Unterweisung nach 1.3 ADR / IMDG - Wer darf?
#38068
27.01.2025 11:44
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MariusGefahrTalk
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Hallo liebe Kollegen,
als Gefahrgutbeauftragter bin ich bei der Überarbeitung meiner Schulungs- bzw. Unterweisungsunterlagen stutzig geworden. Gem. 1.3 ADR handelt es sich (so zumindest der deutsche Begriff) um eine Unterweisung, nicht um eine Schulung.
Meine Recherche hat gezeigt, dass eine Unterweisung vornehmlich aus dem Arbeits- und Gesundheitsschutz bekannt ist (siehe §12 ArbSchG sowie §12 BetrSichV) und grundsätzlich in ihrer Durchführung dem Unternehmer obliegt. Daraus resultiert, dass eine durchführende Person im Sinne §106 GewO bzw. §315 BGB über ein Direktions- bzw. Weisungsrecht der unterwiesenen Mitarbeitenden gegenüber verfügen muss.
Nun richten sich das ArbSchG und die BetrSichV vornehmlich an Sicherheits- und Gesundheitsschutz der Mitarbeitenden sowie die Verwendung gewisser Arbeitsmittel und persönlicher Schutzausrüstungen. Daraus lässt sich nicht eindeutig schließen, ob oder das die genannten Paragraphen sich auch auf die unter das Gefahrgutrecht fallenden Tätigkeiten erstrecken und eine Unterweisung nach 1.3.2 ADR denselben rechtlichen Charakter und dieselbe Stellung hat. Leider konnte ich im Rahmen meiner Recherche auch keine Hinweise in der RSEB finden, die mir bei der Interpretation geholfen hätten.
Nun resultieren aus dem oben beschriebenen Umstand für mich die folgenden Fragen:
1. Ist es tatsächlich so gewollt, dass durch die deutsche Übersetzung als „Unterweisung“ eine Analogie zum Arbeitsschutz geschaffen wird? 2. Obliegt sodann eine Unterweisung nach 1.3 ADR in Deutschland denselben Regeln wie bspw. der Pflicht zur jährlichen Durchführung? 3. Wer darf eine Unterweisung nach 1.3 ADR überhaupt durchführen? Denn wenn man dem ArbSchG und der BetrSichV folgt, muss eine Unterweisung von jemandem mit Weisungsrecht (also nicht dem GB) oder zumindest in Beisein einer solchen Person durchgeführt werden. 4. Kann die Weisungsbefugnis bzw. die Befugnis zur Durchführung einer Unterweisung nach 1.3 ADR im Sinne des §9 (2) Ziff. 2 OWiG auch auf bspw. einen Gefahrgutbeauftragten oder qualifizierten Experten übertragen werden? 5. Wird eine solche Unterweisung von einem externen Dienstleister durchgeführt, muss sie dann Analog zum Arbeitsschutz als solche durch den Arbeitgeber beauftragt werden?
Liebe Grüße, Marius
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Re: Unterweisung nach 1.3 ADR / IMDG - Wer darf?
[Re: MariusGefahrTalk]
#38069
27.01.2025 12:02
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M.A.T.
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Hallo, Ihre Fragestellungen sind mir in der Praxis bisher so nie vorgekommen und ich vermute daher, daß sie eher theoretischer Natur sind. Daß ein interner Gb oder ein Externer die Unterweisung durchführen kann ist m.W. noch nie ernsthaft infrage gestellt worden. Soweit keine Vorgaben durch ADR etc. einschränken gilt in D, daß alles erlaubt ist. Ob die erwähnte Analogie gewollt ist oder nicht müßte - falls überhaupt - aus den diversen amtlichen Begründungen zu den ADR-Änderungen, der GGVSEB und der GbV zu entnehmen sein. Ist ein ziemliches Stück Arbeit, denke ich, und würde für die Praxis keinen Unterschied machen. Wichtig ist doch, daß die Unterwiesenen das, was sie machen sollen (Aufgaben), auch vorschriftsgemäß machen können. Die Wiederholung regelt sich m.E. klar aus zB ADR 1.3.2.4: wenn sich die aufgabenspezifischen Vorschriften ändern, muß (spätestens) neu unterwiesen werden. Die Frage des Weisungsrechts habe ich in diesem Zusammenhang noch nie gehört; halte sie auch nicht für relevant. Schon deswegen, weil weder ein Externer noch ein interner Gb Weisungsrecht haben muß, sondern nur für die Fachinformation resp. in Stabsfunktion tätig wird. Was natürlich nicht heißt, daß nicht ein Vorgesetzter mit Weisungsrecht auch unterweisen kann, so er die Fachkunde besitzt. Die Relevanz für die Unterweisung - Vermittlung von Fachinformationen - sehe ich auch nicht. Sollte in der Unterweisung eine "Anweisung" für die Arbeitsabläufe (nicht nur eine Empfehlung) gemacht werden sollen so wäre dafür m.E. die Zustimmung und vorherige Abstimmung mit der Firmenleitung vonnöten. Zu 4. wüßte ich nicht, was dem entgegenstünde - es ist seit Jahrzehnten Praxis, daß ein Externer/Interner diese Aufgabe wahrnimmt, und dazu von der entsprechend befugten Stelle im Unternehmen beauftragt wird. Logischerweise muß eine externe Leistung von der Firma eingekauft werden. Hoffe das hilft. Bin sicher, daß sehr bald noch Kollegen hier mehr sagen können. Gruß M.A.T.
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Re: Unterweisung nach 1.3 ADR / IMDG - Wer darf?
[Re: M.A.T.]
#38071
27.01.2025 12:17
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MariusGefahrTalk
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Hi M.A.T,
natürlich ist die Betrachtung im ersten Anlauf akademischer Natur. Allerdings ist auch ganz klar, dass es rein aus dem Wortlaut der Vorschriften keine Aufgabe der/des GB ist, zu Schulen bzw. zu Unterweisen. Natürlich wird die Unterweisung nach 1.3 häufig von den Gefahrgutbeauftragten aufgrund des Experten-Status durchgeführt, allerdings geht es mir auch darum zu verstehen, wie die rechtliche Lage bei sowas ist. Inwieweit haftet ein GB für die Unterweisung, darf er überhaupt Weisen etc.
Für mich hängt davon gerade als interrner GB auch bis zu einem gewissen Grad der Aufbau der Unterlagen ab. Wie tief muss ich bspw. rein gehen oder was muss ggf. von den Vorgesetzten mit Weisungsbefugnis bspw. im Rahmen der jährlichen Unterweisung der Betriebsanweisungen geleistet werden? Oder darf/soll/muss der GB im Rahmen der 1.3 Unterweisung auch die Betriebsanweisungen berücksichtigen und in seine Unterweisung einbinden?
Liebe Grüße, Marius
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Re: Unterweisung nach 1.3 ADR / IMDG - Wer darf?
[Re: MariusGefahrTalk]
#38073
27.01.2025 12:28
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M.A.T.
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Hallo, daß der Gb nicht primär zu unterweisen hat aber es kann ist wohl h.M. in Übereinstimmung mit der GbV, da stimme ich Ihnen natürlich zu. Die Tiefe der Inhalte ist für mich direkt und ausschließlich von den Aufgaben der MA abhängig. Das ist der Filter. Was der MA nicht entscheiden darf muß er vielleicht kennen, aber nicht beherrschen. Es sollte aber - meine Meinung - genug Wissen vorhanden sein um Widersprüche zu erkennen und ggf. bei dem Verantwortlichen für den Widerspruch nachzuhaken. Vier Augen >> zwei Augen.
Wenn Betriebsanweisungen mit GG-Inhalten betroffen sind müssen die, denke ich, natürlich berücksichtigt werden. Sollten dabei Widersprüche zu beispielsweise Vorschrifteninhalten auftauchen sollte das Thema mit den Verantwortlichen vor der Unterweisung sein. Andernfalls bringt man nur Unsicherheit in die Abläufe und Köpfe. Ohnehin ist es gute Praxis, die Unterweisung vorab mit den Verantwortlichen in der Firma abzustimmen, sowohl logistisch als auch inhaltlich. Gruß und viel Erfolg M.A.T.
Zuletzt bearbeitet von M.A.T.; 27.01.2025 13:24.
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Re: Unterweisung nach 1.3 ADR / IMDG - Wer darf?
[Re: MariusGefahrTalk]
#38075
27.01.2025 13:13
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Gerald
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Hallo Marius, Gem. 1.3 ADR handelt es sich (so zumindest der deutsche Begriff) um eine Unterweisung, nicht um eine Schulung. Der Begriff "Unterweisung" steht so im ADR, und das nicht nur bei Kapitel 1.3, sondern auch in - Unterabschnitt 1.1.3.6.2, Teil 8 mit Ausnahme von Abschnitt 8.2.3, - Abschnitt 1.3.1, hier gibt es unter Bemerkung noch drei Hinweise, - Abschnitt 3.4.1 a) Teil 1 des Kapitel ….. 1.3, ……, - Unterabschnitt 3.5.1.1 a) der Vorschriften für die Unterweisung des Kapitels 1.3;“, - Unterabschnitt 5.5.2.2 „Die mit der Handhabung von begasten Güterbeförderungseinheiten befassten Personen müssen entsprechend ihrer Pflichten unterwiesen sein.“ und - Absatz 5.5.3.2.4 "Personen, die mit der Handhabung oder Beförderung von Fahrzeugen und Containern, mit denen Trockeneis (UN 1845) befördert wird oder die zu Kühl- oder Konditionierungszwecken verwendete Stoffe enthalten, betraut sind, müssen entsprechend ihren Pflichten unterwiesen sein.“. Der Inhalt und der Zeitansatz kommt natürlich entweder auf die Vorgaben der Quelle bzw. was soll die entsprechende Person machen, ist also im Allgemeinen immer praxisbezogen. Und, wenn ich Unterweisungen gemacht habe, dann bin ich ersteinmal durch die Firma, meistens in Bekleidung einer verantwortlichen Person, habe teilweise Fotos gemacht, welche ich dann in der Unterweisung genutzt habe bzw. bei Verstößen habe ich das gleich vor Ort beim Durchgang besprochen. Den Rest hat M.A.T. schon geschrieben, da möchte ich mich nicht wiederholen.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: Unterweisung nach 1.3 ADR / IMDG - Wer darf?
[Re: Gerald]
#38076
27.01.2025 14:50
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Claudi
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Folgende Überlegungen und meine Sichtweise:
In der französischen Version heißt es "Formation" und "Les personnes employées ... doivent être formées...", Verb "former" - schulen, bilden, ausbilden, anlernen. Das weisendere "unterweisen" würde "instruire" heißen.
Funfact: in 1.8.3.3 ADR steht plötzlich Schulung statt Unterweisung bzgl. der Verfahren, die der GB prüft. In der französischen Version steht wieder "formation"
Spricht für mich für einen lockeren Umgang mit Begriffen bei der Übersetzung statt einer Absicht. Und als Bezug zum Arbeitsschutz recht es nicht, nur einen Begriff zu verwenden.
Ich weiß, dass gefühlt alle 10 Jahre diese Frage mal aufkommt "Ist das eine Schulung, ist das eine Unterweisung?", aber außer einer akademischen Diskussion hat das noch nie irgendwelche Folgen gehabt.
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Re: Unterweisung nach 1.3 ADR / IMDG - Wer darf?
[Re: Claudi]
#38078
27.01.2025 15:03
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MariusGefahrTalk
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Wahrscheinlich kommt die Diskussion immer dann hoch, wenn mal wieder neue Kollegen in den Job kommen und ggf. auch Arbeitsschutz-Bezug haben.  Hat sich mal jemand die Mühe gemacht, dass an eine amtliche Stelle zu richten? Denn man könnte ja sonst ggf. auch die Übersetzung in 1.3 u. a. Stellen anpassen, da es im englischen auch überall Training (also Schulung) heißt. Hat man überhaupt Interesse daran? Also gab es auch noch nie Konsequenzen, die jemandem entstanden sind, weil er "Unterwiesen" hat, ohne Weisungsbefugnis?
Liebe Grüße, Marius
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Re: Unterweisung nach 1.3 ADR / IMDG - Wer darf?
[Re: MariusGefahrTalk]
#38079
27.01.2025 15:24
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M.A.T.
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Hallo nochmal, .. Hat sich mal jemand die Mühe gemacht, dass an eine amtliche Stelle zu richten? Denn man könnte ja sonst ggf. auch die Übersetzung in 1.3 u. a. Stellen anpassen, da es im englischen auch überall Training (also Schulung) heißt.
Hat man überhaupt Interesse daran?
Also gab es auch noch nie Konsequenzen, die jemandem entstanden sind, weil er "Unterwiesen" hat, ohne Weisungsbefugnis?
Dazu erlaub ich mir diese vorsichtigen Anmerkungen. In Bayern sind meine Erfahrungen mit der entscheidenden Stelle hochgradig positiv, auf einem Niveau mit HH und RP. Auf Artikel zur Divergenz der Übersetzungen im Deutschen habe ich keine amtlichen Reaktionen gesehen. Von solchen Konsequenzen - und auch der "Problem"stellung - habe ich seit 1989 nie gehört. Wie schon geschrieben: die Praxis regiert hier. Frohes Schaffen M.A.T.
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Re: Unterweisung nach 1.3 ADR / IMDG - Wer darf?
[Re: MariusGefahrTalk]
#38080
27.01.2025 15:27
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Claudi
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Also gab es auch noch nie Konsequenzen, die jemandem entstanden sind, weil er "Unterwiesen" hat, ohne Weisungsbefugnis? Auf meinen (ich hab ja ne Externe) Teilnahme-Listen und Bescheinigungen steht nur Schulung. Das hat aber noch nie jemand nicht akzeptiert als Nachweis (Behörden und QM/ Zertifizierer waren damit immer einverstanden). Ich muss höchstens mal (aber auch extrem selten) ggü. Behörden klarstellen, dass es völlig ok ist, wenn ich als GB nicht selbst schule. Man wollte das mal nicht akzeptieren, dass Bereichsleiter ihre Leute geschult haben und meinte, das müsse der GB machen.
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Re: Unterweisung nach 1.3 ADR / IMDG - Wer darf?
[Re: MariusGefahrTalk]
#38081
27.01.2025 15:36
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Gerald
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Hallo Marius, Hat sich mal jemand die Mühe gemacht, dass an eine amtliche Stelle zu richten? Du kannst es ja mal versuchen, aber aus Erfahrung sage ich Dir, da läufst Du gegen eine Wand. Da gibt es noch ganz ander Probleme im ADR, die gelösst werden müssten, damit es für den Anwender leichter wird. Hier mal ein Beispiele. 1) schriftliche Weisung nach ADR:Die neuen schriftlichen Weisungen wurden mit dem ADR 2009 eingeführt, aber leider gab es schon im ADR 2011 die ersten Änderungen, welche durch die Änderung der Überschrift „Schriftliche Weisungen gemäß ADR“ zu erkennen waren. Die Änderung mit dem ADR 2015 bzw. ADR 2017 sind zwar umgesetzt wurden, aber leider für den, welcher nicht immer mit dem ADR zu tun hat, schwer zu erkennen. Die Ändräge an die zuständigen Behörde wurden abgeschmettert. Mit dem Dokument ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2023/5 Angabe des Jahres auf den schriftlichen Weisungen vom 21. November 2022 Stand in Ziffer 7: „Der Unterabschnitt 5.4.3.4 RID/ADR/ADN erhält folgenden Wortlaut (neuer Text ist unterstrichen dargestellt): "5.4.3.4 Die schriftlichen Weisungen (RID:) sollten / (ADR:) müssen hinsichtlich ihres Inhalts dem folgenden vierseitigen Muster entsprechen. Auf jeder Seite der schriftlichen Weisungen darf das entsprechende Jahr der Veröffentlichung angegeben werden."Leider wurde der Antrag währende der Tagung vom 20. bis 24. März 2023 in Bern abgelehnt. Es gibt zwar einen neuen Antrag, welcher vielleicht mit dem abgelehnten Antrag vielleicht angenommen wird, aber dafür müsste die zuständige Behörde das beantragen. Ich habe zwar einen Vorschlag gemacht, nur leider noch keine Rückantwort von der zuständigen Behörde erhalten. Und noch ein Beispiele. 1) Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.5:Bei dem Vorfall in einem Tanklager in BERLIN, steht unter Warum, wie es zu den Unfall kommen konnte. Leider wurde mein Antrag an die zuständige Behörde im Bezug der Änderung im Unterabschnitt 9.1.3.4 Gültigkeitszeitraum die Lösung für Deutschland gemäß RSEB Anlage 16 Ziffer 13 in das ADR zu übernehmen. Die Unterstützung von der WP.15 war nicht besonders und einige Delegationen sind der Meinung, dass die bisherigen Informationen ausreichend sin und dass die vorgeschlagene Änderung zu einer komplizierteren Verfahrensweise führen würde. Klar es müssen jetzt zwei Dokumente bei Fahrzeugen, welche nich der RSEB unterliegen geprüft werden, einmal die Tanktafel und zweitens die Zulassungsbescheinigung!!! Es könnte ja einfacher sein, aber warum???
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: Unterweisung nach 1.3 ADR / IMDG - Wer darf?
[Re: Gerald]
#38082
27.01.2025 16:07
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MariusGefahrTalk
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Wenn ich also alle Punkte einmal zusammenfasse:
- Unterweisung im Sinne des ADR ist nicht mit der Unterweisung gem. ArbSchG und BetrSichV gleichzusetzen - entsprechend entfallen nicht dieselben Restriktionen und Anforderungen (bspw. Weisungsbefugnis, jährliche Wiederholung etc.) auf diese Unterweisung - im ADR ist auch nichts entsprechendes geregelt (abgesehen von dem Hinweis auf "alle zwei Jahre bei Vorschriftenwechsel), obliegt also bis zu einem Gewissen gerade dem Unternehmer - ein Entsprechender Kommentar oder ähnliches Seitens der zuständigen Behörde liegt nicht vor - Eine dementsprechende Einlassung bei der Behörde wurde bisher nicht gemacht, da auch die Praxis zeigt, dass das derzeitige Doing in der Praxis auch seitens der Überwachungsorgane akzeptiert wird
Danke für die Diskussion und Erläuterungen bisher!
Liebe Grüße, Marius
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Re: Unterweisung nach 1.3 ADR / IMDG - Wer darf?
[Re: MariusGefahrTalk]
#38083
27.01.2025 16:19
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M.A.T.
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Hallo nochmal ... - im ADR ist auch nichts entsprechendes geregelt (abgesehen von dem Hinweis auf "alle zwei Jahre bei Vorschriftenwechsel), obliegt also bis zu einem Gewissen gerade dem Unternehmer So pauschal kann man das nicht sagen. Biannual betrifft nur was in ADR etc regelmäßig passiert. Es gibt zwischendurch immer mal kleine Korrekturen, die möglicherweise den jeweiligen Ablauf betreffen und dann vermittelt werden müssen. Außerdem können die "Rand"vorschriften soweit relevant (besonders bei Kl.1 und 7) sich ändern[u][/u] und sollten dann aus meiner Sicht auch vermittelt werden. Dasselbe gilt für die nationalen Verordnungen. Maßgeblich ist immer der tatsächliche Tätigkeitsumfang der zu Unterweisenden, der sich ja im Laufe der Zeit unabhängig von den Vorschriften ändern kann. Dazu kommt was in den den periodischen Begehungen (bitte selbst dazu im Forum recherchieren, dazu gab es mehrere Fäden) aufkommt und dann eine Nachunterweisung notwendig macht. Typisches Beispiel: Umklassifizierung eines Produktes hat andere Bezettelung zur Folge. Dann müssen der MA der verpackt und der welcher klassifiziert darin unterwiesen werden, wie der Informationsfluß sichergestellt wird und wer was zu tun hat "Obliegt dem Unternehmer" stimmt zwar prinzipiell, aber soweit seine entsprechenden Pflichten an interne/externe Gb oder Fachleute delegiert wurden sind diese in der Pflicht, hier ein Auge drauf zu haben. Noch etwas Anekdotisches aus der Praxis: behördliche Überwachung zum Arbeitsschutz und beim Gefahrguttransport (vor allem Straße) haben in Intensität, Zielorientierung und Sanktionsprodukt aus meiner Erfahrung sehr wenig Übereinstimmung. Gruß M.A.T.
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Re: Unterweisung nach 1.3 ADR / IMDG - Wer darf?
[Re: M.A.T.]
#38084
27.01.2025 17:08
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Claudi
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"Obliegt dem Unternehmer" stimmt zwar prinzipiell, aber soweit seine entsprechenden Pflichten an interne/externe Gb oder Fachleute delegiert wurden sind diese in der Pflicht, hier ein Auge drauf zu haben. Pflichten an einen GB delegieren: nein. An die Person, sofern dem Unternehmer unterstellt, zusätzlich zum Amt des GB ja. An Externe: nein, das dürfte nicht gehen. Obliegt im ersten Schritt dem Unternehmer bzw. im zweiten Schritt, wenn vorhanden, den verantwortlichen/ beauftragten Personen im Unternehmen. Auch wenn der Unternehmer die Pflicht überträgt, bleibt eine Kontrollpflicht bei ihm, dass die verantwortlichen Personen auch ihren Pflichten nachkommen. Die "alle zwei Jahre" stehen nirgendwo, ist aber eine mögliche Orientierung und dieses Intervall wird in der Praxis auch bei Kontrollen akzeptiert, häufiger natürlich auch. Ich sage bei Schulungen immer: bis 2 Jahre kein Problem, bei größeren Intervallen muss man das begründen können. Wenn sich de facto nichts ändert, die Leute erfahren sind, die Prozesse sehr überschaubar und ggf. sogar vorgefertigt/ automatisiert - kann man auch größere Intervalle begründen. Wie bei einer GBU, wo man Prüffristen festlegt: es gibt so übliche, früher mal festgelegte Fristen (UVV). Mehr geht natürlich auch immer. Wenn ich seltener zu prüfen gedenke: kann ich machen, muss es eben in der GBU begründen.
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Re: Unterweisung nach 1.3 ADR / IMDG - Wer darf?
[Re: Claudi]
#38944
16.05.2025 16:47
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ARK
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Hallo zusammen,
in 1.3.2.4 steht doch eindeutig, dass "die Unterweisung in regelmäßigen Abständen durch Auffrischungskurse zu ergänzen ist, um Änderungen in den Vorschriften Rechnung zu tragen".
Da sich das ADR alle zwei Jahre ändert, interpretiere ich das so, dass die Unterweisung nach Kapitel 1.3 mindestens alle 2 Jahre aufzufrischen ist.
Trennung
Ich habe mich durch diesen Thread aber deshalb durchgelesen, weil ich eine andere Fragestellung habe:
Sowohl nach 1.8.3.2 ADR als auch nach § 2, Abs. 1 Nr. 5+6 GbV benötigen Unternehmen, die ausschließlich Transporte nach 1.1.3.6 oder 3.4 + 3.5 ADR durchführen, KEINEN Gefahrgutbeauftragten. In allen drei Bereichen ist 1.3 ADR aber gültig, so dass die Unterweisung der Beteiligten erfolgen muss.
Die Frage, über die ich stolpere, ist wer denn diese Unterweisung vornehmen soll, wenn es keinen Gefahrgutbeauftragten gibt. Wie wird sichergestellt, dass die unterweisende Person überhaupt die Sachkenntnis hat, diese Unterweisung durchzuführen?
Vielleicht könnt Ihr mich hier erleuchten?
Zuletzt bearbeitet von ARK; 16.05.2025 16:51.
Mit freundlichen Grüßen ARK
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Re: Unterweisung nach 1.3 ADR / IMDG - Wer darf?
[Re: ARK]
#38946
16.05.2025 19:09
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Gerald
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Hallo ARK, Die Frage, über die ich stolpere, ist wer denn diese Unterweisung vornehmen soll, wenn es keinen Gefahrgutbeauftragten gibt. Wo steht denn geschrieben, das die Unterweisung durch den Gefahrgutbeauftragten gemacht werden muss??? Zwischen dem Kapitel 1.3 und Kapitel 1.4 gibt es einen Zusammenhang, und auch der Abschnitt 8.2.3 würde im Bezug der Unterweisund greifen. Und der die Unterweisung durchführt, sollte sich schon mit dem ADR auskennen, sonst wäre er schlecht in der Lage, die Unterweisung durchzuführen! Mit der Änderung der GbV hat der Gefahrgutbeauftragte gemäß §8 (1) "...die Aufgaben nach Unterabschnitt 1.8.3.3 ADR wahrzunehmen.." und im ADR Unterabschnitt 1.8.3.3. zweiter Absatz: "Darüber hinaus umfassen die Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten insbesondere die Überprüfung des nachstehenden Vorgehens bzw. der nachstehenden Verfahren hinsichtlich der betroffenen Tätigkeiten:" vierte Stichaufzählung: "ausreichende Schulung der betreffenden Arbeitnehmer des Unternehmens, einschließlich zu Änderungen der Vorschriften, und Vermerk über diese Schulung in der Personalakte"Er muss also die "ausreichende Schulung" nur überprüfen, gut er kann Sie auch selbst machen, aber dass steht in keinen der gefahrgutrechtlichen Vorschriften!
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: Unterweisung nach 1.3 ADR / IMDG - Wer darf?
[Re: Gerald]
#38947
16.05.2025 19:28
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ARK
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Hallo Gerald,
nirgends. Genau das ist für mich aber widersinnig. Es stellt sich doch die Frage, welche Person die Fachkenntnis hat, um das Personal in Sachen Anwendung des ADR nach Kapitel 1.3 zu schulen, wenn der Betrieb nur mit Mindermengen, LQ und EQ umgeht und deshalb keinen Gb braucht. Woher WEISS der Betrieb denn überhaupt, dass er eine Schulungspflicht nach Kap. 1.3 zu erfüllen hat, wenn er von ADR soviel Ahnung hat, wie eine Kuh vom fliegen?
Ein Beispiel aus der Praxis: Alljährlich haben wir es zu Neujahr mit "übrig gebliebenem Feuerwerk" zu tun. Da das meiste davon als 1.4 S im Rahmen der 1.1.3.6 befördert werden kann, brauchen die "Märkte" keinen Gefahrgutbeauftragten. Schulung der Mitarbeiter fällt mangels Sachkenntnis aus. In der Folge werden lose Verkaufsverpackungen mit Feuerwerk in offenen Bananenkisten verschickt. Da es sich meist um Abholaufträge der Hersteller handelt, gibt man auch keine Beförderungspapiere mit; geschweige denn das man die dafür vorgesehenen Retourenscheine korrekt ausfüllt.
(Ja sicher schulen wir unsere Fahrer, sowas dann gar nicht erst mitzunehmen. Zusätzlicher Aufwand/Kosten entsteht trotzdem. Und wenn es blöd läuft, hast Du den Dreck trotzdem auf der Halle. Aber darum geht's nicht)
Mit freundlichen Grüßen ARK
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Re: Unterweisung nach 1.3 ADR / IMDG - Wer darf?
[Re: ARK]
#38948
16.05.2025 19:46
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Gerald
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Hallo AKB, Es stellt sich doch die Frage, welche Person die Fachkenntnis hat, um das Personal in Sachen Anwendung des ADR nach Kapitel 1.3 zu schulen, wenn der Betrieb nur mit Mindermengen, LQ und EQ umgeht und deshalb keinen Gb braucht. Die Unterweisung ist doch nicht an den Gb gebunden. Und Sie mal im Absatz 1.1.3.6.2 nach, da steht bei der sechsten Strichaufzählung an dritter Stelle "Abschnitt 8.2.3 (Unterweisung)" und im Kapitel 3.2 bei UN 0333 bis UN 0337 steht in Spalte 7a bzw. 7B "0" bzw. "E0" und damit ist eine Beförderung nach LQ bzw. EQ nicht zugelassen. Und Verantwortlich für die Unterweisung ist der Chef!! In der Folge werden lose Verkaufsverpackungen mit Feuerwerk in offenen Bananenkisten verschickt. Und wenn Ihr die Fahrer unterweist, dann solten sie wissen, dass sowas nicht geht, und die "Bananenkisten" dann stehen lassen, denn wenn es zu einen Zwischfall bzw, zu einer Kontrolle kommt, dann greift die GGVSEB mit den entsprechenden Paragrafen, und das kann für die einzelnen verantwortlichen Personen teuer werden.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: Unterweisung nach 1.3 ADR / IMDG - Wer darf?
[Re: Gerald]
#38950
16.05.2025 20:55
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Hallo, ARK Die Unterweisungspflicht ist an den Unternehmer gekoppelt und hat erstmal nichts damit zu tun, ob es einen Gb gibt. Wie er das umsetzt oder umsetzen läßt muß er verantworten. Wenn er selbst nicht sachkundig ist muß er die Kompetenz einkaufen, bei TÜV, DEKRA, unabhängigen externen Gb oder auch BGen. Ansonsten wie Gerald es schreibt.Es ist nun mal Pflicht der Geschäftsführung, sich darum zu kümmern, welche Rechtsvorschriften einzuhalten sind, egal ob es sich um Steuer, Gefahrgut oder Arbeitsschutz handelt. Gruß M.A.T.
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Re: Unterweisung nach 1.3 ADR / IMDG - Wer darf?
[Re: M.A.T.]
#38955
19.05.2025 07:50
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Claudi
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Zu den 2 Jahren hab ich ja weiter oben schon was geschrieben.
Klar ändern sich die Vorschriften alle 2 Jahre, aber nicht jeder Betrieb ist von Änderungen betroffen. Wenn sich für einen Betrieb nix ändern, kann es vertretbar sein, dass man nicht alle 2 Jahre schult. Man muss sich im zweifel rechtfertigen können.
Und wie M.A.T. sagt: der Unternehmer hat Pflichten. Der muss ja auch erstmal herausfinden, ob er nen GB braucht. So ist das als Unternehmer: man muss vieles wissen und einhalten. Woher man diese Infos bekommt? Da muss er sich kümmern oder beraten lassen, nachlesen etc. Das gilt auch für Dinge aus dem GG-Recht, die keinen GB erfordern. Beispiel Lufttransport: braucht keinen GB, aber das Unternehmen muss trotzdem Leute ausbilden lassen etc. - Wissen muss das das Unternehmen "von alleine".
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Re: Unterweisung nach 1.3 ADR / IMDG - Wer darf?
[Re: Gerald]
#38961
19.05.2025 13:15
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ARK
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Hallo Gerald, Die Unterweisung ist doch nicht an den Gb gebunden. Und Sie mal im Absatz 1.1.3.6.2 nach, da steht bei der sechsten Strichaufzählung an dritter Stelle "Abschnitt 8.2.3 (Unterweisung)" und im Kapitel 3.2 bei UN 0333 bis UN 0337 steht in Spalte 7a bzw. 7B "0" bzw. "E0" und damit ist eine Beförderung nach LQ bzw. EQ nicht zugelassen. Abschnitt 8.2.3 bezieht sich auf kennzeichnungspflichtige Transporte. Ich spreche ausschließlich vom Transport begrenzter Mengen Feuerwerk 1.4S nach 1.1.3.6, Tabelle, Beförderungskategorie 4. mfg Andy
Mit freundlichen Grüßen ARK
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Re: Unterweisung nach 1.3 ADR / IMDG - Wer darf?
[Re: Claudi]
#38962
19.05.2025 13:23
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ARK
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Hallo Claudi, hallo M.A.T.,
das Argument, die Schulung nicht alle zwei Jahre durchführen zu müssen, wenn sich für den Betrieb nichts ändert, hat was für sich. Muss man halt prüfen.
Auch das die Verantwortung letztlich - wie bei so vielem - beim Unternehmer liegt, trifft sicherlich zu. Mir war es nur unlogisch, dass das ADR so viele spezifische Vorschriften macht - aber dann keinen Verantwortlichen und keine Voraussetzungen für die Unterweisung nach Kapitel 1.3 bestimmt - und ich wollte deshalb Eure Meinung dazu hören.
Glaube ich muss mich an den Gedanken gewöhnen. Das ADR ist nicht logisch. Es ist eine Vorschrift.
Danke für Eure Beiträge.
mfg Andy
Mit freundlichen Grüßen ARK
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Re: Unterweisung nach 1.3 ADR / IMDG - Wer darf?
[Re: ARK]
#38963
19.05.2025 13:27
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Gerald
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Hallo ARK, Abschnitt 8.2.3 bezieht sich auf kennzeichnungspflichtige Transporte. Das währe mir Neu oder ich muss da wohl was überlesen haben!  Denn da steht: "Unterweisung aller an der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße beteiligten Personen mit Ausnahme der Fahrzeugführer, die im Besitz einer Bescheinigung gemäß Abschnitt 8.2.1 sind"Dieser Abschnitt stellt eine Verbindung zu dem Unterabschnitt 1.1.3.6 bzw. Kapitel 1.3 her, steht im Text des Abschnitts und in Absatz 1.1.3.6.2 bzw. im Abschnitt 3.4.1 a)!!!
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: Unterweisung nach 1.3 ADR / IMDG - Wer darf?
[Re: ARK]
#38964
19.05.2025 13:31
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Claudi
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Ich denke, dass das mit den konkreten Verantwortlichkeiten absichtlich vage gelassen wurde, weil sowas national geregelt sein muss bzw. zu nationalen Vorschriften passen muss. In D ergibt sich das aus dem OWiG bzw. StGB bzw. wird die Unterweisungspflicht in der GGVSEB konkretisiert. In anderen Ländern werden Unternehmerpflichten oder Arbeitgeberpflichten oder konkrete Ausgestaltungen des ADR auch national geregelt sein.
Dadurch, dass das ADR in manchen Belangen relativ vage bleibt, gibt es keine Konflikte mit nationalem Recht bzw. kann es im nationalen Recht passend gemacht werden. Wir müssen ja bedenken: das ADR muss in 54 nationale Rechte reinpassen.
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Re: Unterweisung nach 1.3 ADR / IMDG - Wer darf?
[Re: Gerald]
#38965
19.05.2025 13:34
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Claudi
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Hallo ARK, Abschnitt 8.2.3 bezieht sich auf kennzeichnungspflichtige Transporte. Das währe mir Neu oder ich muss da wohl was überlesen haben!  Denn da steht: "Unterweisung aller an der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße beteiligten Personen mit Ausnahme der Fahrzeugführer, die im Besitz einer Bescheinigung gemäß Abschnitt 8.2.1 sind"Dieser Abschnitt stellt eine Verbindung zu dem Unterabschnitt 1.1.3.6 bzw. Kapitel 1.3 her, steht im Text des Abschnitts und in Absatz 1.1.3.6.2 bzw. im Abschnitt 3.4.1 a)!!! Genau das. 8.2.1 + 8.2.2 für den ADR-Schein (nötig bei Kennzeichnungspflicht), 8.2.3 für alle anderen. Eigentlich ist 8.2.3 doppelt gemoppelt mit 1.3 oder?
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Re: Unterweisung nach 1.3 ADR / IMDG - Wer darf?
[Re: ARK]
#38968
19.05.2025 15:06
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M.A.T.
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Hallo, die Unterweisungspflicht - die im Übrigen national durch die Umsetzungsvorschriften an den Verantwortlichen hängt - gilt für alle Mitarbeiter außer für geschulte Fahrer. Die 1-22 der RSEB ist dazu auch interessant. Gruß M.A.T.
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Re: Unterweisung nach 1.3 ADR / IMDG - Wer darf?
[Re: Claudi]
#38969
19.05.2025 15:07
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...
Dadurch, dass das ADR in manchen Belangen relativ vage bleibt, gibt es keine Konflikte mit nationalem Recht bzw. kann es im nationalen Recht passend gemacht werden. Wir müssen ja bedenken: das ADR muss in 54 nationale Rechte reinpassen.
Eben. Beim IMDG-Code ist das sogar explizit (1.1.1.4) ausgeführt. M.A.T.
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Re: Unterweisung nach 1.3 ADR / IMDG - Wer darf?
[Re: ARK]
#38971
19.05.2025 16:04
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M.A.T.
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... Glaube ich muss mich an den Gedanken gewöhnen. Das ADR ist nicht logisch. Es ist eine Vorschrift. ...
Hallo, ARK, dazu fällt mir die Bw-Erklärung zu Fragen in der Grundi ein: "Isso". Vor vielen Jahren hat einer der ersten Preisträger des Dt. Gefahrgut-Preises (Peter Jani, wenn ich mich nicht irre) mal sinngemäß gesagt, daß man die GG-Vorschriften nicht verstehen sondern nur glauben kann. In diesem Sinne M.A.T.
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Re: Unterweisung nach 1.3 ADR / IMDG - Wer darf?
[Re: Claudi]
#38987
22.05.2025 09:19
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Bergmannsheil
Urgestein
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Guten Morgen, ... Und wie M.A.T. sagt: der Unternehmer hat Pflichten. Der muss ja auch erstmal herausfinden, ob er nen GB braucht. So ist das als Unternehmer: man muss vieles wissen und einhalten. .... Diese Einstellung findet man häufig in der Praxis: Man glaubt, belegen zu müssen, ob man einen GB braucht. [Anmerkung: Ich glaube nicht, dass Claudi das auch glaubt, sondern das hier nur verkürzt so darstellt.] Es ist aber (wie häufig im Gefahrgutrecht (z.B. Klasse 6.2) so, dass erst mal alles gilt und dann kommen die Befreiungen. So auch in § 1 Abs. 1 GbV: Die nachfolgenden Vorschriften gelten für jedes Unternehmen, dessen Tätigkeit die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, auf der Schiene, auf schiffbaren Binnengewässern und mit Seeschiffen umfasst.Dann: § 3 Abs. 1 GbV: Sobald ein Unternehmen an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist und ihm Pflichten als Beteiligter in der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt oder in der Gefahrgutverordnung See zugewiesen sind, muss es mindestens einen Sicherheitsberater für die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeauftragter) schriftlich bestellen. Erst dann (in der logischen Reihenfolge) kommen in " 2 GbV die Befreiungs möglichkeiten.Ich brauche also immer einen GB, falls ich mich nicht von der Pflicht befreien will.
Auch ein Traumjob berechtigt nicht zum Schlaf während der Arbeitszeit.
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Re: Unterweisung nach 1.3 ADR / IMDG - Wer darf?
[Re: Bergmannsheil]
#38988
22.05.2025 09:42
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Claudi
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Danke für die Klarstellung. Natürlich: erstmal braucht jeder einen GB, wenn er an der GG-Beförderung beteiligt ist und kann sich ggf. freistellen.
Es fängt ja noch viel früher an: der Unternehmer muss auch erstmal rausfinden, dass er überhaupt an der GG-Beförderung beteiligt ist. Ich bin mir sicher, dass das nicht allen Unternehmen bekannt/ bewusst ist.
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