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Re: Private Transporte Klasse 3 [Re: Rupert] #3226 26.09.2005 20:45
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Danke für die vielen qualifizierten Antworten.

So wie es sich jetzt darstellt ist der private Transport unter Anwendung von ADR 1.1.3 a) doch problemloser als ich angenommen hätte.

So lange die Menge nach 1.1.3.6 eingehalten wird und die Güter "einzelhandelsgerecht verpackt" sind entfällt jegliche Kennzeichnungspflicht und die ADR muss in keiner Weise beachtet werden. Lediglich die allgemeinen Vorschriften zur Ladungssicherung müssen eingehalten werden. Sehe ich das richtig?

Meine Fragen:

1. Ich habe die Diskussion bezüglich "einzelhandelsgerechte Verpackung" durchgelesen. Allerdings hab ich dadurch keine neuen Erkentnisse gewonnen. Es entsteht der Eindruck als ob es darüber auch in diesem Forum keinen Konsens gibt. Die Ursache dafür liegt wohl darin, das die Menge nicht definiert ist. Persönliche Auslegungen von Einzelnen helfen da eigentlich auch nicht weiter.

Im Klartext: was passiert wenn mich die Polizei mit einem 200l Fass aufhält, wobei der Transport nach 1.1.3 a) freigestellt ist? Dann muss ja irgend jemand entscheiden ob ein Metallfass eine einzelhandelsgerechte Verpackung ist. Wer macht das dann? Der Polizeibeamte? Der Leiter der Dienststelle? Der Staatsanwalt? Ein Gutachter? Wie stünden wohl meine Chancen?

2. Nur eine Formsache: da ich mit Gefahrgut-Transporten kaum praktische Erfahrung habe, stellt sich mir die Frage wie die Freistellung an sich abläuft.
Muss ich beim Kauf lediglich angeben das ich die Freistellung von der ADR nach 1.1.3 a) anwenden will, was dann auf der Rechnung vermerkt wird? Habe ich damit alles was bei Verkehrskontrollen nötig ist?

3. "UN 1170 ,VP II bzw. [...] UN 1170, VP III" - warum wird derselbe Stoff in mehreren Verpackungsgruppen eingeteilt? Hängt das tatsächlich mit der Verpackung selbst zusammen?
Kann man allgemein eine Aussage darüber treffen ob Ethanol UN1170 in 200l Stahlfässern unter VPII oder VPIII fällt? Ich würde mich freuen wenn mir das jemand genauer erläutern könnte.

Mit freundlichen Grüßen,

Christian Schlegel



Re: Private Transporte Klasse 3 #3227 27.09.2005 02:29
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Markus Ungethüm Offline
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Ich persönlich würde mich nicht auf die Freistellung nach 1.1.3.1.a verlassen, die Auslegungsfrage bez. der "einzelhandelsgerechten Verpackung" ist einfach zu riskant.

Die Anwendung von 1.1.3.6 ist bei der Beförderung von einem 200-Liter-Faß sicher die beste und sicherste Lösung, man braucht also:
- maximal 333 Liter bei UN 1170, Ethanol, 3, II
- ein Feuerlöscher mit 2 kg Pulver (ABC)
- ein ADR-konformes Beförderungspapier mit folgendem Inhalt (zusätzlich natürlich auch Absender und Empfänger):

"1 Stahlfass - UN 1170, Ethanol, 3, II - 200 Liter
Beförderung ohne Überschreitung der in Unterabschnitt 1.1.3.6 festgesetzten Freigrenzen. Gesamtwert gem. 1.1.3.6.4 = 600"

Die anderen Vorschriften des ADR (wie Fahrzeugkennzeichnung, Unfallmerkblätter, ADR-Schein, usw.) finden dann keine Anwendung mehr.

Zur dritten Frage:
Die Einordnung in Verpackungsgruppen erfolgt aufgrund der Gefährlichkeit des beförderten Stoffes. Im Fall von brennbaren Flüssigkeiten wie Ethanol:

Flammpunkt < 23 Grad Celsius = Verpackungsgruppe II
Flammpunkt > 23 Grad Celsius = Verpackungsgruppe III

Ich hoffe, ich konnte weiterhelfen.

Und um die Verwirrung noch komplett zu machen: Theoretisch bestünde auch noch die Möglichkeit einer Freistellung nach 1.1.3.4 - aber das lassen wir wohl besser, oder ... *zwinker*

Grüßle,

Markus

Re: Private Transporte Klasse 3 [Re: Markus Ungethüm] #3228 27.09.2005 08:05
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TDamm Offline
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Hallo Christian, Hallo Markus



ich will mal versuchen Deine offenen Fragen zu beantworten:



1.

Es ist grundsätzlich niemand davor bewahrt, dass er von den Kontrollorganen (Polizei, Bundesamt für Güterverkehr etc.) kontrolliert wird. Dabei ist es auch denkbar, dass sich der Kontrolleur mal irrt. Abgesehen von Verwarngeldern, die Du sofort an Ort und Stelle bezahlt hast, wird eine Ordnungswidrigkeitenanzeige aufgenommen. Bereits hier kann Dir Gelegenheit gegeben werden, Dich zur Sache einzulassen. Die Anzeige wird dann von der zuständigen Bußgeldstelle (Tatort oder Wohnortprinzip möglich) überprüft. Sollte die auch zu dem selben Ergebnis wie der Kontrolleur kommen, erlässt diese einen Bußgeldbescheid. Dagegen kannst Du dann Einspruch erheben. Der Einspruch wird dann durch die Gerichte (Amtsgericht, Oberlandesgericht etc.) erneut überprüft. Ratsam ist natürlich, wenn Du als Betroffener die richtigen Gesetzlichkeiten kennst und die Beteiligten Behörden von Deiner Auffassung in Kenntnis setzt. Es steht Dir allerdings frei, sich zur Sache zu äußern.



2.

Die Möglichkeit der Freistellung nach 1.1.3.1a ADR hat nichts mit dem Kauf des Gefahrgutes zu tun. In aller Regel, geht das gekaufte Gefahrgut an der Kasse in Deinen Besitz über. Du organisierst den Transport und bist somit allein für das Gefahrgutrecht zuständig. Anders würde es aussehen, wenn Du Dir das Gut anliefern lassen würdest. Ich glaube nicht, dass der Fachverkäufer eines Baumarktes nach dem ADR geschult ist, so dass er auf Deine Frage überhaupt richtig antworten kann.



3.

Die Verpackungsgruppe I, II oder III hat nichts damit zutun ob das Gefahrgut in einem Stahl- oder einem PVC - fass verpackt wurde. Du musst immer von der Gefährlichkeit des Stoffes ausgehen. I bedeutet sehr gefährlich, II gefährlich, III weniger gefährlich. Die Gefährlichkeit des Stoffes bestimmt dann die Verpackung. Nach meiner Auffassung muss eine Privatperson das aber nicht wissen. Er kann davon ausgehen, dass im Einzelhandel nur Gefahrgut angeboten wird, was auch richtig verpackt wurde.



Bei der Freistellung nach 1.1.3.6 ADR kannst Du in Deutschland die Ausnahme 18 GGAV verwenden. Das heißt, wenn Du dein eigenes Gut selbst beförderst braucht Du bis 1000 Punkte kein Beförderungspapier. Allerdings hast Du bei der Anwendung von 1.1.3.6 ADR einige Vorschriften (Ladungssicherung, Kennzeichnung und Bezettelung etc.) vergessen, lies lieber noch mal nach.



Mit freundlichen Grüßen

Thomas Damm





Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: Private Transporte Klasse 3 [Re: TDamm] #3229 27.09.2005 21:11
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VKS Offline
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Beiträge: 20
zu einem ähnlichen Fall habe ich hier mal eine Antwort eingestellt:

http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtopic=28478

Das mit der Freistellung vom ADR nach 1.1.3.1 a ist nicht unproblematisch.


#1.1.3.1 Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung

Die Vorschriften des ADR gelten nicht für:
a) Beförderungen gefährlicher Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern diese Güter einzelhandelsgerecht abgepackt sind und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern.
Gefährliche Güter in Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen oder Tanks gelten nicht als einzelhandelsgerecht verpackt;

Das Fass wäre dann nicht einzelhandelsgerecht verpackt, wenn es sich bei einem 200 Liter Fass um eine Großverpackung handelt.


Die Begriffsbestimmung im Kapitel 1.2.1 hilft hierbei:


Großverpackung: Eine aus einer Außenverpackung bestehende Verpackung, die Gegenstände oder Innenverpackungen enthält,
a) für eine mechanische Handhabung ausgelegt ist und
b) eine Nettomasse von mehr als 400 kg oder einen Fassungsraum von mehr als 450 Liter, aber ein Höchstvolumen von 3,0 m3 hat.

Somit wäre ein 200 Liter Fass keine Großverpackung und könnte als einzelhandelsgerecht verpackt angesehen werden.


Es muß hier beim innerstaatlichen Transport noch die Anl. 2 der GGVSE beachtet werden:



1.3 c)
aa) Für die Anwendung des Buchstaben a gilt folgende Regelung:
Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamtnettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit/Wagen 3 kg nicht überschreiten. Bei Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.3 darf die Bruttomasse je Beförderungseinheit/Wagen 5 kg und bei Unterklasse 1.4 50 kg nicht überschreiten. Selbstzersetzliche feste und flüssige Stoffe, desensibilisierte explosive feste Stoffe und mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe der Klasse 4.1, Stoffe der Klasse 4.2 und Stoffe der Klasse 4.3, jeweils Verpackungsgruppe I und II, Stoffe der Klasse 5.1 Verpackungsgruppe I und Stoffe der Klasse 5.2 dürfen je Stoff 1 kg Nettomasse nicht überschreiten. Für die in den Sätzen 1 bis 3 nicht genannten Stoffe und Gegenstände der Klassen 1 bis 9 darf die Menge 450 Liter je Verpackung nicht übersteigen, und die Höchstmengen gemäß der Tabelle in Absatz 1.1.3.6.3 dürfen nicht überschritten werden.

Somit wäre auch unter Einhaltung der genannten Voraussetzungen ein Privattransport von einem 200 Liter Fass Heizöl möglich.

(Weitere Erläuterungen hierzu, die ich hier nicht zitieren möchte , befinden sich noch in der RSE unter den Nr. 13.1, 13.2 ff. )…
Weiterhin befindet sich eine Erläuterung zum Teil 1, Unterabschnitt 1.1.3.1 a und c in der RSE unter 1-1.1 und 1-1.2. Dies sind jedoch nur Soll-Vorschriften und haben hier nur eine Empfehlungswirkung.

Wenn du also die Freistellung nach 1.1.3.1 a und der Anl. 2 in Anspruch nimmst, brauchst du keine weiteren Vorschriften der GGVSE und des ADR einhalten, somit auch keine Bezettelung, Beförderungspapiere, Ausrüstung usw.



Gruß VKS




Re: Private Transporte Klasse 3 [Re: VKS] #3230 28.09.2005 10:27
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Vielen dank für die Antworten, damit wäre für mich schon fast alles geklärt.

Lediglich eine Sache ist für mich noch nicht ganz verständlich:

Antwort auf

Zur dritten Frage:
Die Einordnung in Verpackungsgruppen erfolgt aufgrund der Gefährlichkeit des beförderten Stoffes. Im Fall von brennbaren Flüssigkeiten wie Ethanol:

Flammpunkt < 23 Grad Celsius = Verpackungsgruppe II
Flammpunkt > 23 Grad Celsius = Verpackungsgruppe III


Davon bin ich auch ausgegangen. Bis Rupert weiter oben folgendes geschrieben hat:

Antwort auf

Ab 333 lt UN 1170 ,VP II bzw. 1000 lt UN 1170, VP III musst du eine orangefarbene Kennzeichnung haben, dann greifen noch andere Bestimmung - wie zb. Ausrüstungen etc..


Wie kann der selbe Stoff in unterschiedlichen Verpackungsgruppen eingeteilt sein?


Mit freundlichen Grüßen,


Christian Schlegel


Re: Private Transporte Klasse 3 #3231 28.09.2005 11:15
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Udo Leithold Offline
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Hallo Christian,
wenn man in die Stoffaufzählung sieht (Tabelle A in 3.2 ADR), findet man die UN 1170 zwei mal.
Unter die beiden Einstufungen fallen auch wässrige Lösungen von Ethylalkohol.
Mit dem Gehalt an Wasser ändert sich auch der Flammpunkt und dadurch treten zwei verschiedene Verpackungsgruppen auf (Grenze bei 23 °C).
Es ist also nicht nur vom reinen Stoff auszugehen, sondern auch von Mischungen mit Wasser. Wird genügend Wasser hinzugefügt, haben wir irgendwann kein Gefahrgut mehr.

Gruß
Udo Leithold

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