Klassifizierung (Blei, Kupfer)
#39243
03.07.2025 14:39
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Claudi
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OP
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Hallo zusammen,
Blei, massiv ist ab 01.09.25 mit H410 versehen, M-Faktor 10. Das heißt, metallisches Blei und Gemische/Legierungen mit Bleigehalt ab 0,25% H411 , ab 2,5% H410. Damit würden die Metalle/ Legierungen auch Gefahrgut UN 3077 außer man hätte einen Nachweis, dass eine niedrigere Gefährlichkeit vorliegt (z. B. transformation/dissolution protocol).
Ähnlich bei Kupfer [spezifische Oberfläche > 0,67 mm2/mg] ab 01.05.2026: H400 (M 10), H410 (M1), d.h. ab 2,5% Anteil H400, ab 25% H410, ab 2,5 % H4100 und damit auch Gefahrgut UN3077. Wenn andere GG-Eigenschaften vorliegen, dann umweltgefährdend als Zusatz.
Hab ich da einen Denkfehler?
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Re: Klassifizierung (Blei, Kupfer)
[Re: Claudi]
#39256
08.07.2025 11:24
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Bergmannsheil
Urgestein
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Urgestein
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Hallo Claudi,
auf deine Frage in LinkedIn wurden ja schon dezidierte Antworten gegeben und bestätigt, dass die Einschätzung richtig ist. Was heißt das jetzt für Sanitärunternehmen und Dachdecker? Frage an die Handwerksspezialisten: Brauchen die jetzt alle unterwiesene Personen nach 1.3 ADR?
Auch ein Traumjob berechtigt nicht zum Schlaf während der Arbeitszeit.
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Re: Klassifizierung (Blei, Kupfer)
[Re: Bergmannsheil]
#39257
08.07.2025 11:29
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M.A.T.
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Grüß Gott zusammen, dazu muß ich doch mal fragen: wie sollen Bleibarren, -drähte etc (das ist für mich "massiv") denn giftig sein? Bei lungengängigen Größen - klar. Aber diese Formen inhaliert oder verschluckt doch niemand. Kann es sein, daß hier irgendwo eine Größenbeschränkung nach oben versteckt ist? Für die Umwelt - wird massives Blei denn tatsächlich in der Umwelt in nennenswerten Mengen in Lebensformen eingetragen? Gibt es belegte Fälle von unfallbedingten Freisetzungen massiven Bleis, die zu Umweltschäden geführt haben? Damit meine ich natürlich nicht Stäube, langfristige Exposition am Arbeitsplatz oder Lösungen im Abwasser sondern Stäbe, Barren, Bleche etc. Dabei habe ich die Einstufung wie bei UNNR 3550 oder 10 µm wie beim LC-Wert im Hinterkopf, und dieselbe prinzipielle Logik wie bei SV 152. Aus Gefahrgutsicht würde ich hier die Nutzung von § 2(1) GGBefG überlegen. Gruß M.A.T.
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