00.
Re: Vorsicht im Bezug Feuerwerk [Re: Michael] #30138 20.12.2020 20:09
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Gerald Offline OP
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Hallo Michael,
Antwort auf
Die Änderung in der 1. SprengV sagt aus, dass dieses Jahr das Feuerwerk nicht überlassen (verkauft, verschenkt) werden darf.


Da hast Du ja nicht untrecht, nur gibt es schon eine gerichtliche Entscheidungen, welche dieses Abrennverbot aufgehoben hat. Um um etwas abzubrennen, da musst Du dies auch erwerben. Und die Änderung in der ersten Sprengverordnung schiebt hier einen Riegel vor.

Antwort auf
darf noch vorhandenes (ob legal oder illegal gelagert, lassen wir mal dahin gestellt) Feuerwerk noch von Privatpersonen gezündet werden.


Na, da würde ich vorsichtig sein!

Antwort auf
Richtig interessant ist der stattfindende Einkaufstrend das Feuerwerk in Polen auf dem Flohmarkt zu erwerben.


Die Feuerwerkskörper brauchen einen Komformitätsnachweis und ein CE-Kennzeichnung, dazu kommt noch, dass in Polen z.b. ein Gramm Blitzknallsatz in Feuerwerkskörpern Kategorie 2 sein dürfen, was in Deutschland verboten ist, und bestimmt nicht wenige Feuerwerkskörper eine CE-Kennzeichnung haben. Im Bußgeldkatalog steht dann, mit was man rechnen muss.

In einen meiner Lehrgänge nach Gefahrgutrecht ist ein Teilnehmer etwas blass geworden, weil sein Verein in der Mitte des Jahres ein Jubiläum hatte, wo Feuerwerkskörper, welche noch vom Jahreswechsel extra aufgehoben wurden, dann abgebrannt wurden. Der Verantwortliche hätte ja bei der zuständigen Behörde einen Antrag stellen können, nur wusste er es nicht. Deshalb habe ich den Eintrag aus dem Bußgeldkatalog mal mit erwähnt.

P.S. Ich weis schon, dass mein Beitrag nicht unbedingt in diese Forum gehört, aber eine andere Möglichkeit habe ich nicht gesehen. Und es gibt ein Sprichwort, dass sagt. "Unwissenheit schützt nicht vor Strafe".

Zuletzt bearbeitet von Gerald; 20.12.2020 20:41. Bearbeitungsgrund: Nachtrag P.S.

Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Vorsicht im Bezug Feuerwerk [Re: Gerald] #30139 21.12.2020 00:07
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Michael Offline
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Eine CE Kennzeichnung reicht nicht, Feuerwerk und Sprengstoff benötigen eine BAM-Klassifikation.

Re: Vorsicht im Bezug Feuerwerk [Re: Gerald] #30140 21.12.2020 11:44
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Skypainter Offline
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Ursprünglich geschrieben von: Gerald


Da hast Du ja nicht untrecht, nur gibt es schon eine gerichtliche Entscheidungen, welche dieses Abrennverbot aufgehoben hat. Um um etwas abzubrennen, da musst Du dies auch erwerben. Und die Änderung in der ersten Sprengverordnung schiebt hier einen Riegel vor.



Hallo Gerald,
da geht deine Schlussfolgerung einen falschen Weg. Die Gerichtsentscheidung bezog sich nur und ausschließlich auf das Abbrennen eines Feuerwerkes. Im Urteil wurde korrekt auf das Verkaufsverbot hingewiesen. Also, dieses Jahr kein Verkauf, aber je nach Bundesland ist das Abbrenen vorhandener Feuerwerkskörper erlaubt.


Antwort auf
Richtig interessant ist der stattfindende Einkaufstrend das Feuerwerk in Polen auf dem Flohmarkt zu erwerben.


Feuerwerk aus Polen bekommt in den seltensten Fällen eine BAM-Konformitätszulassung. Wenn sind es die gleichen Artikel, die man auch über deutsche "Hersteller" beziehen kann. Viele Feuerwerkskörper haben zwar verschiedene Namen, unterschiedliche Aufmachung, sind aber im Endeffekt identisch. Kann man an der BAM-Nummer erkennen. Diese Ware aus Polen ist u.U. etwas billiger als in D. Für einen Laien ist das aber kaum auszumachen. Und die besonders beliebten BKS-Böller oder Batterien mit BKS haben bei uns sowieso keine Chance der Zulassung. Und wer wie ich aus der Branche kommt, weiß, dass man von dem Sche..s die Finger lassen sollte, sonst können einen die Finger verlassen.


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spez. Klasse 1 und 7
Strahlenschutzbeauftragter
25 Jahre Pyrotechniker
30 Jahre Gefahrgut sind voll....langsam sollte ich es können
Re: Vorsicht im Bezug Feuerwerk [Re: Michael] #30141 21.12.2020 15:14
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Gerald Offline OP
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Hallo Michael,
Antwort auf
Feuerwerk und Sprengstoff benötigen eine BAM-Klassifikation.


Da muss ich Dir leider wiedersprechen, mit dem CE-Zeichen (die WWWW bedeuten die europäische Kennnummer für die benannte Stelle, die die Überwachung des Qualitätssicherungssystems durchführt.) hast Du Recht, "benötigen eine BAM-Klassifikation", dass stimmt nicht.

Es ist als Zweites noch eine Registriernummer (dabei stellt XXXX die Kennnummer der benannten Stelle, die die Baumusterprüfung durchgeführt hat (kann mit WWWW identisch sein) und YY die Kategorie dar) vorgeschrieben, welche nicht die BAM sein muss!, sondern eine benannte Stelle wo die Baumusterprüfung durchgeführt wurde.

Nachzulesen im §16c Abs. 1 Ziffer 4 und Abs. 3 SprengG und §18 Abs.1 Nummer 2 und Abs. 3 der 1.SprengV.

Die Identifikationsnummer gibt es nach den Urleil des EuGH vom 27. Oktober 2016 (C-220/15) im Vertragsverletzungsverfahren zur Umsetzung der Richtlinie 2007/23/EG über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände im deutschen Sprengstoffrecht (Pyrotechnik-RL) wurde festgestellt, dass das Verfahren der Anzeige nach § 6 Abs. 4 der 1. SprengV (ID Verfahren) nicht mit der Pyrotechnik-RL 2007/23/EG vereinbar ist.

In der 1.SprengV §49 Abs. (3) steht: "Eine von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung vergebene Identifikationsnummer darf weiterhin in die Gebrauchsanleitung aufgenommen werden."

@Skypainter

Antwort auf
aber je nach Bundesland ist das Abbrenen vorhandener Feuerwerkskörper erlaubt.


Nur von wo sollen diese Feuerwerkskörper herkommen, das mit der Lagerung von Privatpersonen ist ein kleines Problem und wer hat zum Jahreswechsel 2019/2020 gewusst, dass es zu Ende des Jahres 2020 ein Verkaufsverbot gibt!!!


Antwort auf
Feuerwerk aus Polen bekommt in den seltensten Fällen eine BAM-Konformitätszulassung.
Polen (1453) hat eine eigene benannte Stelle, aber ich habe auch Feuerwerkskörper, welche aus Polen kommen mit einer benanten Stelle aus aus der Slowakei (1395) versehen waren.




Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Vorsicht im Bezug Feuerwerk [Re: Gerald] #30142 21.12.2020 19:00
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Skypainter Offline
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Urgestein
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Ursprünglich geschrieben von: Gerald

@Skypainter

Antwort auf
aber je nach Bundesland ist das Abbrennen vorhandener Feuerwerkskörper erlaubt.


Nur von wo sollen diese Feuerwerkskörper herkommen, das mit der Lagerung von Privatpersonen ist ein kleines Problem und wer hat zum Jahreswechsel 2019/2020 gewusst, dass es zu Ende des Jahres 2020 ein Verkaufsverbot gibt!!!


Hallo Gerald, das ist wiederum die Logik, die der geistigen Inkontinenz unserer Politiker entspringt. Die gehen davon aus, dass kein ordentlicher deutscher Haushalt Feuerwerkskörper vom letzten Jahr übrig hat. Und außerdem dachte man bei der Gestaltung der Verbote bzw. der Änderungen der 1. SprengV nur an die seit Jahrzehnten übliche Praxis, dass Geschäfte die letzten 3 Tage vor Silvester Feuerwerk verkaufen. An den Onlineversand dachte niemand. Ich kenne Feuerwerksfreaks die sich für 2-3000 € Feuerwerk bestellen. Bestellen, bezahlen durfte man ja vorher. Ausgeliefert wird es aber "offiziell" erst in den letzten 3 Tagen. Natürlich liefern die Paketdienste schon früher aus, da sie sonst das ganze Geschäft nicht packen würden. Es darf nur an den 3 Tagen im Einzelhandel nicht verkauft werden. Ich habe auch noch einige -zig Kilogramm an Kleinfeuerwerk bei mir im Bunker liegen. Vom Großfeuerwerk ganz zu schweigen. Da sind wir dann im Tonnenbereich. Und ein findiger Mitarbeiter von WECO hat deshalb einen Eilantrag angestrengt, dem stattgegeben wurde.

Man hätte ein bundesweites Verkaufs-, Liefer- und Abbrennverbot aussprechen müssen. Aber das haben sich die Landesfürsten wieder nicht getraut.


Antwort auf
Feuerwerk aus Polen bekommt in den seltensten Fällen eine BAM-Konformitätszulassung.
Polen (1453) hat eine eigene benannte Stelle, aber ich habe auch Feuerwerkskörper, welche aus Polen kommen mit einer benanten Stelle aus aus der Slowakei (1395) versehen waren.
[/quote]

Logisch hat auch Polen eine eigene benannte Stelle, trotzdem haben diese polnische Erzeugnisse keine Zulassung in Deutschland. Die EU ist da ausgehebelt. Wer pyrotechnische Gegenstände einführt, muss sicherstellen, dass

§ 18 1. SprengV
(1) Wer pyrotechnische Gegenstände auf dem Markt bereitstellt, darf diese anderen Personen nur überlassen, wenn diese pyrotechnischen Gegenstände und ihre Verpackungen mit den folgenden Angaben gekennzeichnet sind:

1. Name und Typ sowie erforderlichenfalls Untertyp des pyrotechnischen Gegenstandes,
2. zugeteilte Registrierungsnummer der Konformitätsbewertung,
3. Produkt-, Chargen- oder Seriennummer.

(2) Der Hersteller hat pyrotechnische Gegenstände zusätzlich mit den folgenden Angaben zu kennzeichnen:

1. Altersgrenze nach Artikel 7 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2013/29/EU, bei Bereitstellung für die Verwendung im Geltungsbereich des Sprengstoffgesetzes auch eine abweichende Altersgrenze nach § 20,
2. einschlägige Kategorie und Sicherheitsinformationen,
3. Nettoexplosivstoffmasse.


Es ist etwas verklausuliert in §18 geschrieben. Wenn ein in der EU zugelassener pyrotechnischer Gegenstand nicht konform zu unseren Vorschriften ist, dann muss er als "nicht konform" gekennzeichnet sein.

Zuletzt bearbeitet von Skypainter; 21.12.2020 19:01.

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Re: Vorsicht im Bezug Feuerwerk [Re: Skypainter] #30144 22.12.2020 15:08
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Gerald Offline OP
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Hallo Skypainter,
das ist ein sehr komplexes Thema, man darf nicht den priven Bereich mit dem gewerblichen Bereich verwechseln.

Das Problem ist aber eher der private Bereich, da viele Verbrauche die gesetzlichen Grundlagen nicht kennen. Woher auch. Denn auch in der GGVSEB Anlage 2 gibt es für diesen Bereich im Bezug Unterabschnitt 1.1.3.6 a) Beschränkungen, zum Beispiel bei der Unterklasse 1.4 50 kg Bruttogewicht je Beförderungseinheit. Bei Weco gab es einen Feuerwerkskörper mit 32 Kg Bruttogewicht bei einer NEM von 3,96 kg, da hätten dann nur ein Feuerwerkskörper in der Beförderungseinheit befördert werden dürfen, damit das ADR bzw. die GGVSEB nicht zur Anwendung kommt.

Mit ging es in meinem Beitrag nur um die Information. Und wenn eine Privatperson Feuerwerkskörper gehordet hat, dann kann es unter bestimmten Umständen zu Problemen führen. Dafür habe ich für meinen Unterricht sehr viele Beispiele. Aber dann ist es meistens zu spät.

Ich denke mal, mehr ist hier dazu im Forum nicht zu sagen. Anders wäre es, wenn es einen Reiter "Sprengstoffrecht" gäbe.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Vorsicht im Bezug Feuerwerk [Re: Gerald] #30151 28.12.2020 21:38
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Gerald Offline OP
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Hallo,
unter dem Link findet Ihr die aktuelle Erste SprengV mit der Änderung auf Seite 14 im §22 Absatz 1, wo jetzt steht: "Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen dem Verbraucher im Jahr 2020 nicht und in anderen Jahren nur in der Zeit vom 29. bis 31. Dezember überlassen werden ..."

Unter BMI Presse findet Ihr noch eine Verordnung zum Thema, wo es unter anderem auch um die bestellten Feuerwerkskörper u.ä. geht.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Vorsicht im Bezug Feuerwerk [Re: Gerald] #30187 08.01.2021 17:54
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Habt ihr bei der ganzen Diskussion auch nicht den Jahreswechsel verpasst bzw. vergessen, noch bissl Feuerwerk abzubrennen? wink wink wink

Bei uns war doch der eine oder andere dabei, der sich einen ordentlichen Vorrat angelegt hatte. Wir konnten vom Grundstück aus eine schöne Show bewundern, ohne uns selbst die Hände schmutzig zu machen.

In Sachsen war das Abbrennen von (altem oder vorher besorgtem) Feuerwerk übrigens in einigen Teilen des Landes gestattet. Die meisten Landkreise und Städte hatten aber ein teilweises Verbot ausgesprochen. In unserem Landkreis durften wir beispielweise nur Feuerwerk der Kategorie 1 verwenden und das auch nur auf dem Privatgrundstück ohne öffentlichen Zugang. Wir hatten vom letzten Jahr noch einiges für die Kinder übrig. So hatten die wenigstens bissl was zu tun. Auch haben wir ein paar Wunderkerzen angezündet. Auch die gehören zur Kategorie 1.

Es war aber wirklich ein arger Flickenteppich. In Berlin hatte man die Kategorie 1 nicht frei gegeben. Da konnte man nicht mal ne Wunderkerze anzünden.

Wie schon ausgeführt wurde: Verkaufsverbot im Einzelhandel bestand. Abbrennverbot bestand in Deutschland nur in einigen Landesteilen. In anderen war das Abbrennen ganz legal. Wobei sich eh die Frage stellt, ob diese Allgemeinverfügungen einer gerichtlichen Überprüfung stand gehalten hätten, wenn jemand wegen des Abbrennens angezinkt worden wäre. Die Behörden haben sich bei der Sanktionierung oft sicher vornehm zurück gehalten.

Änderung 1. SprengV [Re: DJSMP] #31957 31.12.2021 19:24
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Hallo,
im BGBl. Teil I vom 23.12.21 gab es eine kleine Änderung in § 22.
Gruß und frohes, gesundes Neujahr.
M.A.T.

Feuerwerk - große Beschlagnahmung [Re: DJSMP] #34152 21.12.2022 14:54
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Hallo (vor allem Gerald):
hier hat der Betrug mal nicht funktioniert:
https://www.ad-hoc-news.de/unterhal...derlaendischen-grenze-entdecken/63291641
Wäre interessant, ob der Sattelschlepper vorschriftsmäßig war.
Gruß
M.A.T.

Re: Feuerwerk - große Beschlagnahmung [Re: M.A.T.] #34156 22.12.2022 13:39
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Claudi Offline
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Falls noch nicht bekannt:

Auswirkungen von legalen und illegalen Böllern auf eine Hand:

https://www.youtube.com/watch?v=9Z8DFh9Jp-0&t=85s

Re: Feuerwerk - große Beschlagnahmung [Re: M.A.T.] #34160 22.12.2022 16:32
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Gerald Offline OP
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Hallo M.A.T.
Danke das Sie an mich gedacht haben.

Die deutsche und niederländische Polizei führt solche Razzien immer wieder durch. Gerade dieser Region scheint wohl ein Tummelplatz im Bezug der illegalen Lagerung von Feuerwerkskörpern zu sein. Und wenn ich mir die Bilder von dem Bunkerkomplex ansehe, kann ich Bezüge zu anderen Razzien feststellen, dass Problem ist natürlich, dass es solche Bunkerkomplex mehrere gibt, und sie bei den Bildern, welche meistens veröffentlicht werden, nicht so einfach zu unterscheiden sind. Aber ich denke mal, das ist nicht unbedingt das Problem.

Leider ist die Schmerzgrenze im Bezug illegale Böller bei so machen sehr gering, dass zeigen die Unfälle im Bezug von solchen Böllern, welche nicht selten mit dem Tod eines oder mehrerer Beteiligter enden.
Ich dachte eigentlich die Explosion der Feuerwerksfabrik von Enschede am 13. Mai 2000 gerade für niederländische Bürger gezeigt hat, welche Folgen so was haben kann!

Leider muss ich bei meiner Ausbildung nach Gefahrgutrecht immer mal wieder feststellen, dass auch hier der Ein oder andere Teilnehmer, die Gefahrenquellen von illegalen Böllern unterschätzt, bei den Lehrgängen nach Sprengstoffrecht sieht das schon ein wenig anders aus.

Nachtrag:

Heute stand im Netz ein Beitrag, welcher zeigt, zu was so mancher Bürger fähig ist, es ist aber schon kurios. Man könnte vieleicht ein Schmunzeln im Gesicht bekommen, trotzdem ist doch eigentlich sehr traurig.

Zuletzt bearbeitet von Gerald; 23.12.2022 14:29. Bearbeitungsgrund: Nachtrag:

Gruss aus Unterfranken

Gerald
Feuerwerk - kleine Beschlagnahmung [Re: Gerald] #34167 26.12.2022 13:52
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Grüß Gott,
manchmal scheitern auch einzelne Betrüger an der Bundespolizei.
M.A.T.

Feuerwerk - US-Vandalismus [Re: M.A.T.] #41047 08.07.2026 14:32
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Grüß Gott,
auf welche absurden - um nicht zu sagen idiotischen - Ideen manche Leute zum US-Unabhängigkeitstag kommen kann man hier sehen und womöglich auch riechen.
Interessant dabei fand ich (1. Absatz), daß angeblich in den Gliedstaaten unterschiedliche Feuerwerksgrößen legal sind. Hätte ich für den US-Gesamtmarkt nicht erwartet.
Gruß
M.A.T.


Re: Feuerwerk - große Beschlagnahmung [Re: Claudi] #41048 08.07.2026 14:34
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Ursprünglich geschrieben von: Claudi
Falls noch nicht bekannt:

Auswirkungen von legalen und illegalen Böllern auf eine Hand:

https://www.youtube.com/watch?v=9Z8DFh9Jp-0&t=85s


Zu Claudis Post von 2022 hier ein weiterer Fall von (typischer) Fehleinschätzung "alter" Zündschnüre.
M.A.T.

Re: Feuerwerk - große Beschlagnahmung [Re: M.A.T.] #41062 09.07.2026 19:59
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Gerald Offline OP
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Hallo M.A.T.,
das Beispiel von Claudi ist ja nicht schlecht, aber ich habe da so meine Bedenken im Bezug des ersten Versuches, wenn ein Böller in der Hand los geht. Gut, man kann nicht erkennen, welche Kategorie der Böller ist, aber von einer Explosion in der Hand würde ich immer abraten.

Denn es kann schon zu schweren Verletzungen führen, ist immer abhängig welche Faktoren mitspielen. Der erste Versuch soll leider zeigen, dass nicht so viel passiert, dass ist für den Ein oder anderem eine Einladung es mal zu probieren.

Der zweite Versucht zeigt das Schlimmste, aber es ist ein Böller ohne CE-Zeichen. Nach §5 SprengG hat der Hersteller Konformitätsnachweis zu erbringen und die Feuerwerkskörper sind mit einem CE-Zeichen zu versehen. Siehe auch Durchführungsrichtlinie 2014/58/EU der Kommission vom 16. April 2014 über die Errichtung eines Systems zur Rückverfolgbarkeit von pyrotechnischen Gegenständen gemäß der Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.

Diese muss durch jeden EU-Staat ins nationale Recht umgesetzt werden, in Deutschland über das Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe und Erste/Zweite und Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz.

Natürlich gibt es bei der Umsetzung zwischen den Staaten schon unterschiede.

Viele wollen es mal probieren, weil sie denken, da passiert schon nichts, aber zum Jahreswechsel sehen wir dann die Beispiele, aber auch in der übrigen Zeit.

Ich würde damit immer den Aufdruck auf den Feuerwerkskörpern beachten und natürlich ganz wichtig, dass CE-Kennzeichen. Denn im §5 SprengG Absatz 3 steht: "Es ist verboten, nicht konforme Explosivstoffe oder nicht konforme pyrotechnische Gegenstände 1. mit der CE-Kennzeichnung zu versehen, ....."

Klar für die Ausbildung kann man solche Videos schon verwenden, weil man dann auch dazu Erläuterungen geben kann. Es gab mal vor viele Jahren von der BAM Videos, welche sehr Aufsagungsfähig sind.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
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