Beförderung von gefährlichem Nicht-Gefahrgut
#32430
29.04.2022 14:56
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Bergmannsheil
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Methusalem
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Eine Frage an die Klassifizierungsexperten: Es kommt schon mal vor, dass Narkosegase (als reines Arzneimittel Flüssigkeiten mit hohem Dampfdruck, die bei ca. 45 °C sieden (UN-Nummer 3334, Klasse 9, M11, unterliegt nur der Luftfahrt)) in einem Verdampfungsgefäß zum Reparateur des Verdampfergerätes befördert werden müssen, ohne dass das Narkosegas vorher abgelassen werden kann. Nach Angabe des Herstellers ist natürlich auch das Verdampfungsgefäß kein Gefahrgut. Gesetzt des Falles, das das Verdampfungsgefäß undicht ist, könnten im Fahrzeug (z.B. PKW des Wartungstechnikers) genügend Dämpfe freigesetzt werden, dass eine Bewusstlosigkeit folgt. Hier hätten wir das gleiche Szenario, das bei Trockeneis zu immer weiteren und sinnvollen Auflagen im ADR geführt hat, nachdem es genau so zu Todesfällen durch CO2 gekommen ist.
Könnte man das gefüllte Verdampfungsgefäß eventuell einer UN-Nummer zuordnen außer 3334?
Auch ein Traumjob berechtigt nicht zum Schlaf während der Arbeitszeit.
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Re: Beförderung von gefährlichem Nicht-Gefahrgut
[Re: Bergmannsheil]
#32431
29.04.2022 15:03
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M.A.T.
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Hallo, Bergmannsheil, nur als Vermutung: UN 3548? 1.1.3.1 c) wäre ja auch denkbar. Gruß M.A.T.
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Re: Beförderung von gefährlichem Nicht-Gefahrgut
[Re: Bergmannsheil]
#32432
29.04.2022 15:29
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Gerald
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Hallo Bergmansheil, Hier hätten wir das gleiche Szenario, das bei Trockeneis zu immer weiteren und sinnvollen Auflagen im ADR geführt hat, nachdem es genau so zu Todesfällen durch CO2 gekommen ist. Mit UN 3334 hätte ich so meine Probleme. Eine Möglichkeit wäre noch, so wie M.A.T. es geschrieben hat, denn Unterabschnitt 1.1.3.1 c) zu nutzen. Aber Du wirst nicht umhin kommen, eine Gefährdungsbeurteilung gemäß BetrSichV, ArbSchG bzw. GefStoffV durchzuführen. Ich würde auf jeden Fall beim Transport nach Unterabschnitt 1.1.3.1 c) unter der Nutzung dieser Hinweise des IGV zur geänderten CV 36 (ADR 2021) durchführen. Auf Seite 5 werden Fahrzeuge beschrieben, welche man dazu nutzen könnte, ohne das für den Fahrzeugführer eine Gefahr bestehen würde. Denn Du hast ja geschrieben, "...könnten im Fahrzeug (z.B. PKW des Wartungstechnikers) genügend Dämpfe freigesetzt werden, dass eine Bewusstlosigkeit folgt."Ich denke mal, da seit Ihr auf der sicheren Seite sein, wenn Dein beschriebenes Szenario eintreffen würde.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: Beförderung von gefährlichem Nicht-Gefahrgut
[Re: Gerald]
#32434
02.05.2022 07:19
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Bergmannsheil
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Methusalem
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Guten Morgen,
vielen Dank für die hilfreichen Antworten. UN 3334 und damit die ADR-Freistellung ist tatsächlich die UN-Nummer, die verschiedene Hersteller von Narkosegasen unabhängig (?) voneinander verwenden. Wenn also in den Vaporen geringere Mengen als bei der Anlieferung in Glasflaschen befördert werden, sollte die resultierende Gefährdung geringer sein. Bei der Beförderung durch den Wartungstechniker kann 1.1.3.1 c) zutreffen, nicht aber bei Beförderung durch Paketpost. Da muss ich mal schauen, ob UN 3548 (die ich ebenfalls als zutreffende Klassifizierung ansehe) nicht ausgeschlossen ist. Die P006 können wir in diesem Fall aber erfülllen. Mal schauen, wie ich innnerbetrieblich das "neue" Gefahrgut anregen kann.
Eine gute Woche wünscht Bergmannsheil
Auch ein Traumjob berechtigt nicht zum Schlaf während der Arbeitszeit.
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Re: Beförderung von gefährlichem Nicht-Gefahrgut
[Re: Bergmannsheil]
#32438
02.05.2022 09:46
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M.A.T.
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Hallo, Bergmannsheil die "neuen" UNNR mit GG in Gegenständen sind eventuell noch nicht allgemein bewußt und es ist gut möglich, daß Gerätehersteller hier evtl. nachsteuern könnten. Diese UNNR sind ja gerade für solche Fälle vergeben worden. Für das Gas ohne Gerät ist weiterhin die stoffspezifische UNNR die bessere Wahl, denke ich. Viel Erfolg und Gruß M.A.T.
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