zu einem ähnlichen Fall habe ich hier mal eine Antwort eingestellt:
http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtopic=28478Das mit der Freistellung vom ADR nach 1.1.3.1 a ist nicht unproblematisch.
#1.1.3.1 Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung
Die Vorschriften des ADR gelten nicht für:
a) Beförderungen gefährlicher Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern diese Güter einzelhandelsgerecht abgepackt sind und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern.
Gefährliche Güter in Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen oder Tanks gelten nicht als einzelhandelsgerecht verpackt;
Das Fass wäre dann nicht einzelhandelsgerecht verpackt, wenn es sich bei einem 200 Liter Fass um eine Großverpackung handelt.
Die Begriffsbestimmung im Kapitel 1.2.1 hilft hierbei:
Großverpackung: Eine aus einer Außenverpackung bestehende Verpackung, die Gegenstände oder Innenverpackungen enthält,
a) für eine mechanische Handhabung ausgelegt ist und
b) eine Nettomasse von mehr als 400 kg oder einen Fassungsraum von mehr als 450 Liter, aber ein Höchstvolumen von 3,0 m3 hat.
Somit wäre ein 200 Liter Fass keine Großverpackung und könnte als einzelhandelsgerecht verpackt angesehen werden.
Es muß hier beim innerstaatlichen Transport noch die Anl. 2 der GGVSE beachtet werden:
…
1.3 c)
aa) Für die Anwendung des Buchstaben a gilt folgende Regelung:
Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamtnettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit/Wagen 3 kg nicht überschreiten. Bei Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.3 darf die Bruttomasse je Beförderungseinheit/Wagen 5 kg und bei Unterklasse 1.4 50 kg nicht überschreiten. Selbstzersetzliche feste und flüssige Stoffe, desensibilisierte explosive feste Stoffe und mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe der Klasse 4.1, Stoffe der Klasse 4.2 und Stoffe der Klasse 4.3, jeweils Verpackungsgruppe I und II, Stoffe der Klasse 5.1 Verpackungsgruppe I und Stoffe der Klasse 5.2 dürfen je Stoff 1 kg Nettomasse nicht überschreiten. Für die in den Sätzen 1 bis 3 nicht genannten Stoffe und Gegenstände der Klassen 1 bis 9 darf die Menge 450 Liter je Verpackung nicht übersteigen, und die Höchstmengen gemäß der Tabelle in Absatz 1.1.3.6.3 dürfen nicht überschritten werden.
Somit wäre auch unter Einhaltung der genannten Voraussetzungen ein Privattransport von einem 200 Liter Fass Heizöl möglich.
(Weitere Erläuterungen hierzu, die ich hier nicht zitieren möchte , befinden sich noch in der RSE unter den Nr. 13.1, 13.2 ff. )…
Weiterhin befindet sich eine Erläuterung zum Teil 1, Unterabschnitt 1.1.3.1 a und c in der RSE unter 1-1.1 und 1-1.2. Dies sind jedoch nur Soll-Vorschriften und haben hier nur eine Empfehlungswirkung.
Wenn du also die Freistellung nach 1.1.3.1 a und der Anl. 2 in Anspruch nimmst, brauchst du keine weiteren Vorschriften der GGVSE und des ADR einhalten, somit auch keine Bezettelung, Beförderungspapiere, Ausrüstung usw.
Gruß VKS