kein Beförderungspapier notwendig?
#38994
22.05.2025 16:07
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Phillip
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Moin liebe Forengemeinde, ich habe eine Frage zum Beförderungspapier. Wir versenden des Öfteren ein Arzneimittel, verpackt in Flaschen a 150 ml. Laut Sicherheitsdatenblatt gilt hier die UNNR 1170, VP II. Da die Menge pro Innenverpackung 1 Liter nicht überschreitet, dürfen wir als LQ versenden. Muss dann trotzdem ein Beförderungspapier erstellt werden? Vor 2 Jahren hat unser externer GB gesagt, dass Arzneimittel, welche für den Endverbraucher verpackt sind, nicht unter das ADR Recht fallen, solange von ihnen beim Transport keine Gefahr ausgeht. Jetzt meine Rechnung: 155 ml mal 1470= 227,85 Liter. Das wäre eine Palette. Das ganze mal 33 sind dann rund 7,5 Tonnen wenn der 40 Tonner voll beladen ist. Kann man hier noch sagen dass von dem Transport keine Gefahr ausgeht, oder ist das Auslegungssache? Ich habe im ADR nichts gefunden, was einen von der Pflicht ein Beförderungspapier zu erstellen befreit. Ich freue mich schon darauf ein weiteres Mal von euch erleuchtet zu werden  Liebe Grüße Phillip
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Re: kein Beförderungspapier notwendig?
[Re: Phillip]
#38995
22.05.2025 16:14
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Gerald
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Hallo Phillip, Laut Sicherheitsdatenblatt gilt hier die UNNR 1170, VP II. Da die Menge pro Innenverpackung 1 Liter nicht überschreitet, Bei Nutzung des Kapitel 3.4 musst Du den Abschnitt 3.4.1 einhalten, aber unter Teil 5 findest Du keinen Hinweis auf den Abschnitt 5.4.1 und damit kein Beförderungspapier. Deine Rechnung, welche Du aufgemacht hast, kommt nun mal nicht zur Anwendung, währe ja genau so bei Nutzung Unterabschnitt 1.1.3.6 im Bezug der Gefährtung. Die Sicherheit bei Nutzung des Kapitel 3.4 kommt von der Vorgabe, dass es eine zusammengesetzte Verpackung sein muss, und die Innenverpackung bzw. die Außenverpackung limitiert ist.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: kein Beförderungspapier notwendig?
[Re: Phillip]
#38997
22.05.2025 16:21
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M.A.T.
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Hallo, Phillip, die Gefährdung sehe ich durch die Gesamtmenge eben wegen der Einzelmengenbeschränkung nicht. Wenn was kaputtgeht sind es jeweils 1L, und nicht hunderte oder gar tausende. So ist für mich die Grundargumentation bei den LQ. Ansonsten ist nur 5.4.2 verpflichtend. Die komplete Freistellung vom ADR (welche Ihr früherer Gb wahrscheinlich meinte) erreichen Sie über die SV 601 aber nur, soweit die Produkte tatsächlich für persönlichen/häuslichen Verbrauch abgepackt sind. Gruß M.A.T.
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Re: kein Beförderungspapier notwendig?
[Re: Gerald]
#38998
23.05.2025 08:41
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Phillip
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Hallo Gerald, nachdem ich die Abschnitte, welche du erwähnt hast ungefähr 5 mal gelesen habe, hab ichs dann auch verstanden. Ich bin bei meiner Rechnung halt vom Worst-Case ausgegangen, zb. dass der LKW durch einen Unfall anfängt zu brennen. Da ist die Gefahr meiner Meinung nach schon höher, egal wie klein die Gebinde sind. Aber vielleicht denke ich da einfach falsch. Jedenfalls lieben Dank für deine Antwort, jetzt bin ich wieder etwas schlauer.
Grüße Phillip
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Re: kein Beförderungspapier notwendig?
[Re: M.A.T.]
#38999
23.05.2025 08:44
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Phillip
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Hi M.A.T., ja stimmt, die SV 601 hatte er damals erwähnt. Ich habe jetzt aber schon auf mehreren, eigentlich verlässlichen Websites gelesen, dass die seit 2007 so nicht mehr gillt.
Gruß Phillip
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Re: kein Beförderungspapier notwendig?
[Re: Phillip]
#39000
23.05.2025 08:53
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Michael
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Hallo,
ich sperre mich immer ein wenig gegen die Aussage "Arzneimittel sind kein GG". Genau genommen gibt es eine Sondervorschrift, die bei gewissen UN-Nummern eine Befreiung definiert, wenn es sich bei dem Produkt um Arzneimittel in Verpackungen für den Endverbraucher (dazu gehören keine Klinik-Verpackungen) handelt.
UN 1170 hat diese Sondervorschrift, aber z.B. UN 1950 nicht...
Ferner sollte man bei LQ auch daran denken, dass der Absender den Beförderer vor der Beförderung über die Bruttomasse der LQ-Sendungen in nachweisbarer Form informieren muss. Das kann unter Umständen auch durch ein entsprechendes Beförderungspapier bei Übergabe an den Fahrer geschehen bzw. muss alternativ dann anders geregelt werden.
Michael
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Re: kein Beförderungspapier notwendig?
[Re: Michael]
#39001
23.05.2025 12:36
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Claudi
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@Michael: absolut. Ich erinnere mich, es war wohl zu Corona-Zeiten, daran, dass es da mal eine Diskussion um Desinfektionsmittel gab. Nicht alles aus dem medizinischen Kontext ist ein Medikament. https://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads.php/topics/29125/desinfektionsmittel-un-1170https://www.gefahrgut-foren.de/ubbt...601-bei-un-1293-nahrungserg-nzungsmittel Melissengeist zum Einnehmen und Einreiben (für und gegen alles ;-)) ist wohl kein Medikament. Nicht alles mit PZN ist ein Medikament. Hier sind UN-Dokumente genannt (Links teilweise nicht mehr funktionsfähig), die die Historie der SV 601 darstellen: https://www.gefahrgut-foren.de/ubbt...rue/re-medikamente-gefahrg-ter#Post20022 "Medikament" ist wohl nicht definiert, aber der Begriff Arzneimittel: https://www.gesetze-im-internet.de/amg_1976/__2.html Ist diese Definition für das ADR anwendbar? Nur woran kann jemand, der nicht Pharmazeut oder Arzt ist, erkennen, ob etwas ein Arzneimittel ist oder etwas, was in § 2 (3) AMG ausdrücklich kein Arzneimittel ist? Sind damit z. B. "pharmazeutische Produkte (Medikamente)" für die Anwendung an Tieren (häusliche Zwecke, Haustiere?) ausgenommen? ist mit persönlichem Gebrauch gemeint, dass nur die Anwendung an der Person gemeint ist? Die SV 601 ist ziemlich rätselhaft und bedürfte eigentlich weiterer Erklärungen.
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Re: kein Beförderungspapier notwendig?
[Re: Claudi]
#39002
23.05.2025 14:09
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Gerald
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Hallo Claudi, Die SV 601 ist ziemlich rätselhaft und bedürfte eigentlich weiterer Erklärungen. Ja, leider ist das so! Ich habe mal in der RSEB gestöbert, aber zur SV 601 keinen Hinweis gefunden. Im Bezug ".... persönlichen oder häuslichen Gebrauch..." habe ich Hinweise in der RSEB Ziffer 1-1.2 erster Absatz gefunden, welche als Begründung ran gezogen werden könnte. Klar wäre es besser, wenn was unter der SV 601 stehen würde.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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