Moin SteffenOmega,
der Mitarbeiter für das MSDS liegt nicht richtig.
Schau bitte in Kap. 3.4 ADR, unter Abschnitt 3.4.1 c ADR, nach. Dort steht welche Vorschriften bei der Beförderung als begrenzte Mengen gelten. Und die Sondervorschrift (nicht Verpackungsvorschrift) 625 ist ausgenommen.
Wenn LQ, dann Kennzeichen LQ
Wenn kein LQ, dann Kennzeichen gem. SV 625