Containerstauung /Gefahrgut+nicht Gefahrgut
#35161
08.06.2023 09:24
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Angelina
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Hallo zusammen  ...für mich ein komplett neues Thema  Aber so wie es aussieht wird es irgendwann auf uns zukommen ! Erstens brauchen wir ja ersteinmal sowieso eine Schulung dafür , das versteht sich  Aber wer darf eigentlich die Gefahrgutcontainer stauen bzw. danach das Containerpackzertifikat unterschreiben ? Ist es zwingend erforderlich,das die beauftragte Person für Gefahrgut bzw. ein Gefahrgutbeauftragter das übernimmt oder darf es auch ein Kollege aus dem Versand / Verpackung übernehmen ? Und,was wäre wenn da kein Gefahrgut drinne wäre...woher bekommt man denn so ein Packzertifikat ? Auf der IMO ist ja ein Feld dafür vorgesehen....aber wenn es keine IMO gibt ?  Darf denn grundsätzlich zB. ein sog.Werkstattcontainer mit Nicht Gefahrgut + Gefahrgut gestaut werden ? Fragen über Fragen ....  Rechtherzlichen Dank schonmal im vorraus  Gruß Angelina
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Re: Containerstauung /Gefahrgut+nicht Gefahrgut
[Re: Angelina]
#35166
08.06.2023 18:45
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Claudi
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Hallo,
ich empfehle wirklich, zu dem Thema eine Schulung zu besuchen bzw. sich Beratung einzukaufen. Ein Internetforum kann das nicht ersetzen.
CPZ = Containerpackzertifikat IMO=IMO-Erklärung
Bzgl. der Stauung muss jemand die Verantwortung übernehmen, d.h. jemand plant die Beladung/ Zusammenladung (Anweisung). Diese Person muss nach 1.3 IMDG-Code geschult sein. Diese Person unterzeichnet dann auch das CPZ und trägt damit automatisch die Verantwortung, auch wenn sie nicht bP ist. Bzw. es muss im Vorfeld geklärt werden, wer die Unterschrift leistet und diese Person muss sich der Verantwortung klar sein.
Wie mit der Unterschrift der IMO (unten rechts): der Unterzeichnet erklärt und bestätigt etwas. Nicht sein Chef, nicht die Firma, nicht der Kollege, sondern der Unterzeichner.
Derjenige, der belädt (also physisch die Arbeit macht), muss entsprechende Anweisungen bekommen, in diesen unterwiesen sein und der, der die Anweisungen gibt, muss kontrollieren, dass die Ausführung korrekt ist - wie bei jeder Aufgabenübertragung.
Ein Gefahrgutbeauftragter in seiner Rolle als GB unterschreibt nie eine IMO, eine DGD, ein CPZ - das ist in keinster Weise Aufgabe des GB. Wenn der GB gleichzeitig z. B. Versand-Mitarbeiter ist und diese Aufgabe hat, dann wäre es ok.
Ein CPZ kann auch ein separater Zettel sein, der mit der IMO verbunden ist, z. B. drangetackert. Da man nicht die allseits bekannte IMO-Erklärung nutzen muss, könnte man ein anderes Formular nehmen und in dem (z.B. Multimodal DG Form, welches im IMDG-Code angedruckt ist) ist dann ggf. gar kein "Feld" für das CPZ.
Wenn kein Gefahrgut im Container ist bzw. keine IMO-Erklärung nötig ist, benötigt man auch kein CPZ, weil im CPZ gefahrgutrelevante Dinge bestätigt werden (Zusammenladung/ Trennung, Lasi, Placards z. B.). Wenn es Nicht-GG und GG sind, betrifft die IMO/ das CPZ nur das Gefahrgut, nur das taucht auf der IMO auf.
Was soll ein Werkstattcontainer sein? Wenn es ein Container ist, in dem GG auf See geht, egal ob das Werkstattzubehör ist oder Material, welches am Zielort benötigt wird, muss das IMDG-Code-konform verpackt, markiert, gekennzeichnet, verladen werden + Placards + IMO-Erklärung.
GG darf mit Nicht-Gefahrgut zusammengeladen werden.
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Re: Containerstauung /Gefahrgut+nicht Gefahrgut
[Re: Claudi]
#35169
09.06.2023 07:24
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Angelina
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Guten Morgen Claudi, Dankeschön ,damit hast Du mir schonmal sehr geholfen  Der Werkstattcontainer beinhaltet u.a. Gefahrgut, nicht Gefahrgut, Werkbank , Schrank etc., Das mit der Schulung ist zwingend notwendig, das ist mir durchaus bewusst  Wenn der Gefahrgutbeauftragte zudem noch beauftragte Person für Gefahrgut und Versandmitarbeiter ist, stellt es ja kein Problem da ,richtig  Wie schaut es da aus , zB. bei Verpackern mit der PK2 Schulung , unter der Vorrausetzung das die Kollegen die Gefahrgut-Container Stau Schulung absolvieren ? Ich wünsche Dir schonmal ein ganz schön sonniges Wochenende  Gruß Angelina
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Re: Containerstauung /Gefahrgut+nicht Gefahrgut
[Re: Angelina]
#35170
09.06.2023 07:46
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Claudi
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Eine PK2-Schulung nach IATA nützt jemandem wenig bis nichts im IMDG-Code bzw. braucht die Person trotzdem eine Schulung/ Unterweisung, um die Besonderheiten des IMDG-Codes zu kennen. Viele Themen sind eben doch verkehrsträgerspezifisch. Anders als im Luftversand muss im Seeversand nicht jeder einzelne sehr umfangreich geschult werden, sondern am Ende ist es wieder wie im Straßenverkehr: Pflichten hat der Unternehmer, der hoffentlich auf bP übertragen/ organisiert. Dazu gehört eben auch eine Unterschriftenregelung, die in Bereichen wie "Wer darf Urlaubsanträge freigeben" oder "Wer darf Bestellungen auslösen" ganz selbstverständlich sind, aber bei der IMO isses dann oft "irgendjemand" - sowas muss geregelt sein. Die Verantwortlichen bzw. die die Verantwortung übernehmen sollen und können, müssen nach Kapitel 1.3 IMDG-Code geschult sein (wie im ADR nach 1.3). Diejenigen, die es ausführen, müssen Anweisungen haben, in der Umsetzung der Anweisungen unterwiesen sein, Arbeitsmittel haben, kontrolliert werden + Dokumentation dieser Dinge. Die Ausführer müssen also zu dem geschult sein, was sie tun sollen - GG-Verpacken, Containerstauung, Ladungssicherung, CTU-Code, ... ? Wenn der Gefahrgutbeauftragte zudem noch beauftragte Person für Gefahrgut und Versandmitarbeiter ist, stellt es ja kein Problem da ,richtig eek Ja, das geht, dann unterschreibt derjenige aber in seiner Rolle als Versand-MA und nicht als GB. Danke, dir ebenfalls sonniges WE (+ Sonnenschutz nicht vergessen).
Zuletzt bearbeitet von Claudi; 09.06.2023 07:46.
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Re: Containerstauung /Gefahrgut+nicht Gefahrgut
[Re: Claudi]
#35172
09.06.2023 10:21
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Angelina
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Hallo Claudi, ja sorry, wie doof  PK2 is ja Luftfracht  sorry hatte gerade mein Gehirn aus  Danke,Danke....und jetzt aber ab ins WE  Gruß
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Re: Containerstauung /Gefahrgut+nicht Gefahrgut
[Re: Claudi]
#36118
08.12.2023 11:29
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Hallo Claudi, ich hätte da nochmal eine kurze Frage  Diese Schulung nach 1.3 IMDG hatten wir bereits vor etwa 6 Jahren...nun sagt man , die Schulung sollte alle 2 Jahre sein ! Ist es vorgeschrieben oder eine Empfehlung ? Wenn vorgeschrieben alle 2 Jahre, wo kann ich es nachlesen ? Lieben Dank schonmal im vorraus  Angelina
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Re: Containerstauung /Gefahrgut+nicht Gefahrgut
[Re: Angelina]
#36120
08.12.2023 12:37
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M.A.T.
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Guten Tag, Angelina, die Mimimalfrist leitet sich, denke ich, aus den 5 Jahren nach GGVSee (§ 4) ab - auch wenn dies für Bordpersonal gilt. Für Landpersonal gibt es dieselbe Mindestfrist und es wird gefordert, nach "Änderungen in den Vorschriften" zu schulen. Da die sich alle 2 Jahre ändern heißt das nach meiner phantasielosen Interpretation, die Schulung / Unterweisung ist ebenfalls mindestens alle zwei Jahre zu wiederholen. Ich denke auch, daß eine formale Beschränkung auf Mindestfristen weder im Sinne des langfristigen Betriebserfolgs noch im Sinn der kurzfristigen GuV-Rechnung liegt. Jede durch Fehldeklaration etc. verursachte Schädigung oder Verzögerung kommt erheblich teurer als eine vernünftige Schulung, die im dreistelligen Bereich liegt. Alleine für ein Umstauen oder Nachlaschen im Hafen werden schnell vierstellige Summen fällig, plus Zollgebühren und Aufwand. Gruß M.A.T.
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Re: Containerstauung /Gefahrgut+nicht Gefahrgut
[Re: M.A.T.]
#36121
08.12.2023 13:34
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Claudi
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Hallo,
in 1.3.1.1 IMDG-Code steht klar für Landpersonal, dass dieses regelmäßig zu unterweisen ist (regelmäßige Auffrischungskurse).
Dieses regelmäßig ist genau so wenig spezifiziert wie im ADR. Die Frist von "max. alle 2 Jahre" ist nicht verbindlich, aber vernünftig, da sich das Regelwerk alle 2 Jahre ändert. 2 Jahre sind erfahrungsgemäß auch behördenseitig akzeptiert. Öfter geht natürlich auch,. Wenn man seltener schult, geht das auch, aber man muss es begründen und vertreten. Wenn man z. b. argumentiert und nachweist: "unsere Themen haben sich nicht geändert, unsere Prozesse funktionieren, es passieren keine Fehler, die Leute sind alle erfahren und alte Hasen, deswegen schulen wir nur alle x Jahre, das ist unsere interne Festlegung und Planung", ist das auch erstmal in Ordnung.
Was nicht geht: ja wir haben 1x diese Schulung gemacht und jetzt, 6 Jahre später, kommt jemand (Behörde, Auditor) und akzeptiert das nicht.
Auf der sicheren Seite ist man, wenn man max. ca. alle 2 Jahre (da kommt es auf einen Monat mehr oder weniger nicht an) schult bzw. auffrischt.
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