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Newsletter Gefahrgut IHK Ulm #36447 21.02.2024 18:52
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Gerald Online OP
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Hallo,
Wie ich in meinem Beitrag geschrieben hatte, hat die IHK Schwaben hat den Bereich Gefahrgut an die IHK Ulm abgegeben.

Leider sieht die Seite noch nicht so aus, wie wir das von der IHK Schwaben gewöhnt waren. Hier der Inhalt der Newsletter 03/2024 im Bezug Gefahrgut:

ADR 2025

Wer sich schon auf die Änderungen im ADR zum 1. Januar 2025 vorbereiten möchte kann auf der Homepage der UNECE unter www.unece.org (Stichworte: (Our Work, Transport, Dangerous Goods) die bereits jetzt feststehenden Änderungstexte für das ADR 2025 nachlesen. Das Dokument ECE/TRANS/WP.15/265 vom 7. Februar 2024 ist dort zum Download in englischer und französischer Sprache verfügbar.

Überklebte Stapellast-Piktogramme an IBC – Verstoß gegen Verpackerpflichten?

Der Bund/Länder-Fachausschuss „Beförderung gefährlicher Güter (BLFA) hat sich in seiner vorletzten Sitzung mit dem Überkleben von Piktogrammen zur Stapellast an IBC mit Gefahrgut und einer daraus resultierenden Verpackerpflicht beschäftigt. Im konkreten Fall waren auf einem Sattelanhänger IBC mit UN 1987 geladen. Ein Großteil der auf den IBC angebrachten Piktogramme zur Stapellast waren dabei mit einem Versandaufkleber überklebt und nicht mehr sichtbar. Es stellte sich die Frage, ob die fehlende Kennzeichnung nach Absatz 6.5.2.2.2 ADR nach GGVSEB auch bußgeldbewährt ist?Der BLFA stellte dazu fest, dass unter die Definition des Verpackers auch derjenige fällt, der ein Kennzeichen verändert. Im vorliegenden Fall wurde das Kennzeichen der Stapellast überklebt, dies stellt einen Verstoß gegen Unterabschnitt 4.1.3.1 ADR dar. Eine Ahndung kann daher nach § 22 (1) Nr. 3. GGVSEB erfolgen.

Ladungssicherung und Ausrichtungspfeile bei Anwendung von Unterabschnitt 1.1.3.9 i. V. m. Abschnitt 5.5.3 ADR?

Gefährliche Güter, die nur erstickend sind, unterliegen bei Verwendung zu Kühl- oder Konditionierungszwecken in Fahrzeugen oder Container nur den Vorschriften des Abschnitts 5.5.3 ADR. Der BLFA hatte sich diesbezüglich mit der Frage beschäftigt, ob an den verwendeten offenen Kryobehältern Ausrichtungspfeile angebracht werden müssen und wie bei Verstößen gegen die Ladungssicherung vorgegangen werden muss. Das Ergebnis der BLFA-Beratung: Offene Kryobehälter sind aufrecht zu befördern. Die Einhaltung der Ladungssicherung ist keine Voraussetzung zur Inanspruchnahme einer Freistellung nach 5.5.3 ADR. Insofern kann eine Ahndung nur nach der StVO erfolgen. Ausrichtungspfeile nach 5.2.1.10 ADR sind nach 5.5.3 ADR nicht erforderlich.

Der letzte Satz, ist doch etwas verwirrend, denn
Im ADR es in Abschnitt 5.5.3 nicht geregelt hat, aber in Absatz 5.2.1.10.1 c) ist es mit dem ADR 2023 geregelt, denn die Buchstaben a) bis d) und bei c) die Worte "verschlossen oder offene" wurden neu aufgenommen.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Newsletter Gefahrgut IHK Ulm [Re: Gerald] #36575 19.03.2024 16:36
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Gerald Online OP
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Hallo,
hier zwei Beträge aus den Newslettern der IHK Ulm vom 10.03.2024.

Berufskraftfahrerqualifikation – Anrechnung der ADR-Gefahrgutfahrerschulung
Insbesondere bei der innerhalb von 5 Jahren vorgeschriebenen 35-stündigen Weiterbildung im Rahmen der Berufskraftfahrerqualifikation wird auch die Auffrischungs-schulung nach ADR, die nach § 4 Absatz 4 Nr. 1 BKrFQV mit 7 Stunden (also in der Regel 1 Ausbildungstag) angerechnet wird, von zahlreichen Kraftfahrern/-innen genutzt.
Aber Achtung!
Bei den zuständigen Kreisverwaltungsbehörden werden die 5 Jahre genau berechnet. Das führt dazu, dass in Einzelfällen die Auffrischungsschulung nach ADR nicht anerkannt wird, weil diese länger als 5 Jahre her ist. Nach ADR ist die Auffrischungsschulung innerhalb des letzten Jahres vor Ablauf der ADR-Schulungsbescheinigung möglich, ohne einen Zeitverlust bei der Geltungsdauer zu erleiden.
Ein Beispiel soll das erläutern:ADR-Schulungsbescheinigung gültig bis 30.09.2019. Auffrischungsschulung inkl. bestandener Prüfung vom 01. – 02.02.2019.
Neue ADR-Schulungsbescheinigung gültig bis 30.09.2024.
Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) gültig bis 31.03.2024, d. h. Weiterbildungstage der 35-stündigen Weiterbildung werden ab 1. April 2019 angerechnet.
Seit dem Abschluss der ADR-Auffrischungsschulung sind allerdings mehr als 5 Jahre vergangen. Daher ist die Anrechnung dieser Maßnahme nach § 4 Absatz 4 BKrFQV nicht zulässig.
Logistikverantwortliche, Fuhrparkleiter und vor allem die betroffenen Fahrzeugführer/-innen sollten dies bei der Terminplanung für die Auffrischungsschulung nach ADR berücksichtigen, um nicht unnötig zusätzliche Ausbildungstage einplanen zu müssen.

Tunnelbeschränkungen nach ADR, wenn bei Mischladungen auch Stoffe mit dem Eintrag „(-)“ geladen sind
Beim Schweizer Gefahrguttag in Luzern wurde auch das Thema der Durchfahrt durch beschränkte Tunnel mit Gefahrgutmischladungen, die auch gefährliche Güter enthalten, bei denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 15 ADR die Angabe „(-)“ eingetragen ist, behandelt. Relevante UN-Nummern dafür sind UN 3077 und UN 3082. Gemäß 3.2.1 ADR bedeutet diese Angabe, dass für diese Stoffe kein Tunnelbeschränkungscode (TBC) zugeordnet wurde.Die Schweiz, bekannt als Vertragspartei, die eher restriktiv auslegt, verfolgt in diesem Fall eine praktikable Lösung. So bleiben bei Mischladungen Stoffe mit der Angabe „(-)“ in Spalte 15 bei der Berechnung, ob die jeweiligen Tunnelbeschränkungen angewendet werden müssen, außen vor. So sehen es die Erläuterungen für die Umsetzung von SDR/ADR vom 8. Oktober 2023 vor. Eine überaus praxisorientierte Lösung, wenn man sich die zahlreichen beschränkten Tunnel in der Schweiz betrachtet.Wir möchten in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass Deutschland und andere ADR-Vertragsstaaten hierbei den restriktiven Ansatz vertreten, wonach auch die Stoffe mit der Angabe „(-)“ bei Mischladungen mitberechnet werden müssen.Das kann man nach 8.6.3 ADR so interpretieren. Aber auch die Schweizer Haltung wäre begründbar, schließlich spricht 8.6.3.2 ADR nur von unterschiedlichen Tunnelbeschränkungscodes. Wenn allerdings kein TBC zugeordnet ist, gibt es für diesen Stoff auch keinen. Damit wäre auch nachvollziehbar, dass dieser Teil der Ladung bei der Berechnung im Sinne von 1.1.3.6.3 ADR, nicht berücksichtigt werden muss und damit auch, ob die Tunnelbeschränkungen überhaupt beachtet werden müssen.Diese unterschiedlichen Auslegungen bedeuten, dass in der Schweiz eine Beförderungseinheit mit 10000 kg UN 3077 in Versandstücken und zusätzlich 10 kg UN 3480 in einer Kiste (Berechnungswert nach 1.1.3.6.3 gesamt 10030 Punkte) durch jeden Tunnel durchfahren darf, während in Deutschland und anderen ADR-Vertragsstaaten dieser Transport durch einen Tunnel der Tunnelkategorie E verboten ist.Besonders abstrus, weil nicht mal an der Zunahme der Punkte erkennbar, wenn die Beförderungseinheit neben den 10000 kg UN 3077 in Versandstücken noch ein Versandstück mit UN 0507 transportiert (Berechnungswert nach 1.1.3.6.3 gesamt 10000 Punkte, da UN 0507 unbegrenzt ist und somit bei der Punkteberechnung nicht berücksichtigt wird). Auch in diesem Fall gibt es ein Durchfahrtsverbot durch Tunnel der Tunnelkategorie E.Anhand der Beispiele erscheint es verständlich, wenn Beförderer diese Vorschrift des ADR als nicht ganz verhältnismäßig ansehen.


Gruss aus Unterfranken

Gerald

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