ich habe eine grundsätzliche Frage zu aktuellen Vorgaben für den Transport von Feuerlöschern durch Feuerwehren zur Befüllung. Es handelt sich um Pulver-, Schaum und CO2 Löscher. Es wäre schön, wenn mir jemand Informationen über Freistellungen; Regelvorschriften, welche grundsätzlich einzuhalten wären; usw. geben könnte. Auch Informationen, wo ich Ausarbeitungen oder Fundstellen zur Thematik finden könnte, wären eine Hilfe. Vielen Dank im Voraus.
Hallo, soweit ich sehe beantwortet die RSEB das insoweit abschließend, als nicht ggf. Ländervorschriften Erleichterungen enthalten. Übrigens kann man über die Suche im Forum auch solche Diskussionen dazu finden. Gruß M.A.T.
vielen Dank für die Antwort. Abgesehen von länderspezifischen Regelungen (wie Ausnahmen für Feuerwehren per Erlass ) denke ich, etwas Zutreffendes gefunden zu haben. Ich hätte nur etwas weiter lesen müssen. Denn in der UN 1044 steht ja die SV 594. Und die geforderten Bedingungen der SV 594 sind leicht einzuhalten bzw. werden eingehalten. Und bei Einhaltung dieser unterliegt der Transport der Feuerlöscher nicht den Vorschriften des ADR.