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SV 190 / Definition "Unbeabsichtigtes Entleeren" #31300 05.08.2021 14:00
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Kekzmonster Offline OP
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Guten Tag ihr Lieben,

ich brauche mal eure Hilfe. Leider habe ich dazu nichts in der SuFu gefunden.


Ich bin angehender Gefahrgutbeauftragter, habe die Prüfungsvorbereitung für Straße, Schiene, See schon gemacht und werde hoffentlich bald die Prüfung ablegen.
Ich bin im Moment am prüfen, ob wir eventuell mit ein paar Sachen nicht ins Gefahrgutrecht fallen und somit Pakete versenden können.
Ich habe kleine Druckgaspackungen mit der UN1950. Darin enthalten ist kein giftiger Stoff enthalten. Nur das Treibgas und Wasser. Enthalten sind 20 ml ( 40 ml wäre der komplette Fassungsraum ).
Nun geht es mir um die Sondervorschrift 190 welche besagt :

Druckgaspackungen sind mit einem Schutz gegen unbeabsichtigtes Entleeren zu versehen. Druckgaspackungen mit einem Fassungsraum von höchstens 50 ml, die nur nicht giftige Stoffe enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.

Den Fassungsraum mit 50ml überschreiten wir nicht.
Nun stellt sich mir die Frage, was ein Schutz gegen unbeabsichtigtes Entleeren sind, bzw. wie genau die Definition ist. Ein Deckel drauf würde reichen, jedoch müssten wir diese nachkaufen.
Wir haben die Ware von unserem Lieferanten bekommen und jede Kartusche war mit Wellpappe umwickelt. Gilt dies dann schon als Schutz? Habe zum besseren Verständnis ein Foto angehängt.


Ich bedanke für eure Hilfe schonmal im Voraus !


Liebe Grüße
Julien aka Kekzmonster

Anhänge UN1950.jpg
Re: SV 190 / Definition "Unbeabsichtigtes Entleeren" [Re: Kekzmonster] #31301 05.08.2021 14:06
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Michael Offline
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Da wirst Du wohl nicht drum rum kommen.

Eine andere Art des Schutzes wäre die Blockade der Entnahmevorrichtung durch eine Sperre (bei Deo z.B. durch drehen des Kopfes).

Re: SV 190 / Definition "Unbeabsichtigtes Entleeren" [Re: Michael] #31302 05.08.2021 15:26
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Claudi Offline
Held der Gefahrgutwelt
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Nur wo ist der Unterschied zw. einer Schutzkappe aus Plastik, wie sie z. B. bei Deos drauf ist, Schutzschachteln wie auf den Mini-Spraydosen als Nachfüller für z. B. Brise One touch (Duftspray) und dieser Schutzpappe?
Es wird verhindert, dass die Dose während der Beförderung durch Ruckeln und Verschieben unbeabsichtigt entleert wird.

Re: SV 190 / Definition "Unbeabsichtigtes Entleeren" [Re: Kekzmonster] #31304 06.08.2021 10:17
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Wolfgang Offline
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Hallo Gefahrgutgemeinde,

ich sehe es so, dass im vorliegenden Fall bei Inanspruchnahme der Sondervorschrift 190 das ADR keine Anwendung finden muss. Aber es gibt ja noch andere Rechtsvorschriften. Da der Ventilschutz nicht genau definiert ist, kann der verwendete Schutz aus Pappe durchaus reichen. Das muss dann in jedem Einzelfall geprüft werden, ob der Schutz ausreicht, um rechtlich ( evtl. Haftungsrecht im Falle eines Austritts! ) auf der richtigen Seite zu sein.

Freundliche Grüße

Wolfgang

Re: SV 190 / Definition "Unbeabsichtigtes Entleeren" [Re: Wolfgang] #31308 06.08.2021 12:30
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_cK_ Offline
Spezi
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Spezi
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Registriert: Apr 2017
Beiträge: 35
Würde ich auch so sehen. Wenn es so stark ruckelt und sich verschiebt, dass die Pappe weggedrückt wird, hat man ein anderes Problem. Frei nach Didi Hallervorden:
"Chef, beim Transport sind leider 50 ml vom Treibgas entwichen."
- "Blöd, wie konnte das passieren?"
"Die Kiste mit den Dosen ist umgefallen."
- "Wieso das? Keine Ladungssicherung?"
"Doch, doch, Ladung war gesichert."
- "Wie kann dann die Kiste umfallen?"
"Na mit dem LKW."
- "Mit dem LKW??? Der LKW ist umgefallen?"
"Ja, wegen der Druckwelle."
- "Druckwelle????"
"Von der Explosion, nachdem der LKW in die Tankstelle gerast ist"


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