Veto:
Versender gibt es ja schon mal nicht, wir kennen im ADR/ GGVSEB den Absender. Definition (GGVSEB): "Absender ist das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet."
Das GG ist hier der ungereinigte leere TC. Derjenige, der diesen versendet, irgendwo hin schickt, ist der Absender.
Empfänger (ggf. auch Entlader) B dürfte es in 99% der Fälle völlig wurscht sein, wohin sich der TC anschließend bewegt/ was damit als nächstes angestellt wird. B möchte mit dem Inhalt beliefert werden, das ist erfolgt, Ende.
Irgendwer anderes (jedenfalls nicht B) wird aber diesen TC nun verwenden wollen - das ist irgendein Bulk/Tank-Logistiker oder vielleicht ein Chemielieferant. Dieser jemand möchte den TC wieder befüllen um erneut Ware damit zu liefern. Wenn nun für die Neubefüllung eine Reinigung nötig ist, schickt jemand (nicht B) den TC zur Reinigung. Und genau dieser "jemand" ist der Absender des leeren ungereinigten TC.
Analog ist es mit leeren ungereinigten Tankfahrzeugen.
Wenn "jemand" seinen TC nun reinigen möchte oder muss, muss er auch die Informationen zum letzten Inhalt liefern/ liefern lassen.
In der Praxis ist es üblich, dass die Fahrer sich sogar Papiere für die Leerfahrt schreiben (bzw. die Angaben vom letzten Voll-Beförderungspapier abschreibt und "LEERER TANKCONTAINER, Letztes Ladegut" davor schreibt.
Ausnahmen davon können möglich sein, wenn vertraglich besondere Lieferungsbedingungen vereinbart sind, z. B. das B den TC reinigt zurückgeben muss, B selbst TC betreibt und sich seine Waren selbst in eigenen TC irgendwo her holt, aber das dürfte eher selten sein.
Zuletzt bearbeitet von Claudi; 14.06.2021 14:43.