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kein Beförderungspapier notwendig? #38994 22.05.2025 16:07
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Phillip Offline OP
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Moin liebe Forengemeinde,

ich habe eine Frage zum Beförderungspapier. Wir versenden des Öfteren ein Arzneimittel, verpackt in Flaschen a 150 ml. Laut Sicherheitsdatenblatt gilt hier die UNNR 1170, VP II. Da die Menge pro Innenverpackung 1 Liter nicht überschreitet, dürfen wir als LQ versenden. Muss dann trotzdem ein Beförderungspapier erstellt werden?
Vor 2 Jahren hat unser externer GB gesagt, dass Arzneimittel, welche für den Endverbraucher verpackt sind, nicht unter das ADR Recht fallen, solange von ihnen beim Transport keine Gefahr ausgeht.
Jetzt meine Rechnung: 155 ml mal 1470= 227,85 Liter. Das wäre eine Palette. Das ganze mal 33 sind dann rund 7,5 Tonnen wenn der 40 Tonner voll beladen ist.
Kann man hier noch sagen dass von dem Transport keine Gefahr ausgeht, oder ist das Auslegungssache?

Ich habe im ADR nichts gefunden, was einen von der Pflicht ein Beförderungspapier zu erstellen befreit.

Ich freue mich schon darauf ein weiteres Mal von euch erleuchtet zu werden smile

Liebe Grüße

Phillip

Re: kein Beförderungspapier notwendig? [Re: Phillip] #38995 22.05.2025 16:14
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Gerald Offline
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Hallo Phillip,
Antwort auf
Laut Sicherheitsdatenblatt gilt hier die UNNR 1170, VP II. Da die Menge pro Innenverpackung 1 Liter nicht überschreitet,


Bei Nutzung des Kapitel 3.4 musst Du den Abschnitt 3.4.1 einhalten, aber unter Teil 5 findest Du keinen Hinweis auf den Abschnitt 5.4.1 und damit kein Beförderungspapier.

Deine Rechnung, welche Du aufgemacht hast, kommt nun mal nicht zur Anwendung, währe ja genau so bei Nutzung Unterabschnitt 1.1.3.6 im Bezug der Gefährtung. Die Sicherheit bei Nutzung des Kapitel 3.4 kommt von der Vorgabe, dass es eine zusammengesetzte Verpackung sein muss, und die Innenverpackung bzw. die Außenverpackung limitiert ist.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: kein Beförderungspapier notwendig? [Re: Phillip] #38997 22.05.2025 16:21
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M.A.T. Online
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Hallo, Phillip,
die Gefährdung sehe ich durch die Gesamtmenge eben wegen der Einzelmengenbeschränkung nicht. Wenn was kaputtgeht sind es jeweils 1L, und nicht hunderte oder gar tausende. So ist für mich die Grundargumentation bei den LQ. Ansonsten ist nur 5.4.2 verpflichtend.
Die komplete Freistellung vom ADR (welche Ihr früherer Gb wahrscheinlich meinte) erreichen Sie über die SV 601 aber nur, soweit die Produkte tatsächlich für persönlichen/häuslichen Verbrauch abgepackt sind.
Gruß
M.A.T.


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