Hallo Michael,
Die Zulassungsfreiheit der Außenverpackung (z.B. Karton) mag vielleicht gemeint sein, aber ich lese sie da nicht raus.
Nach meinem Verständnis wird für diese Außenverpackung aber an keiner Stelle eine Zulassung gefordert, daher müsste man sie auch nicht explizit von einer Zulassung befreien. Wenn die Außenverpackung in diesem Fall einer Zulassung bedürfte, müsste das ja irgendwo stehen.
Der Ablauf in der Verpackungsanweisung P001 ist ja wie folgt:
Grundsatz: Verpackungen müssen 4.1.1 und 4.1.3 erfüllen (4.1.1.3 wäre durch Verweis auf 6.1.5 die Bauartprüfung für Verpackungen)
Unter Einhaltung dieses Grundsatzes sind dann verschiedene Verpackungen mit verschiedenen Mengengrenzen erlaubt.
Sondervorschrift: PP1 befreit nun unter bestimmten Vorraussetzungen vom Kapitel 6.1 (damit auch von 6.1.5) und das entweder bei Verwendung als Einzelverpackungen die grob gesagt logistisch jederzeit "vereinzelt" und neu gebündelt werden können, oder als Innenverpackung einer zusammengesetzten Verpackung (darf nur vom Empfänger geöffnet werden) mit begrenzter Nettohöchstmasse.
Aber vielleicht hat hier jemand noch eine nachvollziehbarere Argumentation parat...
LG Phil