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Petroleum im Kanister #35352 04.07.2023 21:04
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Thor2022 Offline OP
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Hallo zusammen,

ich habe heute ein Kanister mit Petroleum bekommen.
Auf dem Kanister steht UN3082, auf dem Lieferschein jedoch steht etwas anderes.

Wenn ich nach dem Lieferschein gehe, dann ist nach Aussage des Sicherheitsdatenblattes das Petroleum kein Gefahrgut. Mein Bauchgefühl sagt mir, das Petroleum immer eine Gefahr darstellt.
Kann mir jemand das Bauch Gefühl nehmen?

Gruß Thor

Re: Petroleum im Kanister [Re: Thor2022] #35353 04.07.2023 21:39
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M.A.T. Offline
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Hallo, falls das Gut nicht mehr weiterversandt wird also eine rein akademische Frage, ja?
Für KWS-Gemische ist ohne eine gute Datenlage keine eindeutige Aussage zur Klassifizierung möglich. Falls Ihr SDB im oberen Teil die entsprechenden Daten enthält sollte die Zuordnung möglich sein.
3082 deutet auf hohen Flammpunkt und Wasserverunreinigung hin.
Gruß
M.A.T.

Re: Petroleum im Kanister [Re: M.A.T.] #35355 05.07.2023 07:42
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Claudi Offline
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Petroleum ist wirklich UN3082, Flammpunkt laut SDB bei > 62 °C (Carl Roth, Petroleum 180-250°C, CAS-Nr. 64742-81-0).

D.h. ins Beförderungspapier (das muss nicht der Lieferschein sein) gehört sowas wie: UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G (Kerosin (Erdöl), hydrodesulfuriert), 9, III, (E)

Relevant ist, was der Fahrer als Beförderungspapier mitführt - das kann eine Rollkarte/ Tourenliste/ Frachtbrief etc. etc. sein. Wahrscheinlich etwas, was die Spedition erstellt hat. Der Lieferschein vom Lieferanten kann, muss aber keine GG-Infos enthalten.

Allerdings: bis 5 L je Innen-/ Einzelverpackung greift idR die SV 375 ADR, damit kann man kleine Mengen umweltgefährdender Stoffe ohne weitere Gefahreigenschaften vom ADR/RID/ADN freistellen. Dazu kann, muss aber kein Hinweis in Begleitpapiere eingetragen werden.

Re: Petroleum im Kanister [Re: Thor2022] #35366 05.07.2023 20:07
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Gerald Online
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Hallo Thor,
Antwort auf
Petroleum kein Gefahrgut


So ganz nebenbei schon in der Polizeiverordnung über den Verkehr mit Mineralölen und Mineralölmischungen „Mineralöl-Verordnung“ von 15.08.1883 stand im §1 ein Hinweis zu Petroleum.
In Betriebs-Reglement für die Eisenbahn im Norddeutschen Bunde vom 1. Oktober 1870 in II Bedingungsweise werden zum Transport zugelassen: A in Ziffer 9 "Petroleum in rohen oder gereinigten Zustande, auch Petroleum Aether (Naphta), sowie leere Gefäße, in welchen diesen Gegenstände transportiert sind,"

Den Rest haben M.A.T. bzw. Claudi schon geschrieben!


Gruss aus Unterfranken

Gerald

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