Gerade bei dem von mir angeführten Beispiel mit dem Schwimmbad hat der Empfänger keinen Einfluss auf die sichere Beförderung . Bei dem Beförderungsbegriff meine ich Beförderung im Sinne der Transportvorschriften
ADR. Nach der Entladung des Gefahrgutes im öffentlichen Verkehrsraum ist die Beförderung im Sinne des ADR abgeschlossen.
Nun, wenn ich mir das GGBefG ansehe heißt es im § 2, Abs. 2:
Die Beförderung im Sinne dieses Gesetzes umfasst nicht nur den Vorgang der Ortsveränderung, sondern auch die Übernahme und die Ablieferung des Gutes sowie zeitweilige Aufenthalte im Verlauf der Beförderung, Vorbereitungs- und Abschlusshandlungen (Verpacken und Auspacken der Güter, Be- und Entladen), Herstellen, Einführen und Inverkehrbringen von Verpackungen, Beförderungsmitteln und Fahrzeugen für die Beförderung gefährlicher Güter, auch wenn diese Handlungen nicht vom Beförderer ausgeführt werden.
Außerdem: es gibt einen Mustersicherungsplan vom VCI, warum nicht den heranziehen?
Grüße
GG1