Hallo Heinz,
Mein Problem ist das ich das im ADR zwar lese aber nicht genau verstehe da es sehr juristisch geschrieben ist.
Das Problem hat jeder, wer mal z.b. mit dem ADR anfängt, auch ich hatte zu Anfang manchmal so mein Problem mit dem Text. Aber der Text muss nun mal so geschrieben werden, dass er Eindeutig ist, sonst versucht so mancher, was zu lesen, was da nicht steht. Ich bin ehrlich, dass ich auch heute bei bestimmten Textstellen Probleme habe. Gut jetzt könnte der Ein oder andere schreiben, dass er manchmal nicht so eindeutig ist. Das stimmt schon teilweise, aber deswegen ändert sich dann schon mal der Text bei dem zweijährigen Rhythmus der Änderung des ADR!
Besser wäre es gewesen, wenn Du nicht nur das Bild angehangen hättest, sondern auch ein Bild von der Codierung in Deinem Fall nach Absatz 6.5.1.4.1 bzw. Abschnitt 6.5.2.
@Udo hat mich auf die Idee gebracht, mal Mister Google zu befragen. Unter
Maul-Tanks findest Du die nötigen Informationen zu dem IBC, und im
Katalog steht z.b. auf Seite 3 die Codierung der Baumusterprüfung in dem Fall
UN31A/Y/BAM0489, damit ist klar, dass wir es mit einen starren IBC für flüssige Stoffe aus Stahl zu tun haben.
In dem
Beitrag habe ich das schon mal erläutert.
Also Freistellung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 a) (Privatpersonen) geht
nicht, weil ein IBC.
Aber Freistellung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 c) könnte genutzt werden, aber da sind die Auflagen, wie
- die Menge von 450l im IBC darf
nicht überschritten werden, auch wenn der IBC mehr fassen würde, und die Menge n
ach Unterabschnitt 1.1.3.6 darf auch nicht überschritten werden, in Deinem Fall 333 Liter (UN 1203 Benzin Bef. Kat. 2. Das würde also nicht viel Sinn machen.
Eine Nutzung des Unterabschnitt 1.1.3.6 macht auf Grund der zu beförderten Menge von maximal 333 Liter auch keinen Sinn.
Dann bleibt eigentlich nur noch der kennzeichnungspflichtige Bereich, aber da sind dann
Auflagen, wie z.b.
- Basiskurs (kein AK Tank da es sich um ein Großpackmittel handelt)
- Kennzeichnung mit orangefarbener Tafel und Gefahrzettel bzw. Kennzeichen umweltgefährdender Stoff
- mitzuführende Ausrüstung nach Abschnitt 8.1.4 / 8.1.5.
zu beachten.
Ich hoffe, dass hilft Dir jetzt weiter.