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Angaben zum Transport REACH §31 Anhang II Punkt 14 #31986 26.01.2022 23:40
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Martin0710179 Offline OP
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Hallo zusammen,
ich würde gerne eure Fachliche Einschätzung wissen, betreffs Angaben zum Transport.

Anbei die Verordnung:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/TXT/HTML/?uri=CELEX:02006R1907-20210215#tocId199

https://echa.europa.eu/de/regulations/reach/legislation

Anbei Anhang II:
14.: ABSCHNITT 14: Angaben zum Transport
In diesem Abschnitt des Sicherheitsdatenblatts sind die Grundinformationen zur Einstufung von Stoffen oder Gemischen, die in Abschnitt 1 genannt sind, beim Transport/Versand im Straßen-, Eisenbahn-, See-, Binnenschiffs- oder Luftverkehr aufzuführen. Liegen keine oder keine relevanten derartigen Informationen vor, ist dies anzugeben.

Soweit relevant, sind in diesem Abschnitt auch Angaben zur Transporteinstufung nach den einzelnen UN-Modellvorschriften zu machen, nämlich dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) ( 39 ), der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) ( 40 ) und dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) ( 41 ), die alle drei durch die Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 42 ) umgesetzt wurden, sowie dem Internationalen Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG-Code) ( 43 ) und den „Technical Instructions for the SAFE Transport of Dangerous Goods by Air (ICAO)“ ( 44 ).

Sind alle Verkehrstrager im SDS Anzugeben?
In meinen Fall fehlen die Angaben zum ADN und RID im SDS.

Mein Auftraggeber meint das die Angaben zum ADN und RID im SDS, unter die die nicht relevanten Angaben fallen.
Das halte ich persönlich für Schwachsinn!
Wie seht ihr das, würdet ihr die Sendung auch stehen lassen?


Irgendetwas ist ja immer....
Re: Angaben zum Transport REACH §31 Anhang II Punkt 14 [Re: Martin0710179] #31987 26.01.2022 23:55
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M.A.T. Offline
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Ursprünglich geschrieben von: Martin0710179

Soweit relevant, sind in diesem Abschnitt auch Angaben zur Transporteinstufung nach den einzelnen UN-Modellvorschriften zu machen, nämlich dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) ( 39 ), der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) ( 40 ) und dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) ( 41 ), die alle drei durch die Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 42 ) umgesetzt wurden, sowie dem Internationalen Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG-Code) ( 43 ) und den „Technical Instructions for the SAFE Transport of Dangerous Goods by Air (ICAO)“ ( 44 ).

Sind alle Verkehrstrager im SDS Anzugeben?
In meinen Fall fehlen die Angaben zum ADN und RID im SDS.

Mein Auftraggeber meint das die Angaben zum ADN und RID im SDS, unter die die nicht relevanten Angaben fallen.
Das halte ich persönlich für Schwachsinn!
Wie seht ihr das, würdet ihr die Sendung auch stehen lassen?


Hallo, man könnte hier zwei separate Fragestellungen sehen.
1. Welche VT? Das ergibt sich, denke ich, aus Ihrem Zitat, das wohl aus der EU-Vorschrift ist. Dort sind alle fünf VT aufgeführt. Allenfalls könnte, sollten einige Angaben nicht vorliegen, das im SDS explizit vermerkt sein - davon allerdings berichten Sie nicht. Jedoch kann man argumentieren, daß "relevant" im ersten Satz des 2. Absatzes auch bedeutet: findet keine RID- oder ADN-Beförderung statt, so wären deren Angaben wohl nicht relevant und könnten weggelassen werden. Das können nur Sie beurteilen. Eventuell steht dazu noch etwas in den Erläuterungen der EU.
2. Stehenlassen. Warum? M.W. ist in keiner der Vorschriften ein SDS als Begleitpapier zwingend vorgeschrieben. Ausnahme Luftverkehr, falls durch Abweichungen der Länder oder Fluggesellschaften. Damit sähe ich im Regelfall (also nicht die Luft-Regelung) keinen Grund, eine Sendung aufzuhalten.
Gruß
M.A.T.

Re: Angaben zum Transport REACH §31 Anhang II Punkt 14 [Re: M.A.T.] #31988 27.01.2022 00:07
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Martin0710179 Offline OP
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Hallo M.A.T, ich nehme mal als Beispiel das SDS von Linde.
Hier fehlt die Angabe des Verkehrsträger ADN!
Ich persönlich würde die Vorschrift so sehen, alle 5 VT müssen Angegeben sein!

2. Warum stehen lassen? Weil kein vollständiges SDS vorliegt!

Oder sehe ich das falsch?

Anhänge
angehängtes PDF-Dokument
SDS_000010021696_DE_DE.PDF (359.78 KB, 173 Downloads)

Irgendetwas ist ja immer....
Re: Angaben zum Transport REACH §31 Anhang II Punkt 14 [Re: Martin0710179] #31989 27.01.2022 09:03
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Claudi Online
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Die Angaben unterscheiden sich doch in den meisten Fällen bzgl. der Verkehrsträger gar nicht... d.h. GG ist GG, auf allen 5 VT (reimt sich sogar), also UN-Nummer, Gefahrzettel etc.

Könnte man den Reach-Text nicht auch so verstehen, dass man bei anderen VT abweichende Angaben angeben muss?

Ich kenne SDB, da werden sehr spezifische Angaben aus den Regelwerken übernommen, z. B. Mengen Pax/ Cao, LQ-Obergrenze, SVen, ... was ich für unsinnig halte, da man diese Angaben sowieso immer aktuell im jeweiligen Regelwerk nachsehen muss.

@Martin0710179 Sendung stehenlassen: nochmal: warum? Gefahrgutrechtlich gibt es keine Grundlage. Praktisch hat es keinen Mehrwert, wenn ADN/ RID angegeben sind. Genau hier kommt nämlich Sach- und Fachverstand ins Spiel: man weiß, wo man im zweifel nachschauen kann, ob z. B RID abweicht, man weiß, wo man verbindliche aktuelle Angaben findet (Regelwerke), man kann ein SDB lesen und beurteilen, z. B. erkennen, dass es falsch ist (z. B. umweltgefährdend fehlt oder ein Material mit H400 ist als "nicht Gefahrgut") klassifiziert statt nur stumpf irgendwelche Angaben nach Liste abzuhaken/ abzufordern.

Aus Erfahrung: in den SDB fehlen auch sonst schon mal Angaben, z. B. WGK - prüft ihr das dann auch alles?

Re: Angaben zum Transport REACH §31 Anhang II Punkt 14 [Re: Claudi] #31995 27.01.2022 22:45
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Martin0710179 Offline OP
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Hay Claudi,
ja ich prüfe auch die H 400 - 402 Sätze was früher R 50 - 52 Sätze waren.. Sollte man ja machen wink

Und was REACH Anhang II betrifft kann man "eigentlich" nichts falsch Verstehen.

4. ABSCHNITT 14: Angaben zum Transport

In diesem Abschnitt des Sicherheitsdatenblatts sind die Grundinformationen zur Einstufung von Stoffen oder Gemischen, die in Abschnitt 1 genannt sind, beim Transport/Versand im Straßen-, Eisenbahn-, See-, Binnenschiffs- oder Luftverkehr aufzuführen. Liegen keine oder keine relevanten derartigen Informationen vor, ist dies anzugeben.

ENTSPRECHEND ADR, RID, IMDG-CODE, ZWINGEND ANZUGEBEN, DANN ENTWEDER ADN oder IATA. = 4 VT von 5 möglichen VT

Soweit relevant, sind in diesem Abschnitt auch Angaben zur Transporteinstufung nach jedem der folgenden internationalen Übereinkommen, mit denen die einzelnen UN-Modellvorschriften umgesetzt werden, zu machen, nämlich dem Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) und dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN), die alle drei durch die Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 41 ) umgesetzt wurden, sowie nach dem Internationalen Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG-Code) ( 42 ) hinsichtlich der Beförderung verpackter Güter und den einschlägigen IMO-Codes für die Beförderung von Massengütern auf dem Seeweg ( 43 ) und den „Technical Instructions for the Safe Transport of Dangerous Goods by Air (ICAO TI)“ ( 44 ).

ALSO HIER NACH Richtlinie 2008/68/EG.

14.1. UN-Nummer oder ID-Nummer

Es sind die UN-Nummer oder die ID-Nummer (d. h. die vierstellige Identifizierungsnummer des Stoffs, Gemischs oder Erzeugnisses, der die Buchstaben „UN“ oder „ID“ vorangestellt sind) aus den UN-Modellvorschriften, IMDG, ADR, RID, ADN oder ICAO TI anzugeben.

14.2. Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung

Es ist die ordnungsgemäße Versandbezeichnung gemäß Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 2 „Benennung und Bezeichnung“ des Verzeichnisses der gefährlichen Güter der UN-Modellvorschriften, dem ADR, der RID und den Tabellen A und C des Kapitels 3.2 des ADN — erforderlichenfalls ergänzt durch die technische Benennung in Klammern — anzugeben, sofern sie nicht als Produktidentifikator in Unterabschnitt 1.1 verwendet wurde. Wenn die UN-Nummer und die ordnungsgemäße Versandbezeichnung bei verschiedenen Verkehrsträgern unverändert bleiben, ist es nicht erforderlich, diese Angaben zu wiederholen. Bei der Beförderung zur See ist über die ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung hinaus gegebenenfalls die technische Benennung der zu befördernden Güter gemäß dem IMDG-Code anzugeben.

14.3. Transportgefahrenklassen

Es sind die Transportgefahrenklassen (und die Nebengefahren) anzugeben, die den Stoffen oder Gemischen auf der Grundlage der von ihnen ausgehenden Hauptgefahr entsprechend den UN-Modellvorschriften zugeordnet wurden. Was die Beförderung im Binnenland betrifft, sind die Transportgefahrenklassen (und die Nebengefahren) anzugeben, die den Stoffen oder Gemischen auf der Grundlage der von ihnen ausgehenden Hauptgefahr entsprechend dem ADR, der RID und dem ADN zugeordnet wurden.


ALSO ALS ZUSATZANFORDERUNG die ADN TRANSPORTKLASSE

14.4. Verpackungsgruppe

Die Nummer der Verpackungsgruppe der UN-Modellvorschriften ist, sofern zutreffend, wie nach den UN-Modellvorschriften, dem ADR, der RID und dem ADN erforderlich anzugeben. Die Verpackungsgruppennummer wird bestimmten Stoffen je nach ihrer Gefährlichkeit zugewiesen.

Also was gibt es da nicht zu Verstehen?
Wenn ich z.B. die IATA mit Eintrage komme ich durch Punkt 14.5 auf alle 5VT! Andernfalls auf die 4 VT ohne IATA!


Ich gebe dir vollkommen Recht, man sollte nicht nur Listen abhagen ABER

REACH Anhang II
0.2. Allgemeine Anforderungen an die Erstellung eines Sicherheitsdatenblatts

0.2.1. Das Sicherheitsdatenblatt muss die Verwender in die Lage versetzen, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Sicherheit am Arbeitsplatz sowie zum Schutz der Umwelt zu ergreifen. Der Ersteller des Sicherheitsdatenblatts muss berücksichtigen, dass ein Sicherheitsdatenblatt seine Adressaten über die Gefahren eines Stoffs oder eines Gemischs informieren sowie Angaben über die sichere Lagerung, Handhabung und Entsorgung des Stoffs oder des Gemischs enthalten muss.

Also "sollten" die Angaben passen. Wir müssen ja immer vom "dümmsten Fall" ausgehen.[b][/b][u][/u]


Irgendetwas ist ja immer....
Re: Angaben zum Transport REACH §31 Anhang II Punkt 14 [Re: Martin0710179] #31996 28.01.2022 08:42
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aw_ Offline
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Moin,
Danke für die ausführliche Auflistung, aber den Experten sind die Vorschriften aus REACH bekannt.

Wie Claudi schon erläuterte, wenn die Einstufung gem. ADR auf UN1056 Neon, verdichtet, 2.2, zutrifft, dann ist das auch für RID und ADN der Fall, denn die Klassifizierung sind den UN-Model-Regulations abgeleitet. Mit diesen Angaben lassen sich weitere ADN spezifische Anforderungen aus dem Regelwerk entnehmen.

Die zitierten Sicherheitsaspekte bleiben hier unberührt.

Die Ware deshalb stehen zu lassen ist überzogen.

Inhalte im SDB zu hinterfragen ist legitim, das sollte dann mit dem Ersteller erfolgen.

gruss..aw

Re: Angaben zum Transport REACH §31 Anhang II Punkt 14 [Re: aw_] #31998 28.01.2022 09:38
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Claudi Online
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Antwort auf
In diesem Abschnitt des Sicherheitsdatenblatts sind die Grundinformationen zur Einstufung von Stoffen oder Gemischen, die in Abschnitt 1 genannt sind, beim Transport/Versand im Straßen-, Eisenbahn-, See-, Binnenschiffs- oder Luftverkehr aufzuführen. Liegen keine oder keine relevanten derartigen Informationen vor, ist dies anzugeben.


Damit ist doch nicht gemeint, dass man ADR, RID, IMDG angeben muss und dann noch aussuchen darf ob ADN oder IATA (weil: wo wäre da der Sinn?). Das "oder" bezieht sich auf alle VT. Außerdem steht da "Grundinformationen" - was auch immer das ist. UN-Nummer, Bezeichnung, GG-Zettel/ Klasse/ Zusatzgefahr, VG, umweltgefährdend?
Gehören Rangierzettel dazu oder die Zusatzsachen aus ADN wie CMR, Floater/ Sinker?

Die Formulierung ist also sehr unkonkret und vermutlich einfach nicht von Gefahrgut-Spezialist*innen gemacht worden bzw. wird man nicht viel über diese Passage diskutiert haben, weil eigentlich klar ist, worum es geht: die Gefahrgut-Klassifizierung angeben. Für alle weiteren Details bzw. die Interpretation/ Beurteilung dieser Daten, Heraussuchen der weiteren Daten gibt es die Gefahrgutfachleute (GB, die geschulten ausführenden und beauftragten Personen).

Ist vielleicht eine grundsätzliche Frage: macht man etwas hochformell oder fragt man nach dem Sinn?

Re: Angaben zum Transport REACH §31 Anhang II Punkt 14 [Re: Claudi] #32032 01.02.2022 11:06
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DJSMP Offline
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In diesem Zusammenhang würde ich gleich noch einmal die Frage in den Raum werfen, was unter "Transportgefahrenklassen" zu verstehen ist. Im Beispiel von Linde hat man sich mit dem Begriff "Etiketten" beholfen, um eine Zuordnung zu den Gefahrzettelmustern bzw. Unterklassen zu ermöglichen.

Aber wenn man die Vorschrift hart hernimmt, dann kann der SDB-Bereitsteller da z.B. bei Seeverkehr "Transportgefahrenklassen: 2" rein klatschen und man könnte ihm nicht mal ans Bein pinkeln und müsste die Gefahr selbst zuordnen. Oder wie seht ihr das?

Re: Angaben zum Transport REACH §31 Anhang II Punkt 14 [Re: DJSMP] #32033 01.02.2022 11:55
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Claudi Online
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Du weißt ja, ich bin da pragmatisch: wenn da ne UN-Nummer drin steht und ggf. noch ne VG (sofern relevant) bzw. halt die Daten, die eine eindeutige Zuordnung ermöglichen, reicht mir das völlig - aus Sicht des Logistikers.
Wenn ich ein SDB erstellen würde, würde ich dann wohl Klasse und Gefahrzettel eintragen, damit jeder möglichst zufrieden ist.

Re: Angaben zum Transport REACH §31 Anhang II Punkt 14 [Re: DJSMP] #32034 01.02.2022 12:49
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Hallo, DJSMP
Ursprünglich geschrieben von: DJSMP
In diesem Zusammenhang würde ich gleich noch einmal die Frage in den Raum werfen, was unter "Transportgefahrenklassen" zu verstehen ist. Im Beispiel von Linde hat man sich mit dem Begriff "Etiketten" beholfen, um eine Zuordnung zu den Gefahrzettelmustern bzw. Unterklassen zu ermöglichen.
Aber wenn man die Vorschrift hart hernimmt, dann kann der SDB-Bereitsteller da z.B. bei Seeverkehr "Transportgefahrenklassen: 2" rein klatschen und man könnte ihm nicht mal ans Bein pinkeln und müsste die Gefahr selbst zuordnen. Oder wie seht ihr das?


das sind die üblichen Übersetzungen der EU in Themen, die denen fremd sind. Eine fachliche Abstimmung mit Genf etc. findet nicht statt. Praktisch geht es natürlich über die UNNR, klar. Ist so ähnlich wie die in unserem schönen und guten Land optimierungsfähige Abstimmung zwischen Verkehrs- und Arbeitsschutzministerium zu den Querschnittsfragen GG/GefStoff.
Gruß
M.A.T.

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