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E-Scooter Anbieter und ADR #38386 25.02.2025 16:44
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paul Offline OP
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Hallo Zusammen,

eine Frage in die Runde.

Inwieweit müssen E Scooter Anbieter bzw. auch deren Auftragsnehmer insbesondere im Rahmen des Austausches der Batterien und der damit verbundenen Transportvorgänge die Regeln des ADR , z.B 1.3ADR oder auch Dokumente und Kennzeichnung, beachten.
Greifen hier auch Erleichterungen?

Wie ist hierzu die Meinung der Gefahrgut Gemeinde?

Grüße
Paul

Re: E-Scooter Anbieter und ADR [Re: paul] #38387 25.02.2025 16:51
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M.A.T. Offline
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Hallo,
ohne genaue Kenntnis der Beziehungen kann man wohl nur allgemein sagen: das dürfte, neben den Verantwortlichkeiten aus der GGVSEB, von den vertraglichen Abmachungen zwischen den Händlern, evtl. Großhändlern und den Herstellern abhängen. Ohne solche greift was für Absender, AdA, Beförderer etc. vorgegeben ist.
VIelleicht können Sie genauer sagen, welche der Rollen von Ihrer Frage betroffen sind.
Allfällige Erleichterungen sind nur aus den SV (zB 666) oder ggf. 1000 Punkte möglich.
Die Unterweisungspflichten sehe ich für alle Beteiligten und wäre bei Liba generell sehr vorsichtig beim Ausschöpfen von Erleichterungen. Besonders in der Retourenlogistik.
Dazu hatten wir hier im Forum schon mehrere Fäden, mit Stichwort "e-scooter" findet sich einiges.
Gruß
M.A.T.

Re: E-Scooter Anbieter und ADR [Re: M.A.T.] #38388 25.02.2025 17:01
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paul Offline OP
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Hallo,
da habe ich mich wohl nicht ganz klar ausgedrückt.

Also es geht um das einsammeln der „leeren“ Akkus zum aufladen, bzw auch von vollen Akkus zum Austausch. Das wird ja meines Wissens nach mit Kleintransportern und von Subunternehmern durchgeführt.
Können diese z.B. die Handwerkerregelung in Anspruch nehmen ?
Ich habe hierzu nur etwas hinsichtlich ERollern gelesen.
Wie gesagt geht mir hier um die Akkus .

Grüße
Paul

Re: E-Scooter Anbieter und ADR [Re: paul] #38389 25.02.2025 17:04
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Claudi Offline
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Die müssen alles einhalten, Sonderregelungen gibt es für sie nicht.
Die "Handwerkerfreistellung" nach 1.1.3.1 c) gilt nur, wenn eine Firma ihre eigenen Fahrzeuge warten/ bearbeiten würde. Bei Scootern & Co. sind das aber meistens separate Dienstleister, die als Scooter-Ranger/ Lime Juicer etc. tätig werden.

Bzgl. der "Handwerker": https://www.gefahrgut.de/themen/landverkehr--adr-rid-und-adn/freistellung-fuer-e-roller
Es ist gefahrgutrechtlich egal, ob das Motorroller mit Sitz sind oder Roller zum Draufstellen (wie Tretroller nur man muss nicht Treten) oder E-Bikes. Sind alles Fahrzeuge mit Antrieb durch eine Li-Batterie (UN3556, nach ADR 2023 UN3171).

Für die anderen heißt das: Gefahrgutrecht gilt.
Als die Akkus noch nicht entnehmbar waren, wurden die kompletten Fahrzeuge (Scooter, E-Bikes) eingesammelt, geladen und wieder ausgesetzt. Das wäre auch ein GG-Transport, aber freistellbar nach SV 666 ADR. Aktuell werden aber eigentlich immer nur volle gegen leere Akkus getauscht.
Stichworte:
Unterweisung nach 1.3 ADR, Ladungssicherung, korrekte Verpackung, Markierung/ Kennzeichnung, 2kg-Feuerlöscher im Fahrzeug, bei > 333 kg Batterien kennzeichnungspflichtiger GG-Transport mit Warntafeln, ADR-Schein, voller GG-Ausrüstung, zusätzliche Anforderungen bei beschädigten Batterien.
Bis 333 kg nicht-kritischer Batterien kann die 1000-Punkte-Freistellung genutzt werden, Ladungssicherung, 2kg-Feuerlöscher, bauartgeprüfte Verpackung, Kennzeichnung, Unterweisung nach 1.3 ADR bleiben aber.

Beförderungspapier: könnte man bis 333 kg/ 1000 Punkte drauf verzichten in Deutschland, Ausnahme 18 GGAV, sofern keine Übergabe an Dritte - wobei die Frage wäre: die Akkus und Scooter gehören ja Anbieter XYZ, die Beförderung macht ein Dritter. Also besser Beförderungspapier, das lautet ja immer gleich, nur die Menge könnte variieren. Dann macht man 1 x einen Vordruck und trägt je Tour nur die Menge ein.

Die Praxis: ich habe einen größeren Dienstleister vor paar Jahren dazu mal geschult.
Wenn ich auf der Straße mal das Glück habe, so einen Dienstleister bei der Arbeit zu sehen und ins Auto reingucken kann: ähm ja... teilweise irgendwelche ollen Kartons, teilweise Batterien im Fußraum beim Beifahrer, Batterien in anscheinend zugelassenen Boxen mit Kennzeichnung, aber offen.
Also ich würde darauf tippen, dass in der Praxis bei ganz vielen dieser Unternehmen noch "Luft nach oben" ist. Ich frage mich immer wieder mal, inwieweit die Betreiber der Scooter (Lime, Bolt, kA wen es von den anderen noch gibt) sich darum kümmern, die Dienstleister darauf hinweisen, ggf. selbst Schulungsmaterial haben.

Zuletzt bearbeitet von Claudi; 25.02.2025 17:05.
Re: E-Scooter Anbieter und ADR [Re: paul] #38390 25.02.2025 17:10
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M.A.T. Offline
Held der Gefahrgutwelt
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Hallo, da sehe ich keine Erleichterungsmöglichkeit, nur Gefahren durch "lose Schüttung" und fehlende Kenntnis der Beteiligten zum Brandpotential der Akkus. Also volles Programm.
Gruß
M.A.T.

Nachtrag: mit Beteiligten meine ich hier zuvörderst die Einsammler bzw. deren Firmen.

Zuletzt bearbeitet von M.A.T.; 25.02.2025 17:14. Bearbeitungsgrund: Nachtrag
Re: E-Scooter Anbieter und ADR [Re: M.A.T.] #38391 25.02.2025 17:25
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paul Offline OP
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Hallo,

vielen Dank. Das deckt sich mit meiner Meinung .

Grüße

Paul

Re: E-Scooter Anbieter und ADR [Re: paul] #38392 25.02.2025 18:11
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Gerald Offline
Held der Gefahrgutwelt
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Hallo Paul,
Antwort auf
Können diese z.B. die Handwerkerregelung in Anspruch nehmen ?


Zu dem was Claidi bzw. M.A.T. geschrieben haben, gibt es nichts weiter zu sagen.

Aber siehe mal in meinem Beitrag vom 20.12.2024 unter Ziffer 3 nach, da wirst Du ein Dokument finden in welchen es um die Anwendung des Unterabschnitts 1.1.3.1 c) ADR geht, da man wohl erkannt hat, dass die Interpretation durch so manchen Anwender/Nutzer doch sehr weit ausgelegt wird.


Gruss aus Unterfranken

Gerald

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