Grüß Sie, Herr Wiegand,
im RID 2023 lese ich das anders. Der Wortlaut ist ja "Wenn in .... , der Rangierzettel nach Muster 13 und 15 angegeben sind, müssen diese nach dem Klassifizierungscode in Klammern angegeben werden."
Die UN 0248 hat den "Vorsichtig verschieben" (13) in der Spalte, und damit ist m.E. die Bedingung in 5.4.1.1.1 c) 1. Spiegelstrich erfüllt. Es kann natürlich sein, daß in Ihrem Fall 5.4.1.2.1 f) greift. Die Erleichterung im 4. Spiegelstrich greift ja nicht, da sie andere Stoffe betrifft.
Meinten Sie evtl. "Geschlossene Ladung" - hier ist ja nicht Kl. 7 betroffen, oder? Aber auch dann würde m.E. der Nr. 13 hier notwendig sein.
Schöner Gruß
M.A.T.
Nachtrag: nach unserer Diskussion stimme ich Ihrer Auslegung zu: nicht erforderlich, aber erlaubt. Das "andere" ist entscheidend hier.
Gruß
M.A.T.
Zuletzt bearbeitet von M.A.T.; 11.05.2023 16:21. Bearbeitungsgrund: Nachtrag.