UN 1987 oder UN 1219?
#31881
13.12.2021 18:34
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DuncanMacLeod77
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Hallo liebe Gefahrgutbeauftragten- Familie!
Hinsichtlich einer Transportabwicklung habe ich ein größeres Problem und ich hoffe, mir kann hier jemand weiterhelfen.
Es soll ein Gemisch (alkoholisches Gemisch mit Isopropanol u. einem nicht im "Verzeichnis der gefährlichen Güter" genannten alkoholischen Stoff) per Straßentransport verschickt werden. Der Flammpunkt des alkoholischen Gemisches liegt bei 59°C (Verpackungsgruppe III).
Da es sich um ein alkoholisches Gemisch handelt, wurde das Gemisch unsererseits der UN-Nummer UN 1987 zugeordnet. Im Beförderungspapier soll stehen: UN 1987 Alkohole, N.A.G. (Isopropanol), 3, III
Diese Angabe kenne ich auch aus anderen Sicherheitsdatenblättern (UN 1987 Alkohole, N.A.G. (Isopropanol), 3, III), was natürlich nicht heißen muß, dass die Angabe korrekt ist. Ich lasse mich gerne eines Besseren belehren.
Der Spediteur ist der Meinung, die Angabe (UN 1987 usw.) sei nicht korrekt. Es müsse UN 1219 Isopropanol im Beförderungspapier aufgeführt sein. Das haut leider nicht hin, da es sich eben nicht um reinen Isopropanol handelt, sondern um eine alkoholische Mischung. Zudem ist UN 1219 (Isopropanol) die Verpackungsgruppe II zugeordnet, während UN 1987 passenderweise der Verpackungsgruppe III (Flammpunkt 59° C) zugeordnet ist.
Ich bin der Meinung, dass unsere Angabe UN 1987 usw. korrekt ist. Nur, sicher bin ich mir da jetzt auch schon nicht mehr. Bisher wurde die Ware immer mit UN 1987 akzeptiert.
Könnte mir jemand weiterhelfen? Es eilt, weil unser Kunde die Ware dringend benötigt. Für Hilfe wäre ich sehr dankbar!
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Re: UN 1987 oder UN 1219?
[Re: DuncanMacLeod77]
#31882
14.12.2021 07:30
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Nitro
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Guten Tag
In der Tat kann ich die Denkweise des Spediteurs nachvollziehen. Da steht nur Isopropanol, aber nicht die UN-Nummer für Isopropanol.
Da im vorliegenden Fall der zusätzliche Alkohol die Stoffeigenschaften soweit ändert, dass das Gemisch nicht mehr der VG II zugeordnet werden muss, hätte ich jetzt wohl auch UN 1987 herangezogen. Aber dann hätte ich den zusätzlichen Alkohol auch in der Klammer nach dem N.A.G. genannt.
Beispiel: UN 1987 Alkohole, N.A.G. (Isopropanol, Polyvinylalkohol), 3, III
So ist immerhin klar, das neben dem Isopropanol noch etwas anderes drin ist.
Gruss Nitro
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Re: UN 1987 oder UN 1219?
[Re: Nitro]
#31883
14.12.2021 08:37
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DuncanMacLeod77
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Guten Morgen Nitro,
vielen Dank für Deine ausführliche Antwort! Das hilft mir schon einmal weiter, um mich der Lösung des Problems zu nähern.
Rein zum Verständnis hätte ich da aber noch eine weitere Frage:
Angenommen, eine alkoholische Lösung enthält neben Isopropanol auch Amidosulfonsäure, wäre es aus Deiner Sicht dann korrekt das Folgende zu schreiben?
UN 1987 Alkohole, n.a.g., (Isopropanol, Amidosulfonsäure), 3, III
Beste Grüße
Duncan
Zuletzt bearbeitet von DuncanMacLeod77; 14.12.2021 08:38.
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Re: UN 1987 oder UN 1219?
[Re: DuncanMacLeod77]
#31884
14.12.2021 09:18
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Claudi
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Die Begründung, warum der Spediteur zwar gut gedacht hat, aber nicht richtig liegt, findet sich in 3.1.3.2 c) ADR: Eine Lösung oder ein Gemisch, die/das den Klassifizierungskriterien des ADR/RID entspricht und nur einen in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten überwiegenden Stoff und einen oder mehrere nicht dem ADR/RID unterliegende Stoffe und/oder Spuren eines oder mehrerer in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannter Stoffe enthält, ist der UN-Nummer und der offiziellen Benennung für die Beförderung des in Kapitel 3.2 Tabelle A genannten überwiegenden Stoffes zuzuordnen, es sei denn: c) die Klasse, der Klassifizierungscode, die Verpackungsgruppe oder der Aggregatzustand der Lösung oder des Gemisches unterscheidet sich von denen des in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten Stoffes oder
Die VG unterscheidet sich, also geht UN1219 nicht. Wenn eure Mischung VG II hätte, wäre außerdem "Lösung" zu ergänzen, also UN1219 Isopropalol, Lösung
Ob man bei eurer UN1987 jetzt einen Gefahrenauslöser angibt, der nicht wirklich die Gefahr auslöst (?) oder eigentlich schreiben müsste UN1987 Alkohole, n.a.g. (Isopropanol, Lösung) ist am Ende aber wirklich akademisch, weil es imho keinen Einfluss auf Sicherheit/ Rettungsmaßnahmen hat. Genau so sehe ich das bei Amidosulfonsäure - ist nicht gefährlich i. S. d. Gefahrgutrechtes, d.h. auch da ist es nicht wirklich ein Gefahrenauslöser... und ggf. kommt irgendwer auf die Idee, dass das Produkt ätzend sei, weil da was von "Säure" steht...
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Re: UN 1987 oder UN 1219?
[Re: Claudi]
#31885
14.12.2021 09:28
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aw_
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Genau so sehe ich das bei Amidosulfonsäure - ist nicht gefährlich i. S. d. Gefahrgutrechtes, d.h. auch da ist es nicht wirklich ein Gefahrenauslöser... und ggf. kommt irgendwer auf die Idee, dass das Produkt ätzend sei, weil da was von "Säure" steht...
Achtung! Hier könnte UN2967 zutreffen, gem. Gefahrgutschlüssel und somit wären wir bei Klasse 8. Die Bestimmmung der Haupt- und Nebengefahr (Klassen 3 + 8) resultiert dann aus Tabelle 2.1.3.10 gruss..aw
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Re: UN 1987 oder UN 1219?
[Re: Claudi]
#31886
14.12.2021 09:57
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DuncanMacLeod77
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Guten Morgen Claudi,
vielen Dank für Deine Beurteilung! Wir sind hier mit unserem Team auch alle relevanten Kriterien (inkl. der des ADRs und des IMDG-Codes) durchgegangen und sehen das ganz genauso wie Du. Ich muß jetzt mal abwarten, was die Spedition sagt. Am Ende entscheidet eben die Spedition darüber, ob sie die Ware annimmt oder nicht.
Vielen Dank und einen guten Start in den Dienstag!
Duncan
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Re: UN 1987 oder UN 1219?
[Re: aw_]
#31887
14.12.2021 10:00
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DuncanMacLeod77
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Moin aw_,
die Tabelle bin ich durchgegangen. Allerdings liegt die Hauptgefahr dieses Gemisches bei 3. Bin mal gespannt, wie die aktuelle Sache ausgeht!
Nochmals auch Dir - vielen Dank für den Tipp!
Viele Grüße
Duncan
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Re: UN 1987 oder UN 1219?
[Re: DuncanMacLeod77]
#31891
14.12.2021 11:30
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Hallo DuncanMacLeod77, nur zur Abrundung Ihrer Argumentation: die Zuordnung der UNNR läuft für die Sammelbezeichnungen wie 1987 nach 2.1.2.5 Satz 5. Gruß und Gesundheit. M.A.T.
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Re: UN 1987 oder UN 1219?
[Re: aw_]
#31892
14.12.2021 11:33
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Claudi
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Genau so sehe ich das bei Amidosulfonsäure - ist nicht gefährlich i. S. d. Gefahrgutrechtes, d.h. auch da ist es nicht wirklich ein Gefahrenauslöser... und ggf. kommt irgendwer auf die Idee, dass das Produkt ätzend sei, weil da was von "Säure" steht...
Achtung! Hier könnte UN2967 zutreffen, gem. Gefahrgutschlüssel und somit wären wir bei Klasse 8. Die Bestimmmung der Haupt- und Nebengefahr (Klassen 3 + 8) resultiert dann aus Tabelle 2.1.3.10 gruss..aw Oh stimmt, hatte mich von Amidosulfonsäure und dem GHS-Ausrufezeichen irritieren lassen. Wenn wir also ein Gemisch aus 3 + 8 haben, muss die Hauptgefahr festgelegt werden (Tabelle 2.1.3.10 ADR), die andere Klasse wird zur Nebengefahr und es muss eine UN-Nummer gefunden werden, die Klasse 3 hat und Nebengefahr 8, d.h. UN1987 schließt sich aus. Müsste Bei 3, VG III und 8, VG III folgendes rauskommen: HG 3, NG 8, VG III Und nun in 2.2.3.3 ADR eine UN-Nummer suchen, ggf. (ohne weitere Kenntnisse des Produktes): UN 2924 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. (Isopropanol, Sulfaminsäure), 3 (8), III
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Re: UN 1987 oder UN 1219?
[Re: M.A.T.]
#31893
14.12.2021 11:40
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DuncanMacLeod77
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Hallo M.A.T.,
Vielen Dank für den Hinweis! Grüße Duncan
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