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Beförderung von beschädigten Lithiumbatterien #34612 01.03.2023 09:54
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Frank66 Offline OP
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Guten Morgen !

Meine Suche im Forum hat mich nicht weiter gebracht. Deshalb meine Frage in die Runde:

Mit dem ADR 2023 hat es im Teil 5 ja eine Ergänzung 5.4.1.1.3.2 gegeben. "Schätzung der Menge"

Ein MA eines Recycflinghofes fährt z.B. beschädigte Batterin der UN Nr. 3480 zur Entsorgungsanlage mit SV 188.

Frage:
Nach meiner Meinung muss er die Schätzung der Menge nach 5.4.1.1.3.2 nicht berücksichtigen. Liege ich da richtig?

Schönen Dank für die Info.

Grüße

Frank

Re: Beförderung von beschädigten Lithiumbatterien [Re: Frank66] #34613 01.03.2023 10:17
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Claudi Offline
Held der Gefahrgutwelt
Offline
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Hallo,

SV188 geht bei beschädigten Batterien nicht!
Und auch bei nichtbeschädigten Batterien würde SV188 entsprechende Verpackung und Kennzeichen bedeuten - und im Entsorgungsumfeld sind die Batterien vermutlich nicht alle neu/ neuwertig/ iO sondern generell suspekt, also mind. "gelb" (beschädigt, aus Sicherheitsgründen).

5.4.1.1.3.2 ADR ist eine Option, keine Pflicht. Option dann, wenn man die GG-Menge nicht messbar ermitteln kann, z. B. wiegen, dann darf geschätzt werden.

Falls die Batterien nach SV636 gefahren werden (Mischung aus kleinen Batterien "aller Art"/ Batteriesammlungen) gilt, dass die Menge an Li-Batterien in der Mischung je Beförderungseinheit 333 kg nicht überschreiten darf (das darf ausdrücklich nach SV636 "qualifiziert geschätzt" werden).

Zuletzt bearbeitet von Claudi; 01.03.2023 10:28.
Re: Beförderung von beschädigten Lithiumbatterien [Re: Claudi] #34614 01.03.2023 11:14
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Frank66 Offline OP
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OP Offline
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Beiträge: 20
Hallo Claudi,

schönen Dank. Mein "Knoten im Gehirn ist damit gelöst".

Umständlich gefragt von mir. aber die Antwort hilft mir auf jeden Fall weiter.

Grüße


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