Guten Morgen,
erst einmal vielen Dank für die Antworten.
Bei "meinem Chef" handelt es sich nicht um den Geschäftsführer, sondern um den stellvertretenden Leiter unserer Logistik. Dieser ist jedoch bei all unseren Versanddienstleistern als Ansprechpartner hinterlegt und auch er hat die IMO unterschrieben. Ist es also richtig, dass er den Bußgeldbescheid erhalten hat? Oder muss der Bescheid an unseren Geschäftsführer / Betriebsstättenleiter zugestellt werden?
Die Feuerzeuge wurden volldeklariert Versendet, also nicht als LQ.
Gefahrzettel 2.1 und UN Nummer waren angebracht, jedoch hat der Aufkleber mit dem richtigen technischen Namen gefehlt.
Beste Grüße
Maik
Hallo Maik, verzeih mir bitte meine folgenden klaren Worte. Aber ich bin immer jemand, der seine Meinung frei heraus sagt, anstatt etwas hintenrum zu kommunizieren.
Ich finde es gut, dass du dir Gedanken um deinen Vorgesetzten machst. Aber warum? Vielleicht sollte der sich doch besser selbst um seine Verteidigung kümmern? Sollst du jetzt für ihn hier mal anfragen oder warum macht er das nicht selbst? Willst du ihm wirklich aus tiefer Verbundenheit den Hintern retten?
Ich denke, dass der Bußgeldbescheid erstmal genau den Richtigen getroffen hat. Denn so bescheuert, eine IMO-Erklärung ohne ausreichende Schulung zu unterschreiben, kann man gar nicht sein! Selbst wenn ich mich in einem Rechtsgebiet überhaupt nicht auskenne, muss ich doch beim Lesen des Formulars, besonders des Textes links nebend der Unterschrift, mal darüber nachdenken, was ich da unterschreibe! Und wenn ich weiß, dass ich keinen Dunst von der Materie habe, dann darf ich nicht einfach "diesen Wisch" da unterschreiben. Die 500 EUR (plus Verwaltungsgebühr) sind die in diesen Fällen üblicherweise verhängte Geldbuße (siehe Bußgeldkatalog RL See). Da ist in meinen Augen nichts übertrieben und auch nichts verhandelbar.
Nun wäre noch die Rolle des Geschäftsführers zu klären. Nach deinen Schilderungen hat der auch noch mindestens einen ordentlichen Dämpfer verdient. Zum fraglichen Zeitpunkt handelte er ordnungswidrig im Sinne des §130 OwiG (Unterlassen von Aufsichtsmaßnahmen). Darauf steht für den Geschäftsführer eine Geldbuße bis zu einer Million Euro! Zudem liegen neben dem geschilderten Kennzeichnungsverstoß auch noch mehrere Verstöße nach Gefahrgutrecht gegen die Schulungspflicht vor. Wenn jetzt nur dein Vorgesetzter mit 500 EUR + Verwaltungsgebühr "Privatanteil" dran wäre und der Geschäftsführer zieht den Kopf aus der Schlinge, dann fände ich das ehrlich gesagt ziemlich unfair. Nun liegt es an deinem Vorgesetzten, wie er sich bei der Anhörung verhält. Man könnte da auch mal auf die damalige Situation im Unternehmen hinweisen...
Was für mich noch wichtig ist: Habt ihr denn jetzt die Thematik in ordentliche Bahnen gebracht? Gibt es eine geeignete Betriebsorganisation mit Aufsichtspersonen (beauftragten Personen)? Sind alle beteiligten Mitarbeiter, also sowohl die beauftragten Personen (Aufsichtspersonen) als auch alle sonstig Beteiligten ausreichend nach 1.3 ADR und 1.3 IMDG-Code geschult? Habt ihr Arbeitsanweisungen und Checklisten eingeführt? Habt ihr z.B. geregelt, wie der Unterzeichner der IMO-Erklärung ein Feedback (z.B. mit einer ausgefüllten Checkliste, Foto etc.) vom Verpacker bekommt und seine Unterschrift Guten gewissens unter die IMO setzen kann, wenn der Unterzeichner nichts selbst einpackt?
Ich wünsche euch viel Erfolg bei zukünftigen Skandinavien-Beförderungen!