Hallo zusammen, wir haben von einem neuen Anbieter einen Vorabzug der IBC-Kennzeichnung bekommen (s. Anhang). Als erstes fehlt hier natürlich die Kennzeichnung gem. 5.2.1.1 UN & Nummer! Nicht ok. Im Gefahrzettel Nr. 6.1 kann gem. 5.2.2.2.1.1 die UN Nummer stehen - muss aber nicht - soweit also ok. Aber wie verhält es sich mit dem Symbol "Fisch & Baum". Gemäß 5.2.1.8.2 soll dieses neben den anderen gem. 5.2.1.1 vorgeschriebenen Kennzeichen (Gefahrzetteln) angeordnet werden. Nach meiner Auffassung trifft dies hier nicht zu, da sich dazwischen die Kennzeichnung gem. 6.5.2.2.2 befindet oder? Wie seht ihr das? Gruß Gandalf
Aber wie verhält es sich mit dem Symbol "Fisch & Baum". Gemäß 5.2.1.8.2 soll dieses neben den anderen gem. 5.2.1.1 vorgeschriebenen Kennzeichen (Gefahrzetteln) angeordnet werden.
In der Bemerkung zu Absatz 5.2.1.8.3 steht: "Die Bezettelungsvorschriften des Abschnitts 5.2.2 gelten zusätzlich zu den möglicherweise anwendbaren Vorschriften für das Anbringen des Kennzeichens für umweltgefährdende Stoffe an Versandstücken."
Sieht man jetzt in den Absatz 5.2.2.1.6 a) wo steht: "....auf derselben Fläche des Versandstücks angebracht werden, sofern die Abmessungen des Versandstücks dies zulassen ..." nach.
Und somit würde ich hier keinen Widerspruch im Bezug mit dem Absatz 6.5.2.2.2 sehen, denn Gafahrzettel und Kennzeichen sind auf derselben Fläche des Versandstücks (IBC) angebracht, also kann die Kennzeichnung so bleiben, dass mit der UN-Nummer hast Du ja schon erkannt.
Hallo, ich stimme Gandalf zu, an Kesselwagen kennzeichnen wir nicht irgendwo auf der Fläche, immer neben (die Synonyme für "neben" bitte hier nachlesen. VG ein Impfbereiter
Hallo Gerald, zunächst danke für deine Antwort, die mich dazu gebracht hat noch einmal "genauer" zu lesen und da ist mir mein Fehler aufgefallen. 5.2.1.1 ADR bezieht sich ja gar nicht, wie ich fälschlicherweise geschrieben habe, auf "neben andere Gefahrzettel", sondern auf "neben den Buchstaben UN und der UN-Nummer". In diesem Falle wäre es wohl sinnvoller, das Symbol "Fisch und Baum" mit UN und Nummer etwas höher und zentrierter anzubringen/aufzudrucken, um die Erkennbarkeit zu verbessern. Danke. Gruß Gandalf
da ist mir mein Fehler aufgefallen. 5.2.1.1 ADR bezieht sich ja gar nicht,
Also für mich steht im Unterabschnitt 5.2.1.1 nur, das die UN-Nummer anzubringen ist und die Größe der UN-Nummer in Abhängigkeit Gewicht (kg) bzw. Fassungsraum (Liter) des Versandstücks, aber nichts zum Ort. Der ist im Absatz 5.2.2.1.6 geregelt. Der Rest steht in meinem Beitrag.
Du kannst natürlich die UN-Nummer auf dem Muster unter die Kennzeichnung nach Absatz 6.5.2.2.2 setzen, in dem Gefahrzettel die UN-Nummer weg lassen und schon gibt das eine Einheit im Bezug der Gefahrzettel und Kennzeichen und sieht vielleicht besser aus.
@heraldo Ich dachte wir reden von Versandstücken und nicht von Kesselwagen! Schon von der Größe sieht das etwas anders aus!
Also für mich steht im Unterabschnitt 5.2.1.1 ... nichts zum Ort.
Da hast du recht und ich habe mich vielleicht missverständlich ausgedrückt. Ich wollte sagen, dass gem. 5.2.1.8.2 "Fisch und Baum" daneben (also neben UN 3XXX) anzuordnen sind. Wo (Ort) auf dem IBC ist egal, aber eben nicht isoliert.