Hallo,
das kommt darauf an...
1.1.3.5 ADR meint Reinigung oder vergleichbares, z. B. Spülen mit Stickstoff oder was auch immer nötig ist, um die Gefahr zu beseitigen. Ist der Behälter dann drucklos (bzw. nach 1.1.3.2 c) kann noch ein wenig Druck drin sein, aber nix brennbares, nicht verflüssigt), ist das Ganze kein GG mehr, Markierungen/ Kennzeichen (Label) ab, Transport ohen GG-Auflagen.
Reinigen/ Gefahr beseitigen will/ kann man nicht immer und muss man auch nicht - eine Beförderung leer ungereinigt ist möglich.
Du kannst allerdings nicht einfach vom Verfahren von IBC (Großpackmittel) auf alles andere schließen, denn 1.1.3.6 gilt nur für Versandstücke. Es gibt nun Behälter, die sind gefahrgutrechtlich keine Versandstücke sondern Tanks.
Es ist also zu klären was dein Druckgefäß ist: ist es ein Tank, dann kann die Erleichterung nach 1.1.3.6 nicht genutzt werden. Allerdings ist nicht alles, was umgangssprachlich oder betriebsintern als Tank bezeichnet wird, wirklich ein Tank. Ist es eine "Gasflasche" (ggf. ein "Hector-Behälter bzw. Transportabler Flüssiggasbehälter), dann ist die Freistellung möglich.
Hier kann dir der Lieferant bestimmt Auskunft geben.