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Teil 9 - Zulassungsbescheinigung Teil 1 #34601 28.02.2023 13:09
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JanRo Offline OP
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Hallo zusammen,

ich benötige eine Rückmeldung zu meinen Gedanken.

Wir haben auf unseren Checklisten u.a. auch den Punkt stehen, dass der Zulassungsschein bei der Abfertigung vorgelegt wird. Der Prüfpunkt wird nun in der Hinsicht beanstandet, dass es sich dabei nicht um einen Gefahrgutrelevanten Prüfpunkt handelt und eine mögliche LKW-Ablehnung daran nicht scheitern dürfe.

Nach meiner vorläufigen Einschätzung ist der Zulassungsschein ein zulässiger Prüfgegenstand im Rahmen der ADR Kontrolle, soweit es um Fahrzeuge geht, welche nicht dem Typ EX/II, EX/III, FL oder AT entspricht und eine zulässige Gesamtmasse über 3,5 t hat.

Zur (verkürzten) Begründung:

1. Teil 9 ADR schreibt für die Fahrzeuge o.g. Typs (alles außer EX/II,...) vor, dass die Bremssysteme den Vorschriften nach 71/320/EWG und ein Geschwindigkeitsbegrenzer nach 92/24/EWG entsprechen müssen. Dabei wird auch (in einer oder-beziehung) auf die UN-Regel 13 (Bremssysteme) bzw. UN-Regel 89 (Geschwindigkeitsbegrenzer).

2. Zum Bremssystem: Das Bremssystem muss gem. 9.2.1.1 ADR den Vorschriften der UN-Regelung 13 oder der Richtlinie 71/320/EWG (inzwischen aktualisiert: Verordnung (EU) 2018/858) entsprechen. Teil 1 von Anhang II der Verordnung (EU) 2018/858 weist die Anforderungen nach Verordnung (EG) Nr. 661/2009 bzw. UN-Regelung Nr. 13 aus, wenn eine EG-Typengenehmigung erteilt werden soll. Die Verordnungen der EU gelten unmittelbar in allen Mitgliedstaaten und müssen nicht erst durch einen nationalen Rechtsakt umgesetzt werden. Eine Typengenehmigung, und damit die Erteilung der Zulassungsbescheinigung Teil 1 für einen Fahrzeugtyp N, kann daher nicht erteilt werden, wenn das Bremssystem nicht den o.g. Vorschriften entspricht. Aus diesem Grund kann die Zulassungsbescheinigung Teil 1 auch einen Nachweis darstellen, dass der LKW den Anforderungen aus 9.2.1.1 ADR, hinsichtlich des Bremssystems, entspricht.

3. Zum Geschwindigkeitsbegrenzer: Der Geschwindigkeitsbegrenzer muss nach Abschnitt 9.2.5 den Vorschriften aus 92/24/EWG oder UN-Regelung Nr. 89 entsprechen (Anhang 1 der Richtlinie 2007/46/EG). Ausnahmeregelungen für Geschwindigkeitsbegrenzer ist gem. Anlage 1 der Richtlinie 2007/46/EG auf die Fahrzeugtypen N2 und N3 anwendbar. Anlage 4 lassen diese Ausnahmen aber nur dann zu, wenn der Hersteller gegenüber der Genehmigungsbehörde hinreichend nachweist, dass das Fahrzeug wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nicht alle Anforderungen erfüllen kann. Darüber hinaus finden die Vorschriften aus 92/24/EWG keine Anwendung auf Fahrzeuge, welche bauartbedingt nicht die zu begrenzende Geschwindigkeit erreichen können (Nr. 1.1 Anhang 1 der Richtlinie 92/24/EWG, § 57c Abs. 3 StVZO). Von diesen Fällen abgesehen kann ein Kraftfahrzeug des Typs N2 oder N3 nicht zugelassen werden, wenn dieser nicht den o.g. Vorschriften entspricht. In Deutschland regelt § 57c Abs. 2 StVZO, dass für Kraftfahrzeuge (LKW) über 3,5 t (Fahrzeugtypen N2, N3) der Geschwindigkeitsbegrenzer grundsätzlich ausgestattet sein muss.
Aus diesem Grund kann die Zulassungsbescheinigung Teil 1 für Kraftfahrzeuge ab 3,5 t (N2 und N3) einen Nachweis darstellen, dass der LKW den Anforderungen aus 9.2.5 ADR, hinsichtlich des Geschwindigkeitsbegrenzers, entspricht.

Insgesamt scheinen mir die betreffenden Regelungen aus den UN-Vorschriften in die europäischen übernommen worden, welche dadurch (bei Richtlinien) unmittelbar geltendes Recht sind.

Nochmals anders formuliert: Die Zulassungsbescheinigung Teil 1 soll nur ein tauglicher Prüfgegenstand sein; es soll nicht die Aussage sein, dass der Zulassungsschein mit seinem rechtlichen Hintergrund (nur) genau diesen Nachweis erbringen soll und alleiniger Nachweis bei einer ADR-Kontrolle sein kann. Ist ein Fahrzeug (der Typen N2 und N3) aber zugelassen, so geschieht das nach den entsprechenden Vorschriften, welche eben auch die Regelungen zu Geschwindigkeitsbegrenzer und Bremssysteme enthalten, ohne die ein solches Fahrzeug nicht zugelassen werden kann. Und diese Regelungen entsprechen denen, wie sie Teil 9 verlangt.

Wie seht ihr das? Gibt es hier Lücken? Ich hab den Eindruck, noch irgendwas übersehen zu haben in der Argumentation.

Re: Teil 9 - Zulassungsbescheinigung Teil 1 [Re: JanRo] #34603 28.02.2023 13:38
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M.A.T. Offline
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Hallo,
wer beanstandet das, und mit welcher Begründung (also woraus wird abgeleitet, daß es doch/nicht GG-relevant sei)? Mir kommt das ein bißchen sehr nach übertriebener Haarspalterei vor.
Gruß
M.A.T.

Re: Teil 9 - Zulassungsbescheinigung Teil 1 [Re: M.A.T.] #34604 28.02.2023 13:50
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Claudi Online
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Ein in D allgemein für den Straßenverkehr zugelassene Fahrzeuge N2 und N3 erfüllen automatisch die Anforderungen an Bremse und Geschwindigkeitsbegrenzer, sonst könnten sie nicht zugelassen werden.
Mit der Tatsache, dass die zugelassen sind, Kennzeichen haben, rumfahren, kann man also eigentlich davon ausgehen, dass sie auch eine Zulassungsbescheinigung Teil 1 haben und die Anforderungen aus dem ADR erfüllt sind.
Man könnte das prüfen mit Abfrage der Zulassungsbescheinigung Teil 1, wenn man befürchtet, dass das Fahrzeug nicht regulär zugelassen ist, z. B. die Kennzeichen gestohlen/ gefälscht sind.

Wird sowas in der Praxis geprüft: eher nicht, ist mir noch nicht begegnet, dass das geprüft wird.

Soll die Zulassungsbescheinigung Teil 1 als Checkpunkt auf eine Liste? Oder steht sie drauf und es wird die Sinnhaftigkeit hinterfragt?

Re: Teil 9 - Zulassungsbescheinigung Teil 1 [Re: Claudi] #34605 28.02.2023 14:16
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JanRo Offline OP
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@ MAT: Eine Spedition beanstandet das. Es wurde halt behauptet; eine Begründung fehlt.

@ Claudi: Die Zulassungsbescheinigung Teil 1 ist bereits auf der Checkliste. Soll bei der Abfertigung vorgelegt werden.

Ich hatte mir bislang noch keine Gedanken dazu gemacht, inwieweit bei diesem Punkt ein Gefahrgutbezug vorliegt. Jedenfalls war ich mir nicht sicher, ob es auch irgendwelche Fälle gibt, die von obiger Argumentation abweichen. Ich habe es so vermutet, wie Du sagtest, aber weiß es eben nicht genau. Deswegen wollte ich das hier kurz vorstellen smile

Re: Teil 9 - Zulassungsbescheinigung Teil 1 [Re: JanRo] #34606 28.02.2023 14:51
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Hallo, die Antwort ist für mich eindeutig aus der RSEB 7-7.1 abzuleiten. Wenn also die gefahrgutrechtlichen Vorschriften keine ADR-Zulassungsbescheinigung fordern und die allgemeine verkehrsrechtliche Zulassungsbescheinigung nicht erfaßt ist dann ist ein entsprechender Kontrollpunkt nicht ADR-konform. Das entspricht auch meiner persönlichen Ansicht.
Gruß
M.A.T.

Re: Teil 9 - Zulassungsbescheinigung Teil 1 [Re: M.A.T.] #34607 28.02.2023 15:02
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Claudi Online
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Aber die Zulassungsbescheinigung Teil 1 ("Fahrzeugschein") belegt die Einhaltung der Anforderungen an Bremse und Geschwindigkeitsbegrenzer (9.2.1.1 ADR Für andere Fahrzeuge als die Fahrzeuge EX/II, EX/III, FL, und AT: ...) - da ist schon ein Bezug zum ADR vorhanden (der wäre aber auch da, wenn man aufs Nummerschild guckt und sieht: aha, in D zugelassen).
Außerdem findet sich darin eine Info über die HU, welche als ein möglicher Prüfpunkt zum Fahrzeugzustand dienen kann (enthält auch der VCI-Leitfaden LKW-Kontrolle).

Die Frage ist also als Verlader: muss man den "Fahrzeugschein" prüfen? Sehe ich nicht.
Kann man den "Fahrzeugschein" prüfen? Klar, im Rahmen von responsible care kann man immer mehr tun als das gesetzl. Mindestmaß. Warum nicht, was spricht dagegen? Wieso eine Begründung? Hat die Spedition Bedenken wegen Datenschutz?


Zuletzt bearbeitet von Claudi; 28.02.2023 15:05.
Re: Teil 9 - Zulassungsbescheinigung Teil 1 [Re: M.A.T.] #34608 28.02.2023 15:47
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Sind denn 9.2.1.1 und 9.2.5 ADR nicht die Rechtsvorschriften, welche von 7-7.1 RSEB eingeschlossen und damit Prüfgegenstand nach 7.5 sind?

Ob diese Prüfung nur in Form der Zulassungsbescheinigung Teil 1 erfolgen muss, kann sehr bezweifelt werden - das ist auch den Gefahrgutvorschriften absolut nicht ableitbar.
Es hat sich halt durch das internt. Vorschriftengefüge im Ergebnis herausgestellt, dass eine Zulassungsbescheinigung Teil 1 einen (amtlichen) Beleg hergibt, dass Teil 9, soweit zutreffend, erfüllt ist.

Wie Claudi bereits sagte (und das sehe ich genauso) gibt es noch weitere Punkte, an denen man die Rechtskonformität mit Teil 9 feststellen kann. Die Zulassungsbescheinigung Teil 1 ist halt nur eine Möglichkeit.

Betr. der Spedition: Ich hab da nur peripher den Mailverlauf bekommen. Für mich stellte sich damit dann nur die Frage, ob die Zulassungsbescheinigung Teil 1 aus Gefahrgutsicht einen Prüfpunkt darstellen kann - nicht muss. Und das ist wohl zu bejahen.

Re: Teil 9 - Zulassungsbescheinigung Teil 1 [Re: JanRo] #34609 28.02.2023 16:05
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JanRo Offline OP
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Ggf. wäre, wenn man das denn prüfen möchte, der Zulassungsschein Teil 1 wohl eine gute Wahl. Denn dieser ist EU-weit harmonisiert. Bei Kennzeichen weiß ich das nicht (In D definitiv ja).

Für die NL sähe das übrigens so aus (Anhang). Die haben sich für das Checkkartenformat entschieden. Stellt aber auf jeden Fall ebenfalls einen geeigneten Nachweis für eine Entsprechung nach Teil 9 ADR dar.

Anhänge Zulassungsbescheinigung Teil 1 NL.png

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