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Transport IBC nach Ablauf Prüfdatum #31579 30.09.2021 09:50
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mawada Offline OP
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Hallo,

ich habe ein paar leere ungereingte IBC nach nunmehr abgelaufener Prüffrist an unseren Standort zurückzuführen. Danach erfolgt die Reinigung und Prüfung durch den Sachverständigen.

Ich kenne 4.1.1.2 a) was den Transport hierfürt erlaubt. Lese den Unterabschnitt so, dass ich auch keinen speziellen Vermerk neben LEERES GROSSPACKMITTEL (IBC).... im Beförderungspapier machen muss. Finde in 5.4 nur Anmerkungen zu 4.1.1.2 b) und da finde ich mich mit einem entleerten Gebinde nicht wieder.

Liege ich richtig?

MfG
mawada

Re: Transport IBC nach Ablauf Prüfdatum [Re: mawada] #31581 30.09.2021 10:09
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Gerald Offline
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Hallo mawada,
sieh mal in Unterabschnitt 4.1.1.11 nach, da steht: "...es sei denn, es wurden entsprechende Maßnahmen getroffen, um jede Gefahr auszuschließen...". In der RSEB 2021 findest Du unter Ziffer 4 - 4 einen Hinweis.

Und somit muss für diese gereinigten IBC kein Hinweis im Kapitel 5.4 stehen.

Antwort auf
ich habe ein paar leere ungereingte IBC nach nunmehr abgelaufener Prüffrist an unseren Standort zurückzuführen


Dafür hast Du bestimmt den Absatz 5.4.1.1.6 genutzt!


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Transport IBC nach Ablauf Prüfdatum [Re: Gerald] #31582 30.09.2021 10:33
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mawada Offline OP
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Mir ist ein Tippfehler unterlaufe. Ich meine 4.1.2.2 a).

Die Behälter sind restentleert. Andere Punkte aus der RSEB 4-4 können nicht ein gehalten werden. D.h. Neutralisation, es ist nicht ausgehärtet etc.

Zuletzt bearbeitet von mawada; 30.09.2021 10:34.
Re: Transport IBC nach Ablauf Prüfdatum [Re: mawada] #31584 30.09.2021 10:56
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Gerald Offline
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Hallo mawada,
dann nutzt Du den Absatz 5.4.1.1.6.2.1; 5.4.1.1.6.2.2; 5.4.1.1.6.2.3 bzw. 5.4.1.1.11 mit den Eintrag "Beförderung nach Unterabschnitt 4.1.2.2b), je nachdem welcher der Absätze für Deine Beförderung zu trifft.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Transport IBC nach Ablauf Prüfdatum [Re: Gerald] #31607 07.10.2021 16:44
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DJSMP Offline
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Bei der Anwendung des Unterabschnitts 4.1.2.2 b) dürfte die letzte Prüfung aber maximal 6 Monate abgelaufen sein.

Sind wir über den 6 Monaten besteht dann die Möglichkeit, sich darauf zu berufen, dass die nach 4.1.2.2 a) wieder einer Prüfung zugeführt werden sollen. Das war ja die Kernaussage des Startbeitrags. Dann erfolgt im Gegensatz zur b) kein zusätzlicher Eintrag im Beförderungspapier


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