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Re: 1.10 Vorschriften für die Sicherung [Re: G. Homann] #3281 13.10.2005 20:24
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Geehrte Experten, nicht so hastig. Bei konkreten Fragen nicht versuchen das ADR in einem Satz zu interpretieren. Zu beachten ist immer Sinn und Zweck der Vorschriften. Wenn ich Empfänger von einer 5 kg Gasflasche bin und diese Menge ist nach 1.10 freigestellt von den Vorschriften (estmal egal nach welcher weiteren Vorschrift)muss ich doch nicht 10 Klauseln finden um nachzufragen ob es so ist. Der Empfänger muß kein Sicherungsplan erstellen. Schön das es Förderalismus gibt, aber der Empfänger in Thüringen muss nicht nachlesen wie es in Bayern ausgelegt wird. Wenn wir im Europa leben sollte (wenn auch im Ansatz) europäisch gedacht werden. Also locker und vorschriftenkonform.

Weitere Diskussion.

Re: 1.10 Vorschriften für die Sicherung #3282 13.10.2005 21:42
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TDamm Offline
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Hallo LWalter,

Thüringen hat noch keine neue RSE. Da kann man doch schon mal nach Bayern schauen um vielleicht noch was abzustauben, zumal nach meiner Auffassung die dortige RSE bis auf einige Kleinigkeiten sehr gut gelungen ist. Europäisch Denken kann man aber nur, wenn alle die Vorschriften gleich anwenden und auch gleich ahnden. Solange die ADR Staaten unter einander bei ein und derselben ADR – Regelung es was anders verstehen, ich denk da nur an den Abstand des hinteren Anfahrschutzes, sind wir weit davon entfernt.

Mit freundlichen Grüßen
Thomas Damm


Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: 1.10 Vorschriften für die Sicherung [Re: Schüle GU] #3283 20.12.2005 12:24
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Susann Miller Offline
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Guten Morgen,

könnte man es nicht vielleicht auch so sehen:

1.10.4 .... "wenn die in einer Beförderungseinheit in Versandstücken beförderten Mengen....

dies kann doch eigentlich nur für den Beförderer gelten, nicht für den Absender, Empfänger etc.

Viele Grüße
Susann Miller

Re: 1.10 Vorschriften für die Sicherung [Re: G. Homann] #3284 11.11.2010 16:02
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matigol Offline
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Hallo Leidensgenossen,

um völlig zur Verwirrung beizutragen möchte ich noch anmerken, daß auch ein Blick in die Länderverordnungen lohnt!
In den Anwendungshinweisen des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie zur RSE vom 07.07.05 steht beispielsweise auf Seite 11 zu 1.10.3.2:
"...Empfänger von gefährlichen Gütern müssen Sicherungspläne nur für die für sie bestimmte Ladung und nur dann erstellen, wenn beim Empfänger ein zeitweiliger Aufenthalt nach § 2 Abs 2 GGBefG vorliegt, weil ... Der Empfänger muss einen Sicherungsplan nicht erstellen, wenn die Ladung zur Übernahme durch den Empfänger bereitgestellt worden ist. Der Empfänger erhält damit die Verfügungsgewalt über die Ladung. Die Bereitstellung des gefährlichen Gutes beim Empfänger schließt den Beförderungsvorgang nach § 2 Abs. 2 GGBefG ab. Die Bereitstellung der Ladung zur Entladung setzt voraus, dass der Empfänger durch den Beförderer oder Fahrzeugführer vom Eintreffen der Ladung unmittelbar Kenntnis erhält und diese pflichtgemäß (§ 9 Abs. 1 Nr.1 a) GGVSE) übernimmt. Sicherungspläne müssen deshalb z.B. die Betreiber von Tankstellen, Privatpersonen oder andere Unternehmen nicht erstellen, die als Empfänger gefährliche Güter nach der Ankunft des Transportes unmittelbar übernehmen."

Gruß aus München
Günther Homann



Hallo zusammen,

gilt das noch immer daß man als Empfänger der "nur" übernimmt keinen Sicherungsplan erstellen muss? Wir empfangen nur ganz selten mal einen Tankwagen mit einer Substanz die unter 1.10 gelistet ist in einer Menge von 3000 Litern.
Der Tankwagen kommt, pumpt es uns in den Tank und geht wieder.

Muss ein Sicherungsplan erstellt werden?

Vielen Dank für Eure Meinungen

Re: 1.10 Vorschriften für die Sicherung [Re: matigol] #3285 11.11.2010 18:20
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Sirius Offline
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Moin, Moin,
wir empfangen regelmäßig auf unserem abgeschlossenen Werksgelände Ottokraftstoff im Tankwagen. Formal müssten wir auch größer aktiv werden. Aber wir haben uns mit unserer Kontrollbehörde so geeinigt, daß sich der Transporteur mit Namen, Ankunftszeitpunkt und Fahrzeugkennzeichen schriftlich (EMail) ankündigt. Dies wurde als ausreichend akzeptiert.
By the Way: Verstöße gegen Kap.1.10 sind doch immer noch nicht bussgeldbewährt - oder ?

Gruß
Sirius

Re: 1.10 Vorschriften für die Sicherung [Re: Sirius] #3286 12.11.2010 08:56
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Gandalf Offline
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Moin Sirius,
Antwort auf
Verstöße gegen Kap.1.10 sind doch immer noch nicht bussgeldbewährt - oder ?
Leider wohl nein. Sieh mal § 37 Abs. 3 GGVSEB in Verbindung mit § 37 Nr. 19 c und d mit jeweils 500 ¤.
Gruß Gandalf

Re: 1.10 Vorschriften für die Sicherung [Re: Sirius] #3287 17.11.2010 16:17
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Waldläufer Offline
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Hallo Zusammen,

das Problem mit einer Werkstankstelle habe ich auch. Bei uns wird UN 1203 angeliefert und sofort in den Tank gepumpt. Muss man als Empfänger tatsächlich einen Sicherungsplan erstellen? Es geht ja noch weiter: Firma X ist Betreiber und bestellt, hat aber Firma Y beauftragt, den Transport in Empfang zunehmen und z.B. wiederkehrende Prüfungen zu koordinieren. Die Tankstelle befindet sich auf dem Werksgelände der Firma X, Sicherungsplan ist vorhanden aber wer soll z.B. geschult werden? Aus meiner Sicht Mitarbeiter der Firma Y.
X und Y sind nun aber unabhängige Gesellschaften im Konzern Z.
Jetzt gehen mir die Buchstaben aus <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smile.gif" alt="" /> Nein, Spaß beiseite, die Umsetzung ist hier ein echtes Problem. Wie seht Ihr das?

Re: 1.10 Vorschriften für die Sicherung [Re: matigol] #3288 23.11.2010 09:41
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Gandalf Offline
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Hallo matigol,
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Wir empfangen nur ganz selten mal einen Tankwagen mit einer Substanz die unter 1.10 gelistet ist in einer Menge von 3000 Litern.
Gemäß 1.10.5 ADR sind gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotential solche, welche die in der Tabelle angegebenen Mengen überschreiten. Wenn ihr also nicht mehr wie 3000 l empfangt, dann ist auch ein Sicherungsplan nicht notwendig. Im Zweifelsfalle würde ich einfach nur 2.900 l bestellen.
Gruß Gandalf

Re: 1.10 Vorschriften für die Sicherung [Re: Schüle GU] #3289 23.11.2010 12:03
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Wolfgang Offline
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Hallo Gefahrgutkollegen und Kolleginnen,

zum Thema Sicherungsplan gäbe es sicherlich viele Praxisbeispiele zu nennen, bei denen der Rechtsunterworfene laut den Vorgaben von 1.10 in Verbindung mit der Tabelle verpflichtet ist einen Sicherungsplan zu erstellen. Der tatsächliche Nutzen bzw. Sicherheitsgewinn bleibt bei manchen Beförderungs-vorgängen fraglich.
Zum Beförderungsbegriff im Sinne der Gefahrguttransportvorschriften gehört übrigens nicht nur das eigentliche Befördern.
Nehmen wir als Beispiel für die Problematik Freibäder oder Hallenbäder. Dort wird ab und an Chlorgas in Druckgasflaschen empfangen. Schon ab zwei Flaschen ist der Empfänger - er gehört zur Beförderungskette - per ADR verpflichtet, einen Sicherungsplan zu erstellen.
Man stelle sich vor, die Flaschen werden vom Fahrer des anliefernden Unternehmens auf der öffentlichen Straße - also nicht auf dem Betriebsgelände des Schwimmbades &#8211; entladen und der Fahrer fährt sie dann durch das Tor auf das Schwimmbadgelände. Welchen Einfluss hat eigentlich der Verantwortliche des Empfängers auf die sichere Beförderung. Aber wie schon erwähnt, so lange es keine Freistellung oder Ausnahme gibt, ist der Schwimmbad-betreiber verpflichtet, einen Sicherungsplan zu erstellen. Meiner Ansicht nach besteht Handlungsbedarf, um die Anwender, welche keinen tatsächlichen Einfluss mehr auf das sichere Beförderungsgeschehen im Sinne von 1.10 ADR haben, von der Pflicht zur Erstellung eines Sicherungsplanes zu befreien.

Freundliche Grüße

Wolfgang

Re: 1.10 Vorschriften für die Sicherung [Re: Wolfgang] #3290 24.11.2010 09:07
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Gandalf Offline
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Hallo Wolfgang,
ich gebe dir ja recht und denke auch da wird ein wenig über das Ziel hinaus geschossen. Auf der anderen Seite, wo die Grenze ziehen? Irgendwen trifft es immer. Wir wollen aber doch auch nicht, dass unsere Regierungsmitglieder beim Schwimmen gefährdet werden oder? <img src="/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" />
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Welchen Einfluss hat eigentlich der Verantwortliche des Empfängers auf die sichere Beförderung.
Den Einfluss den er hat, legt er ja im Sicherungsplan fest (z.B. unter 1.10.3.2.2 d) Wahl und Nutzung von Strecken. Hier könnte also festgelegt werden, auf welchem Weg die Gasflaschen ins Schwimmbad befördert werden sollen. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" />
Gruß Gandalf

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