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restentleerte Kanister Klasse 5.2 #33412 06.09.2022 14:08
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AllBog Offline OP
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Guten Tag zusammen,

ich bin, seit einem Jahr, Abfallbeauftragter in einem Chemischen Produktionsbetrieb.
Wir haben restentleerte Kanister der Klasse 5.2..
Müssen diese nach ADR mit Wasser ausgespüllt werden für den Transport?

Wir sammeln die Kanister, in einem 37m³ Container und lassen sie dann durch unseren Entsorger abholen.

Re: restentleerte Kanister Klasse 5.2 [Re: AllBog] #33413 06.09.2022 14:15
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M.A.T. Offline
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Hallo,
solange die Kanister restentleert aber ungereinigt sind bleibt es ein GG-Transport.
Wenn die Spülung mit Wasser alle Reste von 5.2 entfernt ist es kein GG-Transport mehr.
Die UNNR 3509 ist für diesen Fall ja nicht anwendbar.
Gruß
M.A.T.

Re: restentleerte Kanister Klasse 5.2 [Re: M.A.T.] #33414 06.09.2022 14:29
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AllBog Offline OP
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Vielen Dank für die schnelle Rückmeldung.
Nach ADR ist man aber nicht dazu verpflichtet die Kanister mit Wasser zu spülen?

Re: restentleerte Kanister Klasse 5.2 [Re: AllBog] #33415 06.09.2022 14:33
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M.A.T. Offline
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Hallo, ob Sie es als GG oder gereinigt (gespült ist nicht unbedingt gereinigt) transportieren ist Ihre Entscheidung; das ADR verlangt keine Reinigung. Das ADR gibt nur vor, was bei GG-Transport zu beachten ist. Ungereinigt ist - mit Ausnahme der nichtzutreffenden UNNR - immer wie voll zu behandeln, was die Gefährdung angeht.
Gruß
M.A.T.

Re: restentleerte Kanister Klasse 5.2 [Re: M.A.T.] #33416 06.09.2022 14:38
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Claudi Offline
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Beim Spülen immer fragen:

Wohin mit dem Spülwasser - ist das geregelt?
Wer spült - sind Mitarbeiter ggf. gefährdet, birgt das Probleme aus dem Arbeitsschutz?
Prüfen: beseitigt spülen die Gefahr wirklich?

Wenn die Gefahreigenschaft durch Maßnahmen wie spülen beseitigt wird, dann kommt man aus dem GG-Recht raus.

Wenn man aus z. B. o.g. Gründen nicht spülen/ reinigen kann oder will, dann bleibt man im Gefahrgutrecht drin und vollzieht die Beförderung als leere, ungereinigte Verpackung:

"Leere Verpackung, 5.2". Verpackungen müssen verschlossen, außen sauber und unbeschädigt sein. Kunststoff: max. 5 Jahre alt. Kennzeichnung wie im vollen Zustand.
Als Stückgut, d.h. z. B. auf Paletten aufrecht gestapelt und gesichert ist eine erleichterte Beförderung nach 1.1.3.6 ADR (<1000 Punkten), unabhängig von Menge/ Anzahl, möglich.

Eine Beförderung in dem Fall als lose Schüttung ist zwar möglich (7.3.1.1 ADR) aus meiner Sicht problematisch: wie kennzeichnet man die Mulde? Welche UN-Nummer soll man nehmen? Die vom Füllgut? Das wird ne Flüssigkeit sein, die in loser Schüttung gar nicht zugelassen ist. Wie wird sichergestellt, dass die Verpackungen nicht beschädigt werden?
Für lose Schüttung gilt die Freistellung nach 1.1.3.6 ADR nicht, d.h. kennzeichnungspflichtiger GG-Transport...

Zuletzt bearbeitet von Claudi; 06.09.2022 14:39.
Re: restentleerte Kanister Klasse 5.2 [Re: AllBog] #33417 06.09.2022 15:25
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ATHI Offline
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Auch wenn das nicht die Frage beantwortet, möchte ich dazu anmerken, dass der Aufwand die Behälter zu spülen, vom Zeitaufwand als auch vom Aufwand der Entsorgung des Spülwassers, vermutlich sehr viel mehr kostet als die Entsorgung ungespülter Kanister. Und wenn diese von außen frei von Anhaftungen, verschlossen und zugelassen sind, kann man die gut in 3,2cbm Gitterboxen (oder auf Palette gestretcht) stellen und als normalen GG Transport abholen lassen.


_________
Gruß
André
Re: restentleerte Kanister Klasse 5.2 [Re: Claudi] #33418 06.09.2022 15:54
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DJSMP Online
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Ursprünglich geschrieben von: Claudi

Eine Beförderung in dem Fall als lose Schüttung ist zwar möglich (7.3.1.1 ADR) aus meiner Sicht problematisch: wie kennzeichnet man die Mulde? Welche UN-Nummer soll man nehmen? Die vom Füllgut? Das wird ne Flüssigkeit sein, die in loser Schüttung gar nicht zugelassen ist. Wie wird sichergestellt, dass die Verpackungen nicht beschädigt werden?
Für lose Schüttung gilt die Freistellung nach 1.1.3.6 ADR nicht, d.h. kennzeichnungspflichtiger GG-Transport...


Auf Grund der Beschreibung vermute ich, dass die Kanister bisher als kein Gefahrgut gefahren werden. Anders kann ich mir den Container nicht erklären. Auch ich möchte nochmal darauf hinweisen, dass leere ungereinigte Verpackungen der Klasse 5.2 IMMER Gefahrgut sind. Der 1.1.3.5 ist für diese Klasse nicht anwendbar. Also müssten die Kanister wirklich als gereinigt bezeichnet werden, um nicht dem ADR zu unterliegen. Ein Ausschluss möglicher Gefahren reicht nicht.

Die von ATHI vorgeschlagenen Möglichkeiten, zusammen mit einem Eintrag "LEERE VERPACKUNG, 5.2" oder "LEERE VERPACKUNGEN MIT RÜCKSTÄNDEN VON 5.2" im Beförderungspapier würde ich ebenfalls favorisieren. Bei den Umverpackungen gilt dann allerdings, dass das keine loose Schüttung in Gibo oder auf Palette sein darf, sondern die Versandstücke geeignet gesichert sein müssen. Ebenso müssen noch alle Kennzeichnungen und Bezettelungen drauf sein.

Re: restentleerte Kanister Klasse 5.2 [Re: DJSMP] #33419 06.09.2022 16:12
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Claudi Offline
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7.3.1.1 ADR erlaubt ja theoretisch die lose Schüttung leerer ungereinigter Verpackungen, wie das praktisch vorschriftskonform aussehen kann bei Verpackungen für Flüssigkeiten: keine Ahnung, deswegen würde ich das nicht machen.
GGAV Ausnahme 20 liefert auf den ersten Blick (und wohl auch auf den zweiten?) keine Lösung.

Kanister kann man durchaus in Gitterboxen ordentlich formschlüssig stapeln. Also als "leere Verpackung, 5.2", freigestellt nach 1.1.3.6 ADR (Teilfreistellung, also bitte entsprechende Prozesse im Unternehmen etablieren, ggf. auch Schulung nötig).

Die bisherige Entsorgung im Container war wohl nicht vorschriftenkonform. Ist das niemandem aufgefallen? Waren da noch Gefahrzettel auf den Kanistern? Müssten dann nicht Fahrer oder Entsorger mal was sagen? Naja hätte könnte wollte - nix passiert, keine Behörde im Spiel, also ab jetzt besser werden!

Re: restentleerte Kanister Klasse 5.2 [Re: Claudi] #33424 07.09.2022 15:49
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DJSMP Online
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Ursprünglich geschrieben von: Claudi
7.3.1.1 ADR erlaubt ja theoretisch die lose Schüttung leerer ungereinigter Verpackungen, wie das praktisch vorschriftskonform aussehen kann bei Verpackungen für Flüssigkeiten: keine Ahnung, deswegen würde ich das nicht machen.


Das ist ja genau der Punkt. Die Verpackungen mit Anhaftungen der Klasse 5.2 dürfen nach SV 663 nicht als UN 3509 klassifiziert werden. Somit bleibt nach meiner Auffassung nur die Möglichkeit, die Einstufung nach den Anhaftungen vorzunehmen. Und da wird lose Schüttung weder in Spalte 10, noch in Spalte 17 zulässig sein.

Re: restentleerte Kanister Klasse 5.2 [Re: M.A.T.] #33425 07.09.2022 17:53
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Gerald Online
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Hallo M.A.T.,
Antwort auf
Die UNNR 3509 ist für diesen Fall ja nicht anwendbar.


Stimmt schon, aber nur noch bis 31.12.2022! Im ADR 2023 kommt bei UN 3509 in Kapitel 3.2 Spalte 17 neu "VC1," dazu. Deutschland hat zwar das Multilaterales Abkommen M348 eröffnet, aber leider hat bis jetzt kein zweiter ADR-Staat gezeichnet. Sonst könnte diese Änderung schon jetzt in den Unterzeichnerstaaten genutzt werden. Vielleicht wirt es noch was.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
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