Hallo,
das zweite Bild ist nicht relevant (mich wundert, dass oft nicht klar ist, wie man SDB liest). Die H-/ P-Sätze in Punkt 16 sind nicht die H-/P-Sätze, die das fertige Produkt hat sondern eine Art Legende, Erklärung aller H-Sätze, die in dem Dokument vorkommen, also z. B. bei den Komponenten (Zusammensetzung Punkt 3) erwähnt werden.
Relevant für das Produkt sind die Angaben in Punkt 2. Es ist also 1 H-Satz zugeordnet.
Meiner Ansicht nach darf hier nicht auf Kennzeichnungselemente verzichtet werden. In "1.5. Ausnahmen von den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften" gibt es unter 1.5.1 Optionen, wie man das Etikett ausführen darf, wenn alles recht klein ist. Außerdem gibt es Größenvorgaben zu dem Piktogramm (hier nur GHS08 erforderlich), dem Etikett etc. - alles in der CLP-Verordnung oder in vielen Erklärungen online dargestellt (z. B. auch von der ECHA: Leitlinien zur Kennzeichnung und Verpackung).
Es gehören ja noch mehr Angaben auf ein Gefahrstoffetikett als nur das Piktogramm, H- und P-Sätze...
Die offizielle Bezeichnung des Stoffes bzw. die Bezeichnung des Gemisches
Identifikationsnummer bzw. Inhaltsstoffe
Gefahrenpiktogramm
Signalwort
Gefahrenhinweise (H-Sätze)
Sicherheitshinweise (P-Sätze)
Ergänzende Gefahrenmerkmale
Menge
Lieferant (vollständig Adresse)
Etikett: wenn möglich mindestens 52 x 74 mm groß
Das Gefahrenpiktogramm muss mindestens ein Fünfzehntel der Fläche des harmonisierten Kennzeichnungsetiketts einnehmen und die Mindestfläche muss 1 cm2 betragen.
Ich glaube, es muss auch ein tastbarer Gefahrenhinweis für sehbehinderte Personen drauf (siehe 3.2 CLP-Verordnung).
Warum gibt es auch andere Behältnisse zu kaufen?
Kann verschiedene Gründe haben: ggf. hat das Öl eine andere Zusammensetzung, damit eine andere Einstufung und ist nicht H304 aspirationstoxisch. Oder die Lieferanten machen es falsch, was absolut nicht selten ist. Ich sehe immer wieder falsche Sicherheitsdatenblätter, es gibt völlig unwissende Händler/ Betreiber von online-Shops, die falsch verpacken/ kennzeichnen, falsch bewerben, falsch versenden.
Ich betreue u.a. einen Lohnabfüller, dessen Job es eigentlich nur ist, Dinge in Kundenauftrag abzufüllen - aber der hat auch ahnungslose Kunden und muss die (bzw. ich dann) Kunden beraten bzw. deren Verpflichtungen zur Kennzeichnung.
Online-Shops/ Angebote auf ebay/ amazon etc.: Stichwort Artikel 48 CLP-Verordnung, Werbung (also ein Angebot in einem online-Shop)... "Jegliche Werbung für als gefährlich eingestufte oder durch Artikel 25 Absatz 6 geregelte Gemische, die es einem privaten Endverbraucher ermöglicht, ohne vorherige Ansicht des Kennzeichnungsetiketts einen Kaufvertrag abzuschließen, muss die auf dem Kennzeichnungsetikett angegebene(n) Gefahreneigenschaft(en) nennen."
Da gab es schon Bußgelder von Behörden, die sowas mal überprüft haben. Auch denkbar: Abmahnungen von Mitbewerbern.
Was jetzt noch gar nicht angesprochen wurde: die Sprache: das Etikett muss in der Sprache verfasst sein, wo das Produkt auf den Markt kommt/ in Verkehr gebracht wird. Kauft es jemand bei ebay Deutschland aber wohnt in Frankreich, muss plötzlich eigentlich alles in französisch sein.
Außerdem: wenn du abfüllst und verkaufst, trittst du doch als Hersteller auf. Schon was etwas von eine UFI-Code gehört? Der muss auch auf das Produkt. Eigenes Sicherheitsdatenblatt für gewerbliche Kunden...
Und wir sind bisher nur im Gefahrstoffbereich. Irgendwelche e-Zeichen für geeichte Füllmenge, Barcodes, Hinweise zu anderen Themen, was weiß ich, müssen ggf. auch noch drauf...
Meine Empfehlung: mach es nicht (selbst) oder schau, ob du ein anderes Hydrauliköl nutzen kannst, welches nicht als Gefahrstoff eingestuft ist (gibt es, ich weiß natürlich nicht, ob das für deine Zwecke taugt).
Zuletzt bearbeitet von Claudi; 18.03.2021 09:44.