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Re: 1.10 Vorschriften für die Sicherung [Re: Gandalf] #3291 24.11.2010 11:19
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matigol Offline
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Moin Sirius,
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Verstöße gegen Kap.1.10 sind doch immer noch nicht bussgeldbewährt - oder ?
Leider wohl nein. Sieh mal § 37 Abs. 3 GGVSEB in Verbindung mit § 37 Nr. 19 c und d mit jeweils 500 ¤.
Gruß Gandalf


Hallo Gandalf,

danke für die Antwort. Mein post war wohl etwas schlecht geschrieben da es sich nicht "nur" um 3000 l handelt sondern um mindestens 3500 l. Selbstverständlich habe ich daran auch schon gedacht eben weniger zu bestellen, das scheint aber auch eine Preisangelegenheit zu sein. Daher hätte mich interessiert ob das in meinem ersten Post zitierte noch Gültigkeit hat oder ob es schlicht nicht mehr zählt.

Da dies doch eine recht undurchsichtige Geschichte zu sein scheint, werde ich wohl doch veranlassen daß wir eben eine geringere Menge bestellen.

Trotzdem danke für die Tips.

Gruß
Mati

Re: 1.10 Vorschriften für die Sicherung [Re: matigol] #3292 24.11.2010 15:06
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Gandalf Offline
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Hallo matigol,
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Da dies doch eine recht undurchsichtige Geschichte zu sein scheint
Inwieweit undurchsichtig? Hinsichtlich der Notwendigkeit eines Sicherungsplans sagt ADR 1.10.3.2: " sowie andere Beteiligte gemäß den Abschnitten 1.4.2 und 1.4.3 müssen Sicherungspläne, ..., einführen und tatsächlich anwenden". Dazu gehört eben auch der Empfänger. Von daher ist das schon eindeutig.
Gruß Gandalf

Re: 1.10 Vorschriften für die Sicherung [Re: Gandalf] #3293 24.11.2010 16:42
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Wolfgang Offline
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Hallo Gefahrgutkollegen und Kolleginnen,

Gerade bei dem von mir angeführten Beispiel mit dem Schwimmbad hat der Empfänger keinen Einfluss auf die sichere Beförderung . Bei dem Beförderungsbegriff meine ich Beförderung im Sinne der Transportvorschriften
ADR. Nach der Entladung des Gefahrgutes im öffentlichen Verkehrsraum ist die Beförderung im Sinne des ADR abgeschlossen. Das Gefahrgut ist sicher entladen. Es gab keine Beschädigungen an den Flaschen etc. Die Beförderung ist beendet. In der Theorie wird oftmals davon ausgegangen dass die Entladung auf einem abgeschlossenen Betriebsgelände erfolgt, wo der Schwimmbadbetreiber tatsächlich ab dem Eingangstor Einfluss auf den Rest des Beförderungsvorganges nehmen könnte. Die Beförderung mit dem Hubwagen oder Sackkarren zum Schwimmbadtor und der weitere Weg innerhalb des Schwimmbades unterliegen nicht den Transportvorschriften im Sinne von ADR! Also auch keine Pflicht zur Anwendung von 1.10 ADR. Ab den Schwimmbadtor gibt es für den Betreiber sicherlich eine Menge anderer Rechtsvorschriften zu beachten, die den sicheren innerbetrieblichen Transport , der meiner Meinung nach nichts mehr mit dem ADR zu tun hat, zum entgültigen Standort der Flaschen gewährleisten sollen.

Freundliche Grüße

Wolfgang

Re: 1.10 Vorschriften für die Sicherung [Re: Wolfgang] #3294 24.11.2010 17:21
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GG1 Offline
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Gerade bei dem von mir angeführten Beispiel mit dem Schwimmbad hat der Empfänger keinen Einfluss auf die sichere Beförderung . Bei dem Beförderungsbegriff meine ich Beförderung im Sinne der Transportvorschriften
ADR. Nach der Entladung des Gefahrgutes im öffentlichen Verkehrsraum ist die Beförderung im Sinne des ADR abgeschlossen.


Nun, wenn ich mir das GGBefG ansehe heißt es im § 2, Abs. 2:

Die Beförderung im Sinne dieses Gesetzes umfasst nicht nur den Vorgang der Ortsveränderung, sondern auch die Übernahme und die Ablieferung des Gutes sowie zeitweilige Aufenthalte im Verlauf der Beförderung, Vorbereitungs- und Abschlusshandlungen (Verpacken und Auspacken der Güter, Be- und Entladen), Herstellen, Einführen und Inverkehrbringen von Verpackungen, Beförderungsmitteln und Fahrzeugen für die Beförderung gefährlicher Güter, auch wenn diese Handlungen nicht vom Beförderer ausgeführt werden.

Außerdem: es gibt einen Mustersicherungsplan vom VCI, warum nicht den heranziehen?

Grüße
GG1

Re: 1.10 Vorschriften für die Sicherung [Re: GG1] #3295 24.11.2010 17:54
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Gandalf Offline
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Hallo Wolfgang,
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Nach der Entladung des Gefahrgutes im öffentlichen Verkehrsraum ist die Beförderung im Sinne des ADR abgeschlossen.

Nicht wirklich. Wie GG1 schon geschrieben hat, gehört zur Beförderung nämlich auch die Übernahme bzw. Ablieferung des Gutes und nicht nur das Entladen.
Gruß Gandalf

Zuletzt bearbeitet von Gandalf; 24.11.2010 17:54.
Re: 1.10 Vorschriften für die Sicherung [Re: Gandalf] #3296 25.11.2010 08:55
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Dieter2010 Offline
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Hallo Wolfgang,

als ganz abgeschlossen würde ich den Vorgang der Beförderung nach dem Entladen auch nicht sehen, denn es werden doch sicherlich dem Spediteur die leeren Chlorflaschen wieder mitgegeben (voll gegen leer) und damit fällt der Betreiber des Schwimmbades automatisch in die Verladerpflicht.
Für 1.10 ADR natürlich nicht interessant, da die leeren Flaschen nach 1.1.3.6.3 unbegrenzt transportiert werden dürfen.


Viele Grüße

Dieter
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