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5.2.1.8.1 #37501 01.10.2024 11:21
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Christin1975 Offline OP
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Hallo,

gilt die Ausnahme von 5L oder 5kg umweltgefährdender Stoffe gemäß 5.2.1.8.1 nur für UN 3077 und UN 3082 oder kann die Ausnahme auch für andere UN-Nummern genutzt werden?
Wir haben ein Produkt mit UN1263, dass aber auch umweltgefährdend ist. Muss das Wort umweltgefährdend in den Lieferschein, wenn wir höchstens 5L transportieren? Müssen die Gebinde mit dem Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe etikettiert werden?

Vielen Dank für Eure Hilfe.


Viele Grüße

Christin
Re: 5.2.1.8.1 [Re: Christin1975] #37503 01.10.2024 12:00
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Claudi Offline
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Hallo Christin,

5.2.1.8.1 ADR gilt für alle Gefahrgüter.
Bis 5 Liter/5 kg je Innen- oder Einzelverpackung darf auf das Fisch&Baum-Zusatzkennzeichen verzichtet werden. Wenn das für eure UN1263 eingehalten ist, muss kein Fisch&Baum auf das Versandstück.

Wenn kein Kennzeichen auf das Versandstück kommt, dann kommt aufgrund 5.4.1.1.18 ADR auch kein Ausdruck "umweltgefährdend" in das Beförderungspapier.

5.4.1.1.18 ADR erwähnt UN3082 + UN3077 deswegen, weil dort generell kein Ausdruck "umweltgefährdend" nötig ist, auch nicht bei einem IBC oder Tankcontainer, da die richtige Versandbezeichnung das "umweltgefährdend" schon beinhaltet.

Re: 5.2.1.8.1 [Re: Claudi] #39514 28.08.2025 16:16
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matigol Offline
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Hallo zusammen, ich würde hier mal noch die Frage stellen, ob es denn strafbar ist, wenn man dennoch "umweltgefährdend" im Beförderungspapier schreibt?

Im Sicherheitsdatenblatt steht ja auch noch die Umweltgefahr und das Material ist ja auch umweltgefährdend. wink Mir hat man mal gesagt, dass das einfach aus Platzgründen weggelassen werden darf, was auch Sinn macht.

Es steht ja auch nicht explizit dort, dass es ansonsten nicht mehr angegeben werden darf.
Ich frage, weil es mit unserer Software schwierig ist, solche Angaben nach Verpackungsinhalt zu machen.


Vielen Dank für eure Meinungen
Grüße
Mati

Re: 5.2.1.8.1 [Re: matigol] #39515 29.08.2025 08:20
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Claudi Offline
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Weggelassen darf der Aufkleber bis 5 Liter/ kg. Wenn kein Aufkleber, dann kein Text.

Strafbar ist eine Abweichung nicht, es liegt ja keine Straftat vor.

Könnte es ein Bußgeld geben? Denkbar, wenn eine Überwachungsperson vom Text im Beförderungspapier schließt, dass man auf das Weglassen verzichtet und entsprechend der Aufkleber auf dem Behälter fehlt. Wäre zwar sehr spitzfindig, aber es kann zumindest zu Diskussionen führen.

Re: 5.2.1.8.1 [Re: matigol] #39516 29.08.2025 12:43
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M.A.T. Offline
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Ursprünglich geschrieben von: matigol
Hallo zusammen, ich würde hier mal noch die Frage stellen, ob es denn strafbar ist, wenn man dennoch "umweltgefährdend" im Beförderungspapier schreibt?..
Mati


Hallo,
im Zweifelsfall würde ich auf RSEB 3-0 und 5-2 und 5-16.2 verweisen und analog argumentieren, jedoch 5-25 beachten. Allerdings kann es sehr wohl Fragen bei Kontrollen oder anderen Funktionen in der Kette geben. Langfristig sollte man überlegen, die EDV an die Compliance anzupassen. Wobei bekannt ist daß Programmierer mit den Komplexitäten des GG-Rechts gerne auf Kriegsfuß stehen.
Gruß
M.A.T.

Re: 5.2.1.8.1 [Re: matigol] #39522 01.09.2025 09:33
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Phi_l Offline
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Hallo matigol,

da das Beförderungspapier keine festgelegte Form hat, außer dass die Angaben nach 5.4.1.1.1 a) - d) +k) in dieser Reihenfolge und ohne Einschübe erscheinen müssen, sehe ich keine rechtliche Handhabe gegen den zutreffenden Hinweis "umweltgefährdend" außerhalb dieser Angaben.

LG Phil

Re: 5.2.1.8.1 [Re: Phi_l] #39523 01.09.2025 09:43
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Michael Online
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Hallo,

man könnte noch darüber nachdenken, ob (wenn zutreffend) nach HGB ein Hinweis auf die Menge des wassergefährdenden flüssigen Stoffes im Beförderungspapier aufgenommen werden sollte. (Besondere Gefahr und Hinweis für den Fahrer entsprechende räumliche Fahrverbotszonen zu beachten).

Re: 5.2.1.8.1 [Re: Michael] #39524 01.09.2025 09:53
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M.A.T. Offline
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Hallo, Michael,
ganz genau, § 410 HGB - auch wenn viele das nicht wissen oder annehmen oder infrage stellen. Dem kann man nur antworten: wenn es zu einer Freisetzung mit Umweltschaden kommt - ist dann der Aussteller des BP mit einem solchen Hinweis besser dran? Wahrscheinlich ja.
Übrigens kann schon 5 Liter Diesel ganz schön viel Trinkwasser verderben - so wie man es in der Fahrerschulung lernt und lehrt, und Vz 269 gilt ab 20 Liter.
Gruß
M.A.T.

Re: 5.2.1.8.1 [Re: Phi_l] #39530 01.09.2025 12:35
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Gerald Offline
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Hallo,
Antwort auf
außer dass die Angaben nach 5.4.1.1.1 a) - d) +k) in dieser Reihenfolge und ohne Einschübe erscheinen müssen,


Im Bezug der Form gebe ich Dir Recht, aber die nachfolgende Aussage stimmt nicht ganz, denn im Teil 8 unter Unterabschnitt 8.1.2.1 a) steht: ".... die nach Abschnitt 5.4.1 vorgeschriebenen Beförderungspapiere ..." und damit betrifft es auch den Unterabschnitte 5.4.1.1, somit auch die Absätze 5.4.1.1.1 bis 5.4.1.1.24.

Und damit brauche ich nicht auf § 410 HGB verweisen, auch wenn der Hinweis stimmt, aber das ADR hat es eindeutig geregelt!


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: 5.2.1.8.1 [Re: Gerald] #39532 01.09.2025 15:18
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Claudi Offline
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Das HGB ist aber Zivilrecht, das interessiert Kaufleute untereinander - das kann bei Schadensersatz herangezogen werden, aber keine Behörde kann wegen ggf. unvollständiger Angaben das HGB heranziehen und Ordnungswidrigkeitenverfahren eröffnen/ Bußgelder verhängen.

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