Interpretationen April 2025
[Re: M.A.T.]
#38694
02.04.2025 10:56
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Guten Tag 1. Mit der Auslegung 24-0104 vom 27.03.2025 wird akzeptiert, daß für die Klasse 4.2 die Prüfung nach HBPuK N.4 mit einer leicht modifizierten Form des Prüfmusters durchgeführt werden kann, wenn der Stoff nicht genau in der N.4-Form geprüft werden kann. 2. Eine pragmatische Auslegung der Unterschriftsanforderung "Shipper´s Certification" in der Shippers steht in Auslegung 24-0101. Danach darf das entsprechende Feld auch bei Nicht-GG-Sendungen ausgefüllt werden. Allerdings weist die Behörde auf die mögliche Interpretation (§ 172.204) hin, daß ein ausgefülltes Feld die Vermutung einer GG-Sendung auslösen kann und die Sendung dann nicht angenommen wird. Gruß M.A.T.
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Interpretationen April 2025
[Re: M.A.T.]
#38773
11.04.2025 11:01
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Grüß Gott, zur eher seltenen Klasse 7 gab es eine Anfrage unter dieser Nummer. Sie betraf die Art und Weise, wie im Beförderungspapier für r/a Stoffe die Vorgabe aus § 172.203(d)(3) zu Versandbezeichnung und max. Aktivität eingehalten werden kann, wenn die Sendung aus einer Mehrzahl (25) von Containern besteht. Anhand eines Beispiels wird dies beschrieben. Gruß M.A.T.
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Interpretationen April 2025
[Re: M.A.T.]
#38828
20.04.2025 14:12
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Grüß Gott zusammen, In der Auslegung 25-0017 wird zu UN 1396 (Aluminiumpulver, nicht überzogen) ein Punkt besprochen, der generell für alle Eintragungen in der dortigen und den hiesigen GG-Listen zu beachten ist, wie auch bei kürzlichen Diskussionen im Forum analog zu Konzentrationen eines ätzenden Stoffes deutlich wurde. Solange ein bestimmter UN-numerischer Eintrag keine Angaben zur Partikelgröße enthält ist diese irrelevant für die Einstufung als GG (49 CFR § 172.101). Dies wird durch den Verweis auf 33.5 des HBPuK bekräftigt. Generell: eine Konzentrations- oder Partikelgrößengrenze gilt für eine Eintragung nur, wenn sie explizit aufgeführt wird.
Schönes Osterfest M.A.T.
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Interpretationen May 2025
[Re: M.A.T.]
#38886
04.05.2025 19:24
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Hallo zusammen, zur Kennzeichnung von CTU mit UN 3536 Liba in CTU installiert wird bestätigt, daß die orangefarbene Tafel mit der UNNR nur auf zwei gegenüberliegenden Seiten anzubringen ist. Basis ist die SP 389 des US-Rechts. Dasselbe gilt für den Großzettel. Dies ist die Auslegung 25-0015 Außerdem sind die Kennzeichnungsvorschriften mit UN-Nummer für "bulk packagings" nicht anwendbar. Gruß aus Amerika M.A.T.
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Re: Interpretationen Mai 2025
[Re: M.A.T.]
#38908
09.05.2025 00:12
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Guten Morgen Eine Frage stellt eine Verbindung zwischen Klasse 7 und Klasse 9 her. Ist eine Umschließung, die für die Klasse 7 gemäß § 173.410 als "large containment packaging" durch den Lieferanten bestätigt wird, eine "closed bulk bin" und darf damit als Außenverpackung für ein niedrig gefährliches Gut der Klasse 9 verwendet werden? Die Antwort ist ein "Ja", sofern die Bedingungen von § 171.8 und § 173.24 erfüllt sind. Die Behörde weist außerdem darauf hin, daß die US-Vorschriften keine Legaldefinition von "closed bulk bin" enthalten und sich nur aus den früheren Auslegungen die in der 25-0023 genannten Kriterien ergeben. Gruß M.A.T.
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Re: Interpretationen Mai 2025
[Re: M.A.T.]
#38917
13.05.2025 18:01
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Hallo zusammen 1. Falls beim Straßentransport in den USA Kennzeichnungen oder Markierungen durch Lasi oder andere Sendungen auch nur teilweise verdeckt werden, kann dies zu Beanstandungen bei Kontrollen führen. Das ergibt sich aus der Antwort (am Ende) auf eine diesbezügliche Frage, die mit aussagekräftigen Bildern hinterlegt ist. 2. Liba in Verbindung mit Solarzellen und Brennstoffzellen in einer stromerzeugenden Einheit können in die Klasse 3, UN 3528 eingestuft sein und für den Landtransport als freigestellte Gefahrgutsendung betrachtet werden. So die Auslegung 25-0002. Für den Schiffstransport gilt die Erleichterung ausdrücklich nicht. Gruß nach Europa M.A.T.
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