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Umverpackung bei der Beförderung leerer Verpackung #22556 06.10.2016 10:38
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Bergmannsheil Offline OP
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Guten Tag,

wir geben restentleerte Verpackungen als Mehrweg an den Befüller zurück. Die richtigen Deckel der (30-Liter-) Kanister werden verwendet, die Kennzeichnung und die Beklebung bleibt erhalten, außen kein Gefahrgut, daher unterliegt diese Beförderung nach 1.1.3.5 ADR keinen weiteren Vorschriften. Die Kanister werden mit Dehnfolie auf Palette befestigt. Bislang war diese Folie durchsichtig, also war die gesamte Kennzeichnung zu sehen. Jetzt wurde vom Einkauf schwarze Folie beschafft, daher sind die Kennzeichnungen nicht mehr zu sehen.
Meine Frage ist, ob die Freistellung nach 1.1.3.5 ADR auch für die Verwendung von Umverpackungen gilt, weil 4.1.1.11 ADR angibt, dass leere Verpackungen denselben Vorschriften wie gefüllte unterliegen, also auch der Kennzeichnung.
Wie seht ihr eine mögliche Kennzeichnungsflicht auf Umverpackungen von leeren Verpackungen?


Auch ein Traumjob berechtigt nicht zum Schlaf während der Arbeitszeit.
Re: Umverpackung bei der Beförderung leerer Verpackung [Re: Bergmannsheil] #22558 06.10.2016 11:06
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Wolfgang Offline
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Hallo Bergmannsheil,

Wenn die Bedingungen von 1.1.3.5 ADR eingehalten werden, unterliegt das Transportgut nicht den Vorschriften des ADR.
Also brauchen die Vorschriften für Umverpackung etc. nicht beachtet werden.

Freundliche Grüße

Wolfgang

Re: Umverpackung bei der Beförderung leerer Verpackung [Re: Bergmannsheil] #22561 06.10.2016 13:01
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Bergmannsheil Offline OP
Methusalem
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Hallo Wolfgang,

so sehe ich es eigentlich auch, zumal die Freistellung weit vorne im ADR steht. Warum aber überhaupt 4.1.1.11 ADR?


Auch ein Traumjob berechtigt nicht zum Schlaf während der Arbeitszeit.
Re: Umverpackung bei der Beförderung leerer Verpackung [Re: Bergmannsheil] #22567 07.10.2016 08:04
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aw_ Offline
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Originally Posted by Bergmannsheil
Warum aber überhaupt 4.1.1.11 ADR?


Hallo,
Wenn 1.1.3.5 nicht eingehalten ist gilt 4.1.1.11
z.B. Es befinden sich noch Reste im Gebinde, welche nicht komplett neutralisiert sind (siehe RSEB 1-14).
Für mein Verständnis kann man 1.1.3.5 nur anwenden wenn das Gebinde entweder gereinigt/gespült wurde oder unten gelistete Maßnahmen ergriffen wurden

RSEB 1-14
Geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahren der Klassen 1 bis 9 sind ergriffen, wenn die Verpackungen
z. B.
– keine gefährlichen Dämpfe oder Reste enthalten, die freigesetzt werden können,
– die Verpackungen vollständig entleert sind oder die Restinhalte neutralisiert, gebunden, ausgehärtet, polymerisiert
oder chemisch umgesetzt sind,
und, wenn an der Außenseite der Verpackung keine gefährlichen Rückstände anhaften.

Re: Umverpackung bei der Beförderung leerer Verpackung [Re: aw_] #31377 25.08.2021 10:15
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johnny_b Offline
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Andere Frage zum selben Thema:

Gibt es eine Pflicht, bei leeren (gereinigten) Verpackungen, die Kennzeichen und Gefahrzettel zu entfernen? Eine solche Vorgabe kenne ich nur für Beförderungseinheiten (GGVSEB § 23a Abs. (1) Nr. 5).

Nach meinem Verständnis spricht, abgesehen von den möglichen Rückfragen bei einer etwaigen Kontrolle, nichts dagegen, leere Mehrwegbehälter (z.B. für Airbags), die noch Label des ehemaligen Inhalts tragen, als nicht-Gefahrgut zurück zum Hersteller zu senden. Dabei muss dann auch sonst keine ADR-Vorschrift (Doku, Ausrüstung, Unterweisung, ...) berücksichtigt werden.

Oder sieht das jemand anders?


Grüße aus dem Ruhrgebiet, johnny_b

"better safe than sorry"
Re: Umverpackung bei der Beförderung leerer Verpackung [Re: johnny_b] #31378 25.08.2021 11:26
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Claudi Online
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Jein... kommt darauf an.

Wurde hier schon mal besprochen: https://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads.php/topics/26264/alte-gefahrzettel-und-un-nummer-entfernen

Bei den mir bekannten Airbag-Mehrwegbehältern sind Klappen/ Schiebetafeln angebracht, mit denen der Gefahrzettel bei den leeren Behältern zugeklappt wird.

Re: Umverpackung bei der Beförderung leerer Verpackung [Re: aw_] #31379 25.08.2021 14:32
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DJSMP Offline
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Ursprünglich geschrieben von: aw_


RSEB 1-14
Geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahren der Klassen 1 bis 9 sind ergriffen, wenn die Verpackungen
z. B.
– keine gefährlichen Dämpfe oder Reste enthalten, die freigesetzt werden können,
– die Verpackungen vollständig entleert sind oder die Restinhalte neutralisiert, gebunden, ausgehärtet, polymerisiert
oder chemisch umgesetzt sind,
und, wenn an der Außenseite der Verpackung keine gefährlichen Rückstände anhaften.


Die Auslegung der RSEB sehe ich kritisch. Da hat der BLFA in meinen Augen wieder einen schwachen Moment gehabt und war wohl zu stark durch die Industrie beeinflusst. Eine vollständig entleerte Verpackung ist für mich allein kein Indikator, dass auch die Gefahren der Klassen 1-9 vollständig beseitigt sind. Vollständig entleerte Verpackung bedeutet nicht zwangsläufig, dass auch alle Restanhaftungen entfernt wurden und es bedeutet auch nicht, dass beispielweise eine gefährliche Atmosphäre im Inneren der Verpackung beseitigt ist. Die Aufzählung der RSEB bei den ersten beiden Anstrichen erscheint mir beispielhaft (erster ODER zweiter Anstrich muss erfüllt sein), nur die Rückstände außen sind mit einem "und" verbunden.

Wenn nun eine allein restentleerte Verpackung immer eine komplette Freistellung vom ADR bedeuten würde, dann könnte man die UN 3509, abgesehen von der Möglichkeit auch Verpackungsteile und unvollständige Verpackungen einzustufen, gleich wieder einstampfen. So wie das hier in der RSEB steht und interpretiert werden kann ("Restentleerte Verpackungen sind vom ADR freigestellt"), war das in 1.1.3.5 mit Sicherheit nicht gewollt. Ich persönlich empfehle die Anwendung des 1.1.3.5 wirklich nur in den eindeutigen Fällen (Verpackung gespült, Inhalt ausgehärtet, gebunden,...).

Zur Ausgangsfrage: Sofern die Bedingungen für 1.1.3.5 gegeben sind, dann unterliegen diese leeren Verpackungen nicht dem ADR. Dementsprechend muss keine diesbezügliche Vorschrift (auch nicht die für Umverpackungen) angewendet werden.

Re: Umverpackung bei der Beförderung leerer Verpackung [Re: DJSMP] #31380 25.08.2021 15:47
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Claudi Online
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Also ich sehe das ganz pragmatisch: ist noch was gefährliches drin/ dran (oder kann es nicht sicher ausgeschlossen werden) --> bleibt Gefahrgut.

Ist die Gefahr nachweislich weg, weil ausgespült, verflogen/verdunstet, ausgetrocknet (kommt ja ganz stark auf das Material an) und der Auftraggeber des Absenders/ Absender (je nach Konstellation) hält im Zweifel den Kopf dafür hin bzw. verantwortet es, dann Nichtgefahrgut.

Es müssen freilich dann keine Vorschriften für Kennzeichnung und Bezettelung angewendet werden, aber die Frage in der Praxis ist ja eher: darf man sie trotzdem noch anwenden oder MÜSSEN die Kennzeichen/ Markierungen entfernt/ verdeckt werden?
Das ist ja gerade bei bestimmten Mehrwegprozessen (z. B. Airbagkisten voll/ leer "gereinigt" zurück, Plastikboxen um kleinteiliges GG auszuliefern, zB Lieferservices von Supermärkten oder Belieferung von Werkstätten/ KfZ-Zubehörhandel) ne wichtige Frage: müssen die sich was ausdenken, um bei den leeren Boxen auf dem Rückweg die GG-Kennzeichnung/ Markierung zu verdecken?


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