Vielen Dank, Claudia, für deine Klarstellung.
Bislang wurde die Gefahrstoffart als UN 1046 eingestuft. Zu deinem Hinweis: UN 3538 GEGENSTÄNDE, DIE NICHT BRENNBARES, UNGIFTIGES GAS ENTHALTEN, N.A.G.
Es wird als N.A.G. aufgeführt, aber wir wissen, dass es sich bei dem Gas um Helium handelt und dieses separat als UN 1046 – Helium, komprimiert – eingestuft ist.
Könntest du das bitte klarstellen?
Ich habe deinen Hinweis ebenfalls zur Kenntnis genommen: In den Dokumenten wird Helium als Gefahrstoff erwähnt.
Es geht um den Gegenstand Heliumkompressor, nicht Helium in Gasflaschen.
Man klassifiziert das Versandgut, also den Kompressor mit seinem ggf. gefährlichen Inhalt. Und dieser Kompressor ist eben nicht Helium, sondern ein Gerät/ eine Maschine, die Helium enthält.
n.a.g. heißt nicht, dass etwas unbekannt ist.
n.a.g. heißt, dass das Versandgut keine genauere/ spezifischere Eintragung im Gefahrgutrecht hat.
Beispiel: Kühlschrank mit Kältemittel R134a. R134a ist UN3159 1,1,1,2-TETRAFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 134a).
Den Kühlschrank kann ich nicht als UN3538 klassifizieren, da es UN 2857 Kältemaschinen gibt - die Eintragung ist zutreffender als UN3538.
Man darf nach 2.1.5 ADR entweder die UN-Nummer des enthaltenen GG nutzen oder eine Geräte-Nummer UN3537 - UN3548, wenn das Gerät/ der Gegenstand nicht bereits eine eigene GG-Eintragung hat (wie der Kühlschrank im Beispiel).